Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Berliner warten auf BGH -Urteil  (Gelesen 9918 mal)

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Offline RR-E-ft

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #1 am: 17. Juni 2009, 13:51:31 »
BGH VIII ZR 225/07
AG Tiergarten - Urteil vom 12. Dezember 2006 – 6 C 402/06
LG Berlin - Urteil vom 28. Juni 2007 – 51 S 16/07

8. Zivilsenat: Ball, Frellesen, Hermanns, Milger, Hessel

Bauer: Prof. Nirk, Dr. Schott
GASAG: Prof. Krämer

----- 9:00 ---------------------------------------------------------------------------
Das Verfahren VIII ZR 56/08 (VZ Bremen gegen Gasunion) habe ich leider verpasst.
Die Verhandlung dauerte eine halbe Stunde länger, weil Prof. Krämers Ausführungen lange dauerten.

Dieses ist das erste Verfahren, in dem sich nicht der Kartellsenat sondern der Zivilsenat mit der Unwirksamkeit von Preisanpassungen aufgrund unwirksamer bzw. intransparenter Preisanpassungsklauseln befasst.

Der ebenfalls wieder anwesende Herr Möller erwiderte auf meine Frage, der Zivilsenat werde der Stoßrichtung des Kartellsenats wohl folgen und er könne auch gar nicht anders. Er verstehe nicht, warum jetzt jeder Versorger mit der immer gleichen Fragestellung bis zum BGH streite.

----- 10:28 ---------------------------------------------------------------------------
Vorsitzender Ball:

Die in der Pressemitteilung dargestellten Fakten (siehe BGH, VIII ZR 225/07 mündliche Verhandlung am 17.06.2009 (GASAG-Aktiv) Tarifkunde oder Sondervertrag?) werden geschildert.

Der Kunde klagt auf Unwirksamkeit der Preiserhöhungen.

Das Berufungsgericht sah eine Berechtigung zur Preiserhöhung als gegeben, da der Kunde ein Tarifkunde sei. Der Senat bezweifelt dies, da laut AGB jeder mit einem der Tarife \"GASAG Aktiv\", ... einen Sondervertrag habe.

Der Senat bezweifelt auch, dass eine ergänzende Vertragsauslegung seitens des Berufungsgerichts zulässig war.

Falls der Kunde ein Normsonderkunde ist, dann hängt die Wirksamkeit der Preisanpassung davon ab, ob die Klausel das Transparenzgebot einhält.
Das Äquivalenzprinzip müsse beachtet werden. Eine nachträgliche Gewinnsteigerung über die Weitergabe von Kostensteigerungen hinaus darf nicht möglich sein.
Analog zur ENSO-Sache gelte: Das Recht zur Preisänderung OHNE die Pflicht zur Preissenkung benachteiligt den Kunden unangemessen.

Falls die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält, dann stellt sich die Frage, ob dies durch ein Kündigungsrecht des Kunden ausgeglichen werden könnte. Falls der Kunde nach einer Kündigung zumindest vorübergehend noch den höheren Preis zahlen müsste, so wäre dies sicherlich zu verneinen.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn durch den Wegfall der Klausel den Parteien die Wahrung ihrer Interessen und die Fortführung des Vertrags unzumutbar werden würde. Die Energielieferverträge der GASAG sehen eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 18 Monaten vor. Ohne wirksame Preisanpassungsklausel wäre der Versorger längstens für diesen Zeitraum an den Lieferpreis gebunden. Es ist fraglich ob dies bereits unzumutbar ist.

Der Senat vermutet, dass die Klausel bereits an der Inhaltskontrolle scheitern wird und es in diesem Prozess auf die Überprüfung der Billigkeit nicht ankommmen wird.

----- 10:40 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Zur Frage der Einordnung als Sonder- oder Tarifkunde.
Da der Kunde einen Vertrag mit der GASAG zum Tarif \"GASAG Aktiv\" abgeschlossen hat, ergibt sich aus §1 AGB eindeutig, dass er ein Sonderkunde ist.

Ein Versorger hat auch Vorteile dadurch, dass er Sonderverträge abschliesst. Nicht zuletzt deshalb sind über 90% der GASAG-Kunden Sonderkunden.

Die Preiserhöhung ist unwirksam.
Er zitiert nochmal die Ausführungen des Kartellsenats zu Preisanpassungsklauseln (PAK).

Sie hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
Die Verpflichtung zur Preissenkung fehlt. Die Transparenz der PAK fehlt vollkommen. Die Begriffe \"internationale Märkte\", \"Ölpreise\", etc. sind vollkommen unspezifisch und es existiert nicht einmal eine Beschreibung, in welchem Zusammenhang der Gasverkaufspreis mit dem Ölpreis (welchem auch immer) steht.

