@fabio
zu 1.: Ein glatter Dummenfang: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient dem Konkurrentenschutz. Sie treten dem Versorger nicht als Wettbewerber gegenüber, es sei denn sie verfügen über Gasvorkommen im Keller.
Die von den Versorgern in diesem Zusammenhang gern bemühten Urteile sind solche aus Wettbewerbsstreitigkeiten um Durchleitungsentgelte und hier kann im Einzelfall § 19 Abs. 4 GWB vorrangig sein. Für Endverbraucher ist diese Norm aber schlicht nicht einschlägig, zumal sie einen ganz anderen Schutzzweck verfolgt. Sie bietet zusammen mit § 33 GWB einen SCHADENERSATZanspruch. § 315 BGB soll dafür sorgen, dass es so weit überhaupt nicht kommt. Das Zivilrecht kennt eine Menge Schutzgesetze, die zusammen mit § 823 Abs. 2 BGB oder für sich genommen zum Schadenersatz verpflichten. In den meisten Fällen - so auch hier - stehen diese Normen NEBEN den allgemeinen Anspruchsgrundlagen des BGB.
Auch sollte das Bundeskartellamt besser nicht davon erfahren, was ihm hier in den Mund gelegt werden soll. Schreiben Sie Ihrem EVU, dass Sie sich hoch geehrt fühlen, zum Versorgungsbetrieb gekürt worden zu sein ...
zu 3.: Hier wurde bereits LG Potsdam, RdE 2004, S. 304 zitiert. Auch Norm- Sonderkunden können sich auf § 315 BGB berufen. In seinem Artikel in der NJW 19/2005 will Herr Kollege Dr. Kunth unter Berufung auf OLG München RdE 2004, 52 und mit einer ausgesprochen schwachbrüstigen Begründung eine andere h.M. suggerieren. Allein maßgeblich ist, dass
- eine Seite die Preise
- nach Vertragsschluss
- einseitig erhöht.
Das können die Versorger dann nennen, wie sie möchten.
zu 4.: Dummes Zeug ! Einer bestimmt, der andere kann § 315 BGB einwenden. Es gilt das BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2005.
zu 5.: Die alte Mär vom marktüblichen Preis. Marktüblich können doch wohl nur Preise sein, die vom Wettbewerb beeinflusst werden. Ein solcher findet in der BRD 2005 nicht statt. Diese Argumentation ist rhetorisch ein reiner Zirkelschluss und begünstigt preistreiberische Tendenzen. Also wenn schon Markt, dann wohl der im liberaleren europäischen Ausland. Und was sehen wir da ? Wir zahlen wohl am meisten ...
Marktüblich ... wenn ich das schon höre ... Marktüblich ist bei uns die Gutsherrenart ...
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks