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Autor Thema: Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis  (Gelesen 14956 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« am: 02. Juli 2009, 18:04:25 »
Rhenag verzehnfacht den Grundpreis

Zitat
Der Gesamtpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: aus einem Grundpreis, der immer fällig ist, egal was verbraucht wird, und aus einem Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde. Den Grundpreis hat die Rhenag zum 1. Juli für Kleinstverbraucher von 1,19 Euro auf 11,90 Euro erhöht - also auf das Zehnfache.

Der betroffene Herr Müller hat bedauerlicherweise nicht die Erhöhung des Grundpreises des Allgemeinen Grundversorgungspreises \"Kleinstverbrauchertarif\" im laufenden Vertragsverhältnis als unbillig gerügt und den Nachweis eines entsprechenden Kostenanstiegs seit der letzten einseitigen Preisfestsetzung verlangt, sondern einen neuen Online- Vertrag abgeschlossen und somit den erhöhten Grundpreis neu mit der Rhenag vertraglich vereinbart.

Zitat
Doch wenn der Elektrotechniker sich nicht so gut informiert hätte und Online-Kunde geworden wäre, müsste er ab Juli unter dem Strich trotzdem 124 Prozent mehr zahlen als bisher. So aber hat er das Optimum für sich herausgeholt. Seine reale Preissteigerung beträgt alles in allem „nur“ knapp 80 Prozent. Drunter gehe es aber nicht, rechnet er vor und verweist auf einen Prospekt der Rhenag.

„Das ärgert mich“, sagt der Elektrotechniker. Er fühlt sich abgezockt. Sein Problem haben die anderen drei Mietparteien im Haus auch, schildert der 43-Jährige. Einige hundert andere Menschen im Versorgungsgebiet der Rhenag dürften es ebenfalls haben, alle jene nämlich, die so genannte Kleinstverbraucher sind. Von den rund 85 000 Kunden der Rhenag seien es weniger als ein Prozent, sagt dazu Detlev Albert, der Pressesprecher des Unternehmens.

Wenn das kein Grund zum Ärgern ist. Herr Müller ist dem Versorger und dessen tollen Angeboten zum Sparen offensichtlich  auf den Leim gegangen. Möglicherweise hat er ja ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz hinsichtlich des online geschlossenen Neuvertrages.

Was da günstiger erscheint, macht es gerade erst teuer.

Wenn das Geschäft mit den Kleinstzverbrauchern für die Rhenag bisher ein Verlustgeschäft gewesen wäre und der Preis deshalb für die Kleinstverbraucher besonders günstig war, so darf dieses Äquivalenzverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 nachträglich nicht von der Rhenag zu deren Gunsten verschoben werden.

Um aus einem bisherigehn Verlustgeschäft ein profitables oder auch nur kostendeckendes Geschäft zu machen, muss der Gewinnanteil am Preis erhöht werden. Verlust ist nichts anderes als Gewinn mit negativem Vorzeichen.  Und genau diese nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils am Preis  ist nach der Rechtsprechung des BGH unbillig.

Der Versorger darf die Preiserhöhung gerade nicht mit dem Ziel vornehmen, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.

Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #1 am: 02. Juli 2009, 18:36:25 »
Es ist einem Versorger im Rahmen von Billigkeitserwägungen nicht zuzumuten ein ganzes Kundensegment zu Verlustpreisen zu versorgen. Sofern der BGH bisher urteilte, es dürften im Rahmen der Billigkeit keine zusätzlichen Gewinne erwirtschaftet werden hatte, er bisher noch nicht zu untersuchen, ob es unbillig ist wenn der Versorger Verluste vermeidet.

Billigkeit ist immer eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Wenn im \"Normalfall\" die billige Preisanpassung zulässig sein soll um das vertragliche Äquivalenzinteresse zu bewahren, kann eine Billigkeit auch gesehen werden wenn dadurch erstmals ein solches Äquivalenzverhältnis hergestellt wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #2 am: 02. Juli 2009, 18:39:29 »
@Black

Ach was. Wenn der Versorger besonders günstige Preise anbietet, zu solchen Verträge abschließt, dann kann er hinterher ohne entsprechenden zwischenzeitlichen Kostenanstieg, der dies allenfalls rechtfertigen könnte,  nicht die Preise erhöhen.

