Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Aktuelle \"Fratzenfalle\" der Gasversorger

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Black:

--- Zitat ---Original von bjo

--- Zitat ---Original von Black
Wenn mit der Verzehnfachung erstmals eine Kostendeckung erreicht wird sehr wohl
--- Ende Zitat ---

Warum mit unterschiedlichen Maßen messen? Im Wohnungsbau z. B. wäre eine derartige Mieterhöhung bei gleicher Ausgangslange nicht möglich!
--- Ende Zitat ---

Wollen Sie jetzt eine detaillierte Darstellung der Unterschiede zwischen Wohnungsbau (!) und Energieversorgung?

RR-E-ft:
@Black

Es ist unzutreffend, dass ein Versorger ein bereits vereinbartes Äquivalenzverhältnis, welches für den Kunden einen besonders günstigen Preis bieten mag, nachträglich verschieben kann, um eine im Zeitpunkt der Einigung über das Äquivalenzverhältnis ggf. nicht bestehende Kostendeckung nachträglich zu erreichen, mithin seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen. Lediglich der negative Gewinn, der in einem vereinbarten  Preis enthalten ist, ist dabei geschützt und darf über eine einseitige Leistungsbestimmung erhalten werden. Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis ist bei einer bereits bestehenden Preisvereinbarung jedenfalls unzulässig.

Black:
Einigen wir uns doch auch hier auf die mittlerweile übliche Vorgehensweise:

Irgendwann werden die ersten AG und LG eine solche Tarifumgestaltung als gerechtfertigt bestätigen. Diese Urteile können Sie dann hier verreissen weil die Richter offensichtlich die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden haben.

Irgendwann wird auch der BGH dieses Vorgehen absegnen, weil der BGH schon immer pragmatisch entschieden hat und nicht urteilen wird, ein Versorger dürfe in einem unkündbaren Vertrag nur seinen \"negativen Gewinn sichern\".

Sie werden dann darauf verweisen, dass der entscheidungsbefugte Senat die Rechtsprechung eines anderen Senates missachtet hat und der BGH insgesamt auch nicht mehr das ist, was er mal war.

Also behalten Sie im Ergebnis moralisch Recht und die EVU erhalten ihr Geld.

Alternativ kann es passieren, dass dieser Fall nie obergerichtlich entschieden wird, weil Kleinstverbraucher Opa Müller lieber Briefe ans Lokalblatt schreibt als sein gutes Geld einem Anwalt in den Rachen zu werfen um für 11,50 Grundgebühr zum BGH zu klagen.

RR-E-ft:
@Black

Vielleicht suchen Sie sich für heute besser ein schattiges Plätzchen.

superhaase:
@Black:
Sehen Sie denn nicht Ihr Dilemma, die Widersprüchlichkeit Ihrer Standpunkte (und der Standpunkte der Richter) in Bezug auf die Billigkeitskontrolle mit dem vereinbarten Preissockel einerseits, und dem Ignorieren eines solchen Preissockels (Äquivalenzverhältnis) bei der hier diskutierten Preiserhöhung andererseits?

Sie können doch nicht zwei konträre Standpunkte gleichzeitig für richtig befinden.

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