Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie gehts weiter?  (Gelesen 11375 mal)

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Offline jpg153

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Wie gehts weiter?
« am: 13. August 2008, 22:22:22 »
Hallo,

nach längerer Beobachtung möchte ich hier nun aktiv meine Geschichte vorbringen und hoffe auf Rat und Unterstützung...ein Teil der Geschichte ist identisch mit dem letzten Thema hier.

Was bisher geschah....

Im Juni 2000 haben wir in Moers unser neues Haus bezogen.

Ohne weitere Vorwarnungen erhielten wir dann am 23.08.2000 von den Stadtwerken Moers ein Mahnung wegen nicht gezahlter Beiträge. Nette Begrüßung!
Wir haben dann im September 2000 den Sondervertrag zur Lieferung von elektrischer Energie an Privatkunden im Tarif Niederrhein Plus abgeschlossen - 825 DM für die ersten 3000kWh/a, jede weitere kWh zu 0,20DM - rückwirkend zum 1. Juli.
Parallel dazu haben wir den ENNI kombi Tarif gewählt, also Gas, Wasser und Strom für 1 Jahr (mit automatischer Verlängerung um 1 Jahr) ab dem 01.08.2000. Dazu wurde ein Rabatt von 2% gewährt (sogen. ENNI kombi II).
Am 28.05.2001 wurden die Preise mit Wirkung zum 01.07.2001 auf 870 DM für die ersten 3000kWh/a und 0,22DM für jede weitere kWh angehoben.
Soweit ich es noch erkennen kann, ist in dieser Zeit der Gaspreis ebenfalls angepasst worden, zum Teil durch die Umstellung auf Euro leicht verschleiert. Ich finde jedenfalls heute keine Preisankündigungen zur Gasversorgung -
0,0501DM, dann 0,0595DM (in 2000), 0,0379 EUR sowie 0,0307EUR (in 2001), 0,0307EUR (in 2002), weiterhin 0