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\"Einseitige Befugnis des Versorgers unangemessen\" Das Urteil muss den klagenden Energieversorger Mark E nun wie ein Schlag ins Gesicht getroffen haben: „Es gibt kein einseitiges Preisanpassungsrecht der Klägerin”, stellte Richter Harald Barkam fest. Zwischen dem Großunternehmen und den Kleinverbrauchern müsse so etwas wie Waffengleichheit herrschen. „Eine einseitige Befugnis des Versorgers ist unangemessen. Denn es fehlt die Befugnis der Haushaltskunden, bei fallenden Bezugskosten auch die Herabsetzung des Gaspreises verlangen zu können.” Die Mark E erkenne ein solches Kundenrecht aber nicht an und wolle durch die Klage nur ihr eigenes Preisanpassungsrecht bestätigt wissen, befand Dr. Barkam. Der Amtsrichter spielte da aber nicht mit: „Die Klägerin hat zudem ein etwaiges Preisanpassungsrecht verwirkt. Zwar hatte sie vorgegeben, Preisanpassungsbedingungen zu haben, aber es gibt überhaupt keine solchen Bedingungen.” Während des laufenden Verfahrens war nämlich herausgekommen, dass Mark E mit keinem einzigen Kunden, den sie vor den Kadi zitiert hatte, einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hatte.
Preisanpassungen Bei dem Sondertarif „Top Gas“ handelt es sich nicht um ein so genanntes Festpreisangebot. Innerhalb der zwölfmonatigen Laufzeit werden entsprechend der weiteren Entwicklungen auf den Energiemärkten Preissenkungen bzw. Preiserhöhungen vorgenommen.
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