Wie kommen Sie denn plötzlich darauf, dass noch kein vertragliches Äquivalenzverhältnis bestünde, dieses erst vom Versorger noch zu bestimmen sei/ bestimmt werden könnte (was ja dann die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge hätte?!)

Lesen Sie nur Ihr eigenes \"Geschwätz von Gestern\":


Das Äquivalenzverhältnis wurde bereits bei Vertragsabschluss begründet, ggf. bei der letzten unwidersprochenen Preisneufestsetzung vor ein wenigen Monaten sogar neu begründet, wenn man dem VIII. Zivilsenat des BGH in dieser Fiktion folgt.

Das bestehende Äquivalenzverhältnis soll ausdrücklich gewahrt werden, auch wenn es für einen der Vertragsteile besonders vorteilhaft sei. So hat der BGH es in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ausdrücklich gesagt. Und Sie gehören wohl zu jenen, die dazu bisher laut Beifall klatschten.

Zitat
Original  BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 25

Die Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung darf nicht dazu benutzt werden, in das bisher bestehende Preisgefüge einzugreifen und einen ursprünglich für den Lieferanten besonders vorteilhaften Vertrag in einen Vertrag mit einem anderen Interessenausgleich zu verwandeln (Dreher, ZNER 2007, 103, 107). Die Preisanpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen;

Zitat
Original  BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 30

§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 = NJW-RR 2008, 134, Tz. 19).

Ist die Gewinnspanne negativ, ist diese negative Gewinnspanne gesichert und soll bewahrt werden. Erhöhung derselben ist ganz eindeutig ausgeschlossen.

Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis ist ausdrücklich nicht zulässig, weil dadurch ja das bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Kunden verschoben würde.

Und eine Verzehnfachung des Preises für einen besonders sparsamen Gaskunden, der nur 10 kWh im Jahr abnimmt, ist gleich gar nicht drin. Möglicherweise hatte sich der Kleinstverbraucher nur wegen des sehr günstigen Preises für einen Gasanschluss und die Anschaffung eines Gasherdes/ gasbetriebenen Wäschetrockners entschieden. Sein Vertrauen auf den vereinbarten besonders günstigen/ vorteilhaften Preis darf dann nachträglich nicht durch eine einseitige Verzehnfachung des Preises \"von gestern auf heute\" enttäuscht werden.

Offline reblaus

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #3 am: 02. Juli 2009, 19:00:04 »
@Black
Ich finde Ihren Vorschlag äußerst interessant. Wenn der Versorger Verluste macht, heißt das doch nichts anderes als dass seine Preise in einem unangemessenen Verhältnis zu seinen Kosten stehen. Ich bin dringend dafür, dass dieses unangemessene Verhältnis im Rahmen der Billigkeitskontrolle verändert werden kann.

Dann hätten wir endlich eine Formel, wie wir die völlig überzogenen Gewinne der Versorger endlich wirksam eindämmen könnten.

Offline RR-E-ft

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #4 am: 02. Juli 2009, 19:14:34 »
@reblaus

Das ist ja auch mein Thema.

Aber Black ist nun einmal Rosin enpicker, der ein angeblich bereits vertraglich vereinbartes  Äquivalenzverhältnis nur dann verschieben will, wenn es dem Versorger nützlich ist, weil der Preis bisher für den Kunden besonders vorteilhaft war, nicht indes, wenn der Preis bisher für den Versorger besonders vorteilhaft oder sogar übervorteilhaft war.

Da stimmt ganz offensichtlich die juristische Waage nicht mehr.

Offline tangocharly

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #5 am: 02. Juli 2009, 19:17:53 »
Hört, hört. Der Versorger hatte mit seinem Vertragspreis das Äquivalenzverhältnis definiert und soll im Wege der Billigkeitskontrolle ein neues Äquivalenzverhältnis (einseitig) definieren dürfen !