Die Unwirksamkeit wird auch nicht durch §4 AVB behoben, da keine Regelungslücke besteht. Zudem würde §4 AVB an sich auch einer Inhaltskontrolle nicht stand halten.

Die Unwirksamkeit wird auch nicht durch ein Lösungsrecht des Kunden ausgeglichen, da die Beklagte marktbeherrschend ist. Daher kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

----- 10:47 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer:

Er räumt gleich zu Beginn ein, dass er einen schweren Stand hat.

Der §1 AGB steht einer rechtlichen Bewertung, wie Kunden einzuordnen sind, nicht entgegen. Tarifkunde ist, wer Gas entnimmt, ohne vorher einen Vertrag abgeschlossen zu haben. (Anm.: Einen Teil der Ausführungen habe ich wohl nicht mitbekommen.)

Der §4 AVB ist eine ergänzende Bedingung. §4 muss im Kontext von §1 ausgelegt werden. Die \"vorrangige\" Geltung der AGB heisst nicht etwa, dass die AVB nicht gelten würden, sondern dass sie ergänzend gelten.

Die Berechtigung zur Preisanpassung ist ein Recht zur Anpassung ohne die ausdrückliche Pflicht zur Preisanpassung. Die Ausgestaltung dieses Rechts unterliegt den ergänzenden Bestimmungen. Daher ist eine reine Willkür nicht möglich.

Zum Äquivalenzproblem: §2.2 enthält eine vorrangige Regelung.
§3 AGB schließen Erhöhungen und Senkungen ein. Daraus ist die Pflicht zur Wahrung des Äquivalenzoprinzips herauszulesen.

Zum Transparenzproblem: Die Begriffe wie \"Märkte\" oder \"Ölpreis\" sind doch in allen Verträgen undifferenziert und sie können auch nicht konkreter sein. Das ist nicht Aufgabe der Transparenzanforderung.

Die Pflicht zur Preissenkung ergibt sich durch Auslegung von §3 im Kontext von §1. §3 ist so zu verstehen, dass die Wahrnehmung des Rechts auch Senkungen enthält.

Er räumt ein, dass man §1 und §3 zwar nach mehrmaligem Lesen und bei verbraucherfeindlichster Auslegung kritisch betrachten kann. Ein Kunde bekommt aber nach einmaligem Lesen einen korrekten Eindrucks des Kerns der Absichten des Unternehmens.

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind die angelegten Maßstäbe zu streng. Insbesondere der Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung schon dann, wenn der Versorger sich nach 12 bzw. 18 Monaten aus dem Vertrag lösen kann.

Er sieht zahlreiche §812 Rückforderungsprozesse auf die Gerichte zukommen. Die Unternehmen rechneten schlimmstenfalls mit Rückzahlungen in zwei bis dreistelliger Millionenhöhe, wie er erfahren hat. Dies zuzulassen wäre wiederum für die Unternehmen unzumutbar und auch ökonomisch unsinnig.

Eine ergänzende Vertragsauslegung sollte zu dem Ergebnis führen, dass doch beide Parteien einen Vertrag haben wollten, der die Weitergabe billiger Preisänderungen vorsieht.

----- 11:07 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:

Bei unwirksamen Klauseln nutzt der BGH die ergänzende Vertragsauslegung nur in Ausnahmefällen. Die Gestaltung der Preisanpassungsklauseln liegt in der Verantwortung der Versorger. Diese haben bis heute eine große Vielfalt von Klauseln hervorgebracht in dem Versuch, für sich selbst die besten Vorteile zu verschaffen.

Dabei gehen sie doch bewusst das Risiko ein, eine Regelungslücke zu erschaffen.
Die Anforderungen der Transparenz und der Inhaltskontrolle sind doch nichts neues und die Versorger versuchen es trotzdem immer wieder.

----- 11:15 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer:

Zitiert noch eine Urteilsbegründung, wonach die Transparenz nach 307 nicht verletzt ist, wenn Sondervertragskunden nicht schlechter gestellt werden als Tarifkunden.

Ball zu Krämer: Na, da sind wir doch gar nicht so weit auseinander, wenn dies so ist.

