Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neuer Musterbrief
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
ich habe auch nochmal eine Frage zu dem neuen Musterbrief, und zwar zu dem Absatz der da heißt :
\"Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt.\"
Das bedeutet ja, wenn ich das richtig verstehe, daß man für den Fall, das der Versorger \"aus Versehen\" doch zu viel abbucht, (trotz Strafbarkeit dieses Umstands) darauf angewiesen ist, das Geld vom Versorger zurückzuerhalten !
Das führt dann zu den bekannten Schwierigkeiten, wie Weigerung des Gasversorgers, ausuferndem Schriftverkehr, Einschaltung der entprechenden Staatsanwaltschaft, oder eines Anwalts, dauernder Rückbucherei über die Bank, etc., eventuell sogar bis hin zum Rückforderungsprozess.
In diesem bekäme man dann wahrscheinlich zwar Recht aber mit welchen Aufwand ?
Ich verstehe zwar, dass diese Formulierung für bestimmte Vertragskonstruktionen sinnvoll ist, um z. Bsp. bei Kombiverträgen nicht auch die anderen Verträge wegen einer fehlenden Einzugsermächtigung zu verlieren, aber ist es in \"einfachen Fällen\" nicht besser, die Einzugsermächtigung komplett zu kündigen, und einfach selbst zu zahlen, damit man die \" Zahlungsgewalt\" selbst in Händen hält ?
Oder verstehe ich da was falsch ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
B. Ahlers
Cremer:
@BerndtA
bei einigen, speziellen Vertragsgestaltungen z.B. um einen weiteren Rabatt zu bekommen, sind nur Einzugsermächtigungen möglich.
Und da kann man beschränken. Der Versorger wird dann entweder akzeptieren oder die Einzugsermächtigung komplett zurückgegen.
Im anderen Fal entzieht man die Einzugsermächtigung, wenn nicht wunschkonform beschränkt abgebucht wird und läßt den letzten Betrag zurückbuchen. Ab da an bucht man per Überweisung.
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