- mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Leonora Holling, Düsseldorf -
Zum Sachverhalt: Der Kläger wird seit dem Jahre 2002 durch die Beklagte mit Erdgas beliefert. Mit Schreiben vom 18.09.2002 bestätigte die Beklagte erstmals das Bestehen eines Versorgungsverhältnisses durch die Entnahme von Erdgas aus ihrem Netz und teilte dem Kläger zugleich mit, für den Vertrag gelten die \"Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB)\", die durch die Beklagte auf Wunsch zugesandt würden. In der Folgezeit wurde der Gasverbrauch des Klägers nach dem Tarif \"TK Bestabrechnung Midi-Maxi\" abgerechnet, der sich nach den Verbrauchsmengen staffelt. Der Kläger widersprach den ab dem 01.10.2004 steigenden Endkundenpreisen gemäß § 315 BGB, welche die Beklagte mit Bezugskostensteigerungen begründet hatte.
Das Landgericht Düsseldorf wies die durch den Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreise der Beklagten mit Urteil vom 04. Juni 2008 - 34 O (Kart) 14/08 - ab. Hierbei hatte das Landgericht der Beklagten gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Tarifkunde gemäß § 4 AVBGasV ein Recht zur Preisanhebung zugebilligt. Eine Billigkeit der verlangten Endkundenpreise hat es zugleich aufgrund einer vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung und der Rangstelle der Beklagten in der Preisstatistik des Bundeskartellamtes bejaht.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 24.06.2009 hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Dabei wurde seitens des Oberlandesgerichtes festgestellt, dass der Kläger nicht Tarif - sondern tatsächlich Sondervertragskunde ist. Aufgrund der durch die Beklagte vorgenommenen \"Bestabrechnung\" ist nicht von einem \"Allgemeinen Tarif\" auszugehen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Versorgungsverhältnis durch Entnahme von Gas aus dem Netz der Beklagten zu Stande gekommen ist. Eine Einbeziehung der AVBGasV als Preisänderungsrecht erfolgte nicht, da bereits nicht klar ist, ob die durch die Beklagte angegebenen \"Allgemeinen Versorgungsbedingungen\" überhaupt die AVBGasV meinen.
Jedenfalls wurde die AVBGasV dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt, so dass diese auch nicht wirksam einbezogen wurde. Ein Preisänderungsrecht lag daher zu Gunsten der Beklagten nicht vor, ein Hinweis auf Preisblätter reicht nicht aus.
Die Revision wurde zugelassen.
Anm.: Das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist in mehrerer Hinsicht richtungsweisend. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht war sowohl Verbraucher -, als auch Versorgerseite übereinstimmend von einem Tarifkundenverhältnis ausgegangen. Das Oberlandesgericht wies jedoch von sich aus unter dem 16.04.2009 darauf hin, eine \"Bestabrechnung\" (die Einstufung eines Verbrauchers in einen Tarif erfolgt nach Abnahmemenge und in den insoweit für ihn günstigsten Tarif) begründe ein Sondervertragsverhältnis.
Selbst wenn zunächst ein Tarifkundenverhältnis durch blosse Entnahme von Energie aus dem Netz des Versorgers anfänglich geschlossen worden sein sollte, hätte das Abrechnungsverhalten des Energiewirtschaftsunternehmens letztlich zu einer Sonderkundeneigenschaft des klagenden Verbrauchers geführt.
Bisher hatte einige Berufungsgerichte, insbesondere in Süddeutschland, es abgelehnt, die Einstufung des Verbrauchers als Tarif - oder Sondervertragskunden durch das erstinstanzliche Gericht nochmals zu überprüfen. Nicht nur von Amts wegen, sondern selbst dann, wenn in der ersten Instanz die Frage des Vorliegens eines Sondervertrages geprüft, aber schließlich durch das Gericht abgelehnt worden war. Hierdurch waren einige, aus Verbrauchersicht, völlig unhaltbare erstinstanzliche Urteile rechtskräftig geworden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilt auch mit erfreulicher Klarheit, selbst eine Bestabrechnung benachteilige den Verbraucher \"wider Treu und Glauben\".
Diesem würden nämlich einseitig Preise vorgegeben, deren Billigkeit er mangels Tarifkundeneigenschaft nicht gemäß § 315 BGB überprüfen lassen kann.
Ein Preisänderungsrecht in Sondervertrag habe vielmehr den Erfordernissen der §§ 305, 307 BGB zu genügen.
Bei der Bestabrechnung fehlt es jedoch mangels schriftlichem Sondervertrages an einer Preisänderungsklausel. Ein Hinweis auf ein veröffentlichtes Preisblatt, selbst wenn mit Vertragsschluss erfolgt, reicht nicht aus.
Auf den Einwand des Versorgers im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens, eine Versagung eines Preisänderungsrechtes mangels
Änderungsklausel müsse durch eine ergänzende Vertragsauslegung kompensiert werden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls eine entschiedene Absage erteilt.
Die durch das Energieversorgungsunternehmen angeführte \"unzumutbare Härte\" (gemeint sind steigende Beschaffungskosten und angeblicher Gewinnverlust), beruhe nämlich auf dem \"Unvermögen\" des Versorgers, \"den
Erfordernissen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftbedingungen Genüge zu
tun\". Deshalb sei der Verbraucher, der gekürzt habe oder Geld zurück verlangt, auch nicht \"ungerechtfertigt bereichert\", sondern berechtigt.
Es wäre wünschenswert, wenn auch der Bundesgerichtshof ab und zu im Verbraucherinteresse so klare Worte finden würde.