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Kann man Zwischenabrechnung verlangen?

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PHAX:
Hallo,

mich würde interessieren ob man den Gasversorger zu einer Zwischenabrechnung zwingen kann?
Zur Zeit zahlen wir sehr hohe Abschläge, weil diese auf Basis des Gasverbrauchs von 2 Monaten gebildet wurden, in diesen 2 Monaten (Nov.-Dez. 2004) wurde das Haus gerade hochgeheizt und getrocknet. Berechnet man den Verbrauch bezogen auf Juli, zahlen wir fast doppelt so hohe Abschläge wie nötig.


Mfg Phax

Graf Koks:
Nach § 25 AVBGasV ist auf die Interessen des Kunden bei der Abschlagsbemessung Rücksicht zu nehmen. Das heisst: Können Sie darlegen, dass die zunächst für die Berechnung des voraussichtlichen Jahresverbrauchs herangezogene Periode nicht repräsentativ ist, so können Sie auch eine Anpassung der Abschläge verlangen.

Nach § 24 AVBGasV darf der Versorger bei Preisänderungen innerhalb der Abrech ungsperiode nach rechnerischen Gesichtspunkten (es wird meistens nach Heizgradtagen angenähert, in der Abrechnung taucht dann eine maschinelle Schätzung auf) die Aufteilung des Verbrauchs schätzen.

Sie können aber auch selbst eine Zwischenablesung vornehmen, § 20 AVBGasV. Dies kann gerade dann ratsam sein, wenn in die Periode mit dem \"alten\" Arbeitspreis ein sehr hoher Verbrauch entfällt. Die Versorger arbeiten selbst mit der Zwischenablesung durch den Verbraucher.

Soweit Sie der Preiserhöhung unter Hinweis auf § 315 BGB widersprochen haben, darf die Preiserhöhung bei der Abschlagsbemessung auch nicht einfließen. § 315 BGB gilt auch für die Abschläge.


M.f.G.
Graf Koks

PHAX:
Vielen Dank für Ihre Antwort,

leider hat der Versorger auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben nicht reagiert. Werde es nochmal getrennt versuchen.

MfG Phax

Graf Koks:
@Phax:

Nur eine Ermunterung, keine Kritik: Die meisten Versorger verschicken bei Vertragsschluss oder anlässlich der Abrechnung die AVBGasV. Andernfalss hier der amtliche Link, wo man sie stets aktuell findet:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/avbgasv/

Viele zukünftige, bange Fragen beantworten sich bzw. den Versorgern fällt es schwerer, wacklige Rechtspositionen unters Volk zu bringen. Nur gut informiert streitet es sich mit Genuß!

Wenn Sie der Preiserhöhung widersprochen haben, sollten Sie die Abschläge so einrichten, dass diese möglichst nur etwa 90 % der Jahreskosten nach dem alten Preis ergeben.  Ein Guthaben sollten Sie vermeiden, denn dann sind Sie hinsichtlich des auf die Erhöhung entfallenden Betrages auf den Rückforderungsprozess angewiesen. Lassen Sie sich nicht zu einer Zahlung unter Vorbehalt überreden.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

PHAX:
Nochmals vielen Dank!

MfG Phax

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