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Autor Thema: E.on - Strafe 553 Millionen  (Gelesen 22243 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.on - Strafe 553 Millionen
« Antwort #15 am: 08. Juli 2009, 19:15:30 »
@bjo

Manchmal habe ich ungern recht.
Recht habe ich hingegen gern.

Siehe auch hier.

Offline RR-E-ft

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E.on - Strafe 553 Millionen
« Antwort #16 am: 09. Juli 2009, 18:08:08 »

Offline nomos

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E.on - Strafe 553 Millionen
« Antwort #17 am: 09. Juli 2009, 19:01:16 »
Die Baden-Württemberger kennen das. Da soll auch schon mal in Hornberg voreilig zum Empfang des Herzogs das ganze Pulver umsonst  verschossen worden sein. Man hat den Herzog mit einer Staubwolke verwechselt. Auch dort wurde der Kanonendonner zuerst bejubelt. Dann kam der Katzenjammer.  Oder war es doch die Geschichte mit den  Villingern?

Siehe hier:

Hinweis der Kommission unter Schadenersatzforderungen

In ein paar Jahren erzählt man sich vielleicht eine dritte Staubwolkenversion von der Aufteilung der Gasmärkte zwischen Frankreich und Deutschland und ...\"

PS: aus dem Weissbuch der Kommission
Zitat
Klagebefugnis: indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz

In Bezug auf die Frage der Klagebefugnis begrüßt die Kommission, dass der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass „jedermann“, dem durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, für diesen vor einzelstaatlichen Gerichten Ersatz verlangen kann.

Dieser Grundsatz gilt auch für indirekte Abnehmer, d. h. Abnehmer, die keinen direkten Kontakt mit dem Rechtsverletzer hatten, aber dennoch unter Umständen einen erheblichen Schaden erlitten haben, weil auf sie in der Vertriebskette rechtswidrige Preisaufschläge abgewälzt wurden.

Im Hinblick auf den kollektiven Rechtsschutz sieht die Kommission einen eindeutigen Bedarf nach Mechanismen, die eine Bündelung der individuellen Schadenersatzforderungen von Opfern von Wettbewerbsverstößen ermöglichen. Insbesondere bei relativ geringwertigen Streuschäden schrecken einzelne Verbraucher, aber auch kleinere Unternehmen, häufig angesichts der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten, Verzögerungen, Unwägbarkeiten, Risiken und Belastungen vor Individualklagen zurück. Als Folge erhalten viele dieser Opfer zurzeit gar keine Entschädigung. In den seltenen Fällen, in denen gegenwärtig eine Vielzahl von Einzelklagen in Bezug auf dieselbe Zuwiderhandlung erhoben wird, entstehen Klägern, Beklagten wie auch der Justiz prozessökonomische Ineffizienzen.

Zur Lösung dieser Probleme im Bereich des Wettbewerbsrechts schlägt die Kommission daher zwei einander ergänzende Mechanismen für einen wirksamen kollektiven Rechtsschutz vor:
• Verbandsklagen, die von qualifizierten Einrichtungen (z. B.  Verbraucherverbände, staatliche Institutionen oder etwa berufsständische Organisationen) für eine Gruppe bezeichneter oder, in eher begrenzten Fällen, identifizierbarer Einzelpersonen erhoben werden. Diese Einrichtungen werden entweder
a) im Vorhinein offiziell von einem Mitgliedstaat benannt oder
b) von einem Mitgliedstaat ad hoc für einen bestimmten........

... und noch der LINK zum WEISSBUCH

Offline reblaus

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E.on - Strafe 553 Millionen
« Antwort #18 am: 09. Juli 2009, 20:02:32 »
Zitat
§ 33 GWB
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

@ RR-E-ft
Weder Sie noch ich sind in der Lage den Schaden zu berechnen, der durch die Marktaufteilung von GDF und Eon entstanden ist. Die betroffene Pipeline hat aber eine bestimmte Kapazität. Aus dieser Kapazität lässt sich errechnen welche Mengen die Eigentümer in das jeweilige Absatzgebiet des anderen hätten leiten können. Aus diesen zusätzlichen Mengen lässt sich der Preisdruck bestimmen, der durch das zusätzliche Angebot ausgegangen wäre. Daraus lässt sich ein Schaden errechnen. Hierfür gibt es hoch spezialisierte Fachleute, die einen solchen Schaden näherungsweise bestimmen können. Für solche Kartellschäden gibt es im übrigen auch spezielle Firmen, die mit auf Kartellrecht spezialisierten Anwälten solche Kartellschäden professionell einklagen.

Sagen Sie nicht, es geht nicht, wenn es nur darum geht, dass Sie und ich es nicht können.

@nomos
Das ist im Deutschen Recht in § 33 GWB bereits gesetzlich geregelt.

Offline RR-E-ft

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E.on - Strafe 553 Millionen
« Antwort #19 am: 09. Juli 2009, 20:31:28 »
@reblaus

Zitat
Sagen Sie nicht, es geht nicht, wenn es nur darum geht, dass Sie und ich es nicht können.

Wo habe ich denn gesagt, dass etwas nicht geht?
Was Sie ggf. alles können, weiß ich gleich gar nicht.
Ich habe gesagt, dass und worin Schwierigkeiten bestehen.

 

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