...Eltern ... haben einen neuen Propaganda-Brief nebst angekündigter Strompreiserhöhung von E.ON erhalten. Meine Eltern sind damals "brav" bei E.ON geblieben ...
@KimeraC
Zu "brav bei E.ON geblieben": Bei Heizstrom gibt es mangels geeigneter Alternativ-Anbieter praktisch keine Wechselmöglichkeit - d.h., der jeweilige Grundversorger, bei Ihren Eltern offensichtlich E.ON Bayern, hat quasi nach wie vor eine Monopolstellung !
... Ab 1. Januar 2013 gelten für Ihren Vertrag E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung entsprechend neue Preise. ...
Wichtige Informationen zu den neuen Heizstrompreisen: 1. Wie viel kostet mein Heizstrom ab 1. Januar 2013?" E.ON WärmeStrom optimal ...
"Übrigens: Ab dem 1. Januar 2013 bekommt Ihr Vertrag auch einen neuen Namen. E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung heißt dann künftig E.ON WärmeStrom optimal."
...
1981 (ich hoffe ich lese das richtig aus diesen alten Unterlagen vom "Überlandwerk Oberfranken Aktiengesellschaft" heraus): ...
Ob ab 1. Jan. 2013 neue Preise "gelten", sprich: ob die angekündigte Preiserhöhung
wirksam ist, dürfte durchaus zweifelhaft sein !
Ich würde schnellstens prüfen (lassen), ob E.ON in 2009/2010 den alten Vertrag form- und fristgerecht "beendet" (gekündigt) hat bzw. ob Ihre Eltern in dem Zusammenhang neue Vertragsunterlagen (ggf. mit Wirkung ab wann?) für den Sondervertrag "E.ON WärmeStrom gemeinsame Messung" unterzeichnet haben (siehe vorstehende Beiträge in diesem Thread).
Sollte Letzteres der Fall sein, dann wurden die inhaltlich des unterzeichneten Vertrages genannten Preise wirksam vereinbart.
Das gleiche würde für die ab Januar vorgesehenen Preise zutreffen, wenn Ihre Eltern jetzt die vorgelegten Unterlagen unterschreiben! Wenn in dem jetzigen Schreiben nichts von "Beendigung" o.ä. des alten Vertrages "... gemeinsame Messung" steht (oder falls eine solche ggf. ausgesprochene Kündigung nicht fristgemäß ist), dann würde ich bei diesem "trickreichen Versuch" von E.ON keinesfalls mitspielen,
d.h. derzeit NICHTS unterschreiben !
E.ON verwendet seit ca. 2008 auch für solche Sonderverträge eine Preisanpassungsklausel, die § 5 StromGVV entspricht, welche gesetzlich nur für Grundversorgungsverträge gilt. Es ist zweifelhaft, ob diese Verordnung überhaupt ein einseitiges Preisanpassungsrecht beinhaltet bzw. ob diese Bestimmungen dem Transparenzgebot des EU-Verbraucherrechts genügen (siehe unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest ... » mdl. Verh. EuGH am 28.06.12 über BGH-Vorlage ..." !).
Wie bereits gesagt: Ich würde derzeit nichts unterschreiben, gegen die Preiserhöhung ab 01.01.2013 Widerspruch einlegen (ein einseitiges Preisanpassungsrecht sowie die Billigkeit der Preisanpassung bestreiten) und Zahlungen ab sofort nur noch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung" leisten.
Ein solcher Widerspruch wirkt bekanntlich bis zu 3 Jahre zurück und wenn das anstehende EuGH-Urteil entsprechend dem Vorschlag der Generalanwältin ausfällt, dann muss möglicherweise nur der in 2009/2010 unterschriftlich vereinbarte Preis bezahlt werden (siehe unter "Grundsatzfragen ... » Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 ..." !).