Bei Sonderverträgen hat bei der rechtlichen Beurteilung auf jeden Fall § 307 BGB Vorrang vor § 315 BGB. Wenn also keine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag ist, wird die Billigkeit der Preise garnicht mehr geprüft, da die Preise ja eh nicht erhöht werden durften. Nur wenn die Preisanpassungsklausel wirksam ist, würde anschließend auch die Billigkeit der Preise geprüft.
Meines Wissens gibt es aber bisher in Altverträgen kaum oder keine Preisanpssungsklauseln, die der Rechtssprechung des BGH genügen würden.
Auch wenn Sie bisher immer nach § 315 BGB widersprochen haben, hindert Sie dieses nicht daran, in einem Verfahren auch noch § 307 BGB anzuführen. Letztlich ist entscheidend, was bei einem Gerichtsverfahren vorgetragen wird.
Ich würde der WSW mitteilen, dass ich ein wirksam vereinbartes Preisänderungsrecht in dem vertrag bestreite und zusätzlich die Billigkeit der Preise. Des weiteren würde ich denen auch mitteilen, dass im Falle einer Gassperre eine einstweilige Verfügung vor Gericht zwecks Aufhebung der Sperre bzw. deren Nichtdurchführung beantragt würde. Dann wissen die schon Bescheid. Solche Sperren sind bei Widersprüchlern nämlich unzulässig.
Bezüglich Musterschreiben schauen Sie sich mal
hier . Da sind eine Reihe Musterschreiben, wo Sie sich die Sie betreffenden Teile zusammenstellen können. Muss aber garnicht so lang und begründet sein, da es letztlich eh auf Klagebegründung und Klageerwiderung und die darin aufgeführten Gründe ankommt. Der Rest dient höchstens dazu dem Versorger zu zeigen, auf welcher Linie Sie U.a. fahren. Also z.B. § 307 = Sondervertragskunde. Wenn er sieht, dass Sie im Recht sind, wird er beim Sondervertrag sicher eher die Finger von einer Klage lassen.
Also kurz und knackig Widerspruch wegen nicht wirksamer Preisanpassungsklausel und hilfsweise auch aufgrundf § 315 wegen unbilliger Preisgestaltung. Dazu noch Abwehr der versorgungssperre und ab mit dem Brief zum Versorger.