Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konkludente Rücknahme der Kündigung ?  (Gelesen 2364 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Konkludente Rücknahme der Kündigung ?
« am: 02. Juli 2009, 19:20:34 »
Kann ein Kunde von einer Rücknahme der Kündigung ausgehen, wenn ein Versorger den Stromsondervertrag zum 31.12. kündigt, dann aber in der nächsten Jahresabrechnung mehrere Monate später die alte Vertragsbezeichnung steht und auch die alten Preise berechnet wurden ? Muss für eine Beendigung des Vertrages eine neue Kündigung vorgenommen werden, oder kann der Versorger sich auf die erste Kündigung berufen. Ist diese mit Ablauf des genannten Termins \"verbrannt\" oder kann sie einfach auf irgendwelche Folgetermine übertragen werden ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Konkludente Rücknahme der Kündigung ?
« Antwort #1 am: 02. Juli 2009, 19:44:12 »
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim anderen Vertragsteil Wirkung entfaltet. Konkludent zurücknehmen kann man sie nicht. Aber möglicherweise war sie nie beim Vertragspartner (und dort an der richtigen Stelle) angekommen, wenn der andere sich so verhält, als sei nie gekündigt worden.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Konkludente Rücknahme der Kündigung ?
« Antwort #2 am: 03. Juli 2009, 17:25:30 »
Wenn sie denn beim Kunden angekommen ist, dann ist sie zum 31.12. also wirksam und der gekündigte Vertrag hat sich am 01.01. in Luft aufgelöst. Alle Abrechnungen die seit Jahresbeginn unter dem Namen des gekündigten Vertrages vorgenommen werden, sind somit falsch. Die vertraglichen Vereinbarungen, zu denen die Abrechnung vorgenommen wird, existieren nicht mehr ! Die zum 01.01.angekündigte Einstufung in die (Heizstrom-)Grundversorgung wurde nicht vorgenommen. Das ist aus den Abrechnungen zu ersehen. Seit Anfang des Jahres werden die Kunden also ohne Vertrag beliefert. War es nicht so, dass in diesem Fall der Versorger nur Schadenersatz für den gelieferten Strom geltend machen kann ?

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz