Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus
courage:
Lässt man den juristischen Ballast mal beiseite, sind die folgenden Extrakte aus dem BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 255/08 für uns Verbraucher sehr bemerkenswert:
Wir lernen zum einen:
--- Zitat --- Tz 23 bb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt ... .
--- Ende Zitat ---
Aber nicht zu früh freuen, denn wir lernen zum anderen:
--- Zitat --- Tz 24 Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. ...
--- Ende Zitat ---
Denn das Ziel des Gesetzgebers ist laut BGH:
--- Zitat --- Tz 24 ... soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. ...
--- Ende Zitat ---
Zum Trost für die Sonder- und Tarifkunden sagt der BGH:
--- Zitat --- Tz 24 ... Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. ...
--- Ende Zitat ---
Ist es nicht verdienstvoll, wenn unser höchstes Zivilgericht dafür sorgt, dass künftig alle Kunden von den Versorgern mit einer intransparenten und unverständlichen Preisanpassungsklausel gleich ungerecht behandelt und abkassiert werden müssen. Solche Rechtsprechung brauchen wir.
Ich verlange dann aber Gleichbehandlung konsequent: Kontrahierungszwang auch bei Sonderverträgen, d.h. grundsätzlich kein Kündigungsrecht durch den Versorger (wie in der Grundversorgung). Sonst tritt genau das ein, was RR-E-ft bereits klar erkannt und formuliert hat:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft vom 04.08.2009, 21:36
Und deshalb ist ein Preisänderungsrecht entsprechend § 5 GVV ohne gleichzeitigen Ausschluss des Rechts zur ordnungegemäßen Kündigung durch den Lieferanten gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV m. E. immer eine einseitige Konstruktion zu Lasten des Kunden.
Und nochmals, weil es womöglich untergegangen ist.
Mit den Worten des BGH gesprochen:
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@courage
Der BGH legt da den Finger in die Wunde. Das Problem ist die intransparente Gestaltung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes. Das private Individuum muss keine strengeren Maßstäbe an seine Klauseln anlegen als der schlampige Gesetzgeber. Der Gesetzgeber fungiert als Vorbild auch wenn er schlecht arbeitet.
Pedro:
@ Reblaus:
--- Zitat ---Das Problem ist die intransparente Gestaltung des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes Das private Individuum muss keine strengeren Maßstäbe an seine Klauseln anlegen als der schlampige Gesetzgeber. Der Gesetzgeber fungiert als Vorbild auch wenn er schlecht arbeitet.
--- Ende Zitat ---
Was heißt hier GESETZGEBER ? Die Branche gibt sich die Gesetze doch selber! Und dass diese nicht zum Vorteil der Kunden ausfallen, ist doch selbstredend.
Siehe nach wie vor den aktuellen Beitrag von Xtra3 \'\'Energieriesen\'\' bei you tube. Wird ja immer aktueller, wie man neulich aus dem Wirtschaftsministerium hören konnte. Da wundert doch gar nichts mehr !!
reblaus:
@Pedro
In sechs Wochen wird der hier entscheidende Gesetzgeber neu gewählt. In diesem Land geschieht nichts, was das Wahlvolk gegen seinen Willen dulden müsste.
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Pedro
In sechs Wochen wird der hier entscheidende Gesetzgeber neu gewählt. In diesem Land geschieht nichts, was das Wahlvolk gegen seinen Willen dulden müsste.
--- Ende Zitat ---
Wem muss der Wähler denn seine Stimme geben um ein geändertes Preisanpassungsrecht zu erreichen?
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