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Autor Thema: SWG sehen sich auf sicherer Seite  (Gelesen 5152 mal)

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Offline RR-E-ft

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SWG sehen sich auf sicherer Seite
« am: 16. Juli 2009, 22:24:42 »
SWG sehen sich auf sicherer Seite

Zitat
Als am Mittwoch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bekannt wurde, das auf den ersten Blick so aussieht, als bedeute es einen Rüffel für die Energieversorger, hat sich die Rechtsabteilung der Stadtwerke Gießen entgegen der allgemeinen Erwartungshaltung gefreut. Hier sieht man sich in der Auffassung bestätigt. \"Jetzt haben wir absolute Rechtssicherheit mit unseren Verträgen\", kommentierte Unternehmenssprecherin Ina Weller diesen Vorgang. In dem Urteil war die Erhöhung von Gaspreisen eines niedersächsischen sowie eines Berliner Versorgers für unwirksam erklärt worden. Beanstandet wurde in dem Karlsruher Urteil eine einseitige Preiserhöhungsklausel in den entsprechenden Verträgen. Die Unternehmen hatten laut Vertragstext zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte festgeschrieben, bei sinkenden Kosten aber keine Pflicht zur Herabsetzung der Preise. Dadurch würden die Kunden benachteiligt und deshalb seien sie unwirksam. In dem Verfahren ging es um sogenannte Sonderverträge, wie sie mit der großen Mehrheit der Tarifkunden abgeschlossen werden. Der BGH hatte schon mehrfach einseitige Preiserhöhungsklauseln in Verträgen von Gasversorgern gekippt.
\"Für uns war die Urteilsbegründung entscheidend\", berichtet Weller. Der Bundesgerichtshof habe nämlich entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen dann wirksam seien, wenn diese der gesetzlichen Regelung aus der Grundversorgungsverordnung für Gas entspricht. Dies bedeute eine Gleichstellung von Tarif- und Sonderkunden, \"wie das bei uns der Fall ist\". Weller: \"Damit sind wir mit unseren Verträgen rechtlich auf der absolut sicheren Seite.\"

Fraglich, ob die Stadtwerke tatsächlich in ihren Sonderverträgen Preisanpassungsklauseln haben, die nicht dem Wortlaut der Verordnung, sondern inhaltlich dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH entsprechen. Oftmals wurden die bestehenden Sonderverträge geschlossen, noch bevor der BGH überhaupt den Inhalt des gesetzlichen Preisanpassungsrechts  geklärt hatte.

Nicht viele Versorger werden deshalb wohl über die notwendigen hellseherischen Kräfte bei der Formulierung des Klauselinhalts verfügt haben, der einer Inhaltskontrolle erst noch stand halten muss.

Die Inhaltskontrolle einer Klausel gem. § 307 BGB schließt eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB  regelmäßig aus.

Offline bolli

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SWG sehen sich auf sicherer Seite
« Antwort #1 am: 17. Juli 2009, 08:11:55 »
Tja,

das Problem ist, dass die Versorger nun einen weiteren (aus ihrer Sicht hochgewichtigen) Grund haben, trotz wahrscheinlich (aus Verbrauchersicht) ungültiger Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen keine Rückerstattungen zu leisten.
Das ist ja nicht nur bei der SWG sondern bei fast allen EVUs zu erkennen.

Wenn es nicht so traurig (für uns Verbraucher) wäre, könnte man die Profilierungsversuche von Richtern ja \'putzig\' finden und zwar durchgängig von den AG bis zum BGH. Aber leider wird dadurch die Prozessflut noch  weiter erhöht, da sich schließlich jeder, der will, irgendwo mit einem für seinen Sachverhalt positiven Urteil wiederfinden kann. Damit wird dann letztlich der Verfahrenszeitverzug noch größer und allerlei Verbrecher (damit sind nicht vorrangig die EVUs gemeint sondern Gewaltverbrecher) müssen aus der U-Haft auf freien Fuß gesetzt werden, da die Verfahrensdauer für deren Verfahren zu lange ist (weil entweder nicht genug Ermittler, Staatsanwälte oder Richter vorhanden sind)

Für die Judikative an sich finde ich den Zustand eher traurig.

Aber auch der Staat präsentiert sich dabei nicht gerade vorteilhaft.

Gruß
bolli

 

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