Den Vorschlag sollte man Ball dringend unterbreiten, damit der auch noch dieses Rad neu erfinden kann.

Wie sich zeigt, ist eben alles beliebig - Hauptsache ist, es nützt der Versorgungswirtschaft
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #6 am: 02. Juli 2009, 19:24:52 »
Na wenigstens wird auch für den letzten offenkundig, wie manche hier ticken und dass das mit seriöser Jurisprudenz wohl nicht mehr viel gemein haben kann.

Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.

Black hat auch noch nicht gesagt, wo nach Neufetsetzung der Netzentgelte einschließlich Kosten des Messtellenbetriebs und der Messung, die Grundpreise längst überfällig dafür auch mal abgesenkt werden müssten.

Ich wurde wohl immer wieder als Nervtröte gescholten, wenn ich anmahnte, dass der Versorger bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht immer wieder den jeweiligen Tarifpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, insgesamt der Billigkeit entsprechend neu zu kalkulieren und dabei seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu berücksichtigen hat.

Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #7 am: 03. Juli 2009, 09:57:05 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Ich finde Ihren Vorschlag äußerst interessant. Wenn der Versorger Verluste macht, heißt das doch nichts anderes als dass seine Preise in einem unangemessenen Verhältnis zu seinen Kosten stehen. Ich bin dringend dafür, dass dieses unangemessene Verhältnis im Rahmen der Billigkeitskontrolle verändert werden kann.

Dann hätten wir endlich eine Formel, wie wir die völlig überzogenen Gewinne der Versorger endlich wirksam eindämmen könnten.

Im Grundpreis der Versorger sind in der Regel verbrauchsunabhängige Mess- und Netzkosten eingepreist, aber keine Gewinnmarge. Wenn diese nicht beeinflussbaren Kostenanteile nicht gedeckt werden können ist eine Anpassung billig.

Hier geht es im Übrigen um eine Anpassung wegen der Verhinderung von monatlichen Verlusten, der Verweis auf \"überzogene Gewinne\" ist daher für diese Diskussion verfehlt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #8 am: 03. Juli 2009, 10:17:17 »
Zitat
Original von tangocharly
Hört, hört. Der Versorger hatte mit seinem Vertragspreis das Äquivalenzverhältnis definiert und soll im Wege der Billigkeitskontrolle ein neues Äquivalenzverhältnis (einseitig) definieren dürfen !

Die Kleinstverbrauchstarife beruhen auf einer alten gesetzlichen Verpflichtung nach der Bundestarifordnung Gas. Darin waren die Versorger gesetzlich verpflichtet Kleinstverbrauchstarife anzubieten. Diese mußten nicht kostendeckend sein.

Die damalige Tarifgestaltung beruhte also i.d.R. nicht auf einem Kalkulationsirrtum des EVU. Mit dem Wegfall der BTO-Gas kann der Versorger nun erstmalig eine Tarifänderung vornehmen, die angemessenes Äquivalenzverhältnis herstellt.
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Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #9 am: 03. Juli 2009, 10:42:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.

Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen und unter Würdigung des Vertragszweckes kann es keine Verpflichtung des EVU geben einen Kunden dauerhaft unter Verlusten zu beliefern, noch dazu wenn der Liefervertrag vom Versorger nicht gekündigt werden kann.

Es kann kein überwiegendes Interesse des Kunden geben eine Leistung dauerhaft unter dem Selbstkostenmpreis zu erhalten. Wenn das in der Vergangenheit möglich war, sollte der Kunde sich über die bisherige Ersparnis freuen.
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Offline nomos

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #10 am: 03. Juli 2009, 11:23:13 »
Zitat
Original von Black
Im Grundpreis der Versorger sind in der Regel verbrauchsunabhängige Mess- und Netzkosten eingepreist, aber keine Gewinnmarge.
    Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
    Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern. Man bekam fast Tränen in die Augen.  Ein paar Fragen und der Verschiebebahnhof zwischen Grundpreis und Arbeitspreis waren im Schleudergang.

Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #11 am: 03. Juli 2009, 11:33:21 »
Zitat
Original von nomos
Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern.

Lügner. Bestimmt waren Sie nie bei einem solchen Vortrag.

