§ 33 GWB
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
@ RR-E-ft
Weder Sie noch ich sind in der Lage den Schaden zu berechnen, der durch die Marktaufteilung von GDF und Eon entstanden ist. Die betroffene Pipeline hat aber eine bestimmte Kapazität. Aus dieser Kapazität lässt sich errechnen welche Mengen die Eigentümer in das jeweilige Absatzgebiet des anderen hätten leiten können. Aus diesen zusätzlichen Mengen lässt sich der Preisdruck bestimmen, der durch das zusätzliche Angebot ausgegangen wäre. Daraus lässt sich ein Schaden errechnen. Hierfür gibt es hoch spezialisierte Fachleute, die einen solchen Schaden näherungsweise bestimmen können. Für solche Kartellschäden gibt es im übrigen auch spezielle Firmen, die mit auf Kartellrecht spezialisierten Anwälten solche Kartellschäden professionell einklagen.
Sagen Sie nicht, es geht nicht, wenn es nur darum geht, dass Sie und ich es nicht können.
@nomos
Das ist im Deutschen Recht in § 33 GWB bereits gesetzlich geregelt.