Im Laufe des Tages wird über den weiteren Verlauf des Prozesses entschieden. Vermutlich wird ein weiterer Termin für den 15.07.09 angesetzt.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline kamaraba

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #2 am: 17. Juni 2009, 22:06:07 »
Danke Frank für deinen, wie immer, ausführlichen Bericht.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline AKW NEE

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #3 am: 15. Juli 2009, 18:55:35 »
Der Bundesgerichtshof hat die Position von Gaskunden gestärkt. Die Richter erklärten
Vertragsklauseln für unwirksam, mit denen sich Versorger einseitig das Recht auf
Preiserhöhungen sichern. Die Kunden können ihr Geld aber nur in Ausnahmefällen
nachträglich zurückfordern. Link:

http://www.tagesschau.de/wirtschaft/gaspreis110.html

Offline RR-E-ft

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #4 am: 15. Juli 2009, 19:19:35 »
Nur auf den ersten Blick hat der BGH die Position der Gaskunden gestärkt.

Offline wartifan

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #5 am: 20. Juli 2009, 13:07:30 »
Welche konkrete Praxisbedeutung hat das Urteil nun?
Ich kürze seit 2003 auf meinen Preis. Die GASAG hat meinen Sondervertrag einseitig gekündigt gehabt, was ich nie anerkannt habe.
Alle 2 Monate ein Mahnbrief, den ich immer prompt beantworte.

Offline RR-E-ft

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #6 am: 21. Juli 2009, 20:17:46 »
Auf einer Veranstaltung der BGW- Kongress GmbH am 07.09.2006 in Frankfurt/ Main führte Dr. Rolf Erman aus der Rechtsabteilung der GASAG unter der Überschrift \"Krisensituation Sammelklage - der Fall Berlin\" aus:

Zitat
9. Risiken aus Fehlurteilen

Das Gericht hält die Preisanpassungsklauseln in den AGB für unwirksam und gibt deshalb der Klage statt: Flächenbrand!

-dann ensteht eine Differenz zwischen dem geschuldeten und dem bezahleten Preis; GASAG wäre gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Differenzbetrages verpflichtet
- dies gilt unseres Erachtens für alle Kunden: Einwand der \"Kenntnis der Nichtschuld\" (§ 814 BGB) greift nicht durch, denn die Kunden, die ohne Zahlungsvorbehalt weiter gezahlt haben, glaubten offensichtlich, dazu verpflichtet zu sein.

Daraus ergibt sich:

1. Preisanhebungen vom 1.Jan. 2006, 1.Oktober 2005 und 1.Dezember 2004: Wird, ganz oder teilweise, die Unbilligkeit der Gaspreisanhebung oder die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden AGB rechtskräftig fetgestellt, wäre ggenüber allen Kunden im Umfang der Rechtskraft des Urteils der jeweils nicht geschuldete Betrag zu erstatten, also die Differenz zwischen dem Preis vor der jeweiligen Preisanhebung und dem Preis zum Zeitpunkt der urteilsbedingten Rückerstattung. Abzuziehen wären einbehaltene Beträge und verjährte Rückzahlungsforderungen.  

Ich habe diese Ausführungen von Dr. Erman selbst gehört. Dem Bund der Energieverbraucher liegt eine Teilnehmerliste der Veranstaltung vor.

In der Rechtsabteilung der GASAG wusste man also bereits im September 2006 um die Folgen. Deshalb ist das jetzige Lavieren nach der BGH- Entscheidung unverständlich.



Zitat
Original von TAM 21.07.09
Der BGH hatte vor Kurzem eine bis Anfang 2007 gebräuchliche Preisänderungsklausel in den Gasag-Tarifen \"Vario\" und \"Aktiv\" für unwirksam erklärt. Sie hatte dem Unternehmen erlaubt, die Preise nach oben und unten anzupassen, den Versorger aber nicht verpflichtet, die Preise zu senken, wenn seine Bezugskosten fallen. Rund 300.000 Sondervertragskunden haben Verträge mit dieser Klausel abgeschlossen, 50.000 davon hatten zwei Erhöhungen 2005 und 2006 nur unter Vorbehalt gezahlt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 10. August 2009, 16:46:00 »
GASAG muss mit Klagewelle rechnen

GASAG prüft Rückzahlung an 300.000 Gaskunden

Zitat
Anrecht auf das Geld haben nicht nur die 50 000 \"Aktiv\"-Tarifkunden, die diese Preissteigerungen unter Vorbehalt bezahlten. Die Experten meinen, dass alle über 300 000 Haushalte, die im Sondertarif \"Aktiv\" zum Zeitpunkt der genanten Preiserhöhungen waren, Anspruch auf Erstattung haben. Über 30 Millionen Euro müsste dann die Gasag zurück zahlen. Was das Energieunternehmen machen will, ist noch unklar. \"Wir prüfen das Urteil. In den nächsten zwei Wochen werden wir eine Lösung vorlegen\", sagt Gasag-Sprecher Klaus Haschker.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 24. August 2009, 16:28:53 »
GASAG will nichts zurückzahlen.