Und nun? Finden Sie eine Diskussion sinnvoll, bei der schon die gegenseitige Tatsachenbasis bestritten wird?

Wenn Sie zur Gruppe der Verbraucher gehören, für die ohnehin bereits festeht, dass Preisanpassungen IMMER nur der unredlichen Gewinnsteigerung dient und jegliche sachliche Begründung ERFUNDEN und ERLOGEN ist, entsprechende Gutachten aus GEFÄLLIGKEIT GEFÄLSCHT und Gerichte die dem EVU Recht geben FALSCHE URTEILE sprechen. Dann ist für Sie doch ohnehin alles klar. Warum mischen Sie sich dann in Diskussionen ein?

Um einen unverrückbaren Standpunkt nur wieder und wieder und wieder herunterzuleiern?
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Offline nomos

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #12 am: 03. Juli 2009, 11:50:52 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos
Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern.
Lügner. Bestimmt waren Sie nie bei einem solchen Vortrag.

Und nun? Finden Sie eine Diskussion sinnvoll, bei der schon die gegenseitige Tatsachenbasis bestritten wird?

Wenn Sie zur Gruppe der Verbraucher gehören, für die ohnehin bereits festeht, dass Preisanpassungen IMMER nur der unredlichen Gewinnsteigerung dient und jegliche sachliche Begründung ERFUNDEN und ERLOGEN ist, entsprechende Gutachten aus GEFÄLLIGKEIT GEFÄLSCHT und Gerichte die dem EVU Recht geben FALSCHE URTEILE sprechen. Dann ist für Sie doch ohnehin alles klar. Warum mischen Sie sich dann in Diskussionen ein?

Um einen unverrückbaren Standpunkt nur wieder und wieder und wieder herunterzuleiern?
    Wow, so schwer getroffen!

    Welche Tatsachenbasis? Welche Diskussion finden Sie sinnvoll? Legen Sie doch mal Zahlen einiger Versorger offen. Zeigen Sie die Deckung der verbrauchsunabhängigen Mess- und Netzkosten durch die unterschiedlichen Grundpreise auf. Wo stecken sie denn, die Gewinnmargen, nur im Arbeitspreis? Auch gut, dann bitte aufzeigen! Dann kann man seriös darüber befinden.

    .. und ich war bei dem genannten Vortrag, bei dem die Gaspreise \"offengelegt\" werden sollten. Zeugen werde ich hier nicht nennen.

    Ich bin für faire (angemessene) Gaspreise und damit für betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne. Damit ist dann aber alles klar. Für Quersubventionen und zweckfremde Verwendung werde ich nicht eintreten. Ja, dieser Standpunkt ist unverrückbar!

Offline Black

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #13 am: 03. Juli 2009, 12:29:25 »
Zitat
Original von nomos
Wow, so schwer getroffen!

Nur intellektuell gelangweilt...
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
« Antwort #14 am: 03. Juli 2009, 12:55:45 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen und unter Würdigung des Vertragszweckes kann es keine Verpflichtung des EVU geben einen Kunden dauerhaft unter Verlusten zu beliefern, noch dazu wenn der Liefervertrag vom Versorger nicht gekündigt werden kann.
Genau das hat RR-E-ft doch gesagt: Die Abwägung beiderseitiger Interessen hat zur Folge, dass ein Gesamtpreis betrachtet und nach Vertragszweck und EnWG fesgelegt werden muss.
Das gilt eben in beide Richtungen - d.h. es kann keinen Sockelpreis oder kein zu wahrendes Äquivalenzverhältnis geben. Ein angemessener Gewinn steht dem Versorger zu, allerdings muss der recht niedrig sein, denn es handelt sich um ein risikoarmes, stabiles Geschäft. Also ist eine Eigenkapitalrendite im mittleren einstelligen Prozentbereich angemessen.
Eine Billigkeitskontrolle muss sich danach richten und die Gesamtkalkulation des Preises jedesmal vorbehaltlos neu betrachten.

Dass viele Richter die Gesetze nicht so auslegen und anwenden, das ist der Skandal!

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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