Klug waren demnach die Kunden, die von Anfang an ihre Abschlags- und Rechnungsbeträge um die Erhöhungsbeträge gekürzt hatten. Sie brauchen sich von der GASAG kein Geld zurück erstreiten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 01. September 2009, 16:30:26 »

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 07. September 2009, 17:03:23 »
GASAG- Rentner zu neuer Klage entschlossen

Zitat
Also entschloss er sich 2007, nachdem das Landgericht seine Klage zurückwiesen hatte, weiterzumachen. Am 15. Juli 2009 bekam er schließlich beim BGH Recht. Seither fordert die Verbraucherzentrale Berlin, dass die Gasag mehr als 300 000 Kunden das Geld zurückzahlt, das sie in den Tariferhöhungen von Oktober 2006 und Januar 2007 zusätzlich eingenommen hat. Die Gasag weist das zurück mit dem Argument, dass die Klausel vielleicht falsch war, die Preiserhöhung aber völlig legitim und angemessen. Sie will Schmidt auch weiter kein Geld erstatten. \"Ich werde jetzt Klage einreichen müssen\", sagt der. \"Und notfalls gehen wir eben wieder bis nach Karlsruhe.\"

Offline kamaraba

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #11 am: 28. September 2009, 19:42:23 »
Zitat
Jetzt hat aber ein Kunde gewonnen – und das vor dem höchsten Gericht.  Dass Kunden jetzt denken, sie können sich Geld zurückholen, weil eine unserer Klauseln aus formaljuristischen Gründen abgelehnt wurde, kann ich menschlich nachvollziehen. Aber das Urteil sagt nicht, dass wir zu viel Geld eingenommen haben! Der Kunde hat sein Produkt bekommen, und er hat dafür nachweislich einen fairen Preis gezahlt. Da ist kein Platz für Entschädigung. Wir machen faire Preise für unsere Kunden.

Quelle:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Macinally

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« Antwort #12 am: 28. September 2009, 22:28:50 »
Zitat
Original von kamaraba
Zitat
Jetzt hat aber ein Kunde gewonnen – und das vor dem höchsten Gericht.  Dass Kunden jetzt denken, sie können sich Geld zurückholen, weil eine unserer Klauseln aus formaljuristischen Gründen abgelehnt wurde, kann ich menschlich nachvollziehen. Aber das Urteil sagt nicht, dass wir zu viel Geld eingenommen haben! Der Kunde hat sein Produkt bekommen, und er hat dafür nachweislich einen fairen Preis gezahlt. Da ist kein Platz für Entschädigung. Wir machen faire Preise für unsere Kunden.

Quelle:



... und genau das eine formaljuristische Antwort auf die entscheidende Frage.

War den die Gasag nicht die, die behauptet hat, bei einem höchstrichterlichen Urteil alle Kunden gleich zu behandeln?

Offline bolli

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« Antwort #13 am: 29. September 2009, 08:14:45 »
Meine persönliche Meinung ist die, dass die Versorger derzeit alle auf Zeit spielen.. Indem Sie die Rückzahlungen verweigern (mit welchen Begründungen auch immer) ziehen sie das ganze in die Länge und am Ende eines jeden Jahres verfristen wieder einige Rückzahlungsansprüche, da beileibe nicht alle Kunden, die Rückforderungsberechtigt wären, diese Rückforderung auch einzuklagen versuchen, selbst Widerständler überlegen es sich mehr als einmal, ob sie klagen sollen.

Insofern lehnen sich die EVU zurück und warten mal ein wenig ab. Das spart VIEL Geld.

Offline Macinally

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Berliner warten auf BGH -Urteil
« Antwort #14 am: 29. September 2009, 22:29:56 »
Zitat
Original von bolli
Meine persönliche Meinung ist die, dass die Versorger derzeit alle auf Zeit spielen.. Indem Sie die Rückzahlungen verweigern (mit welchen Begründungen auch immer) ziehen sie das ganze in die Länge und am Ende eines jeden Jahres verfristen wieder einige Rückzahlungsansprüche, da beileibe nicht alle Kunden, die Rückforderungsberechtigt wären, diese Rückforderung auch einzuklagen versuchen, selbst Widerständler überlegen es sich mehr als einmal, ob sie klagen sollen.

Insofern lehnen sich die EVU zurück und warten mal ein wenig ab. Das spart VIEL Geld.




Deswegen sollten die monatlichen Abschläge angepasst werden. Dann auch soweit herabgesetzt das möglichst keine Überzahlung des Kunden
entsteht.


Gruß
Mac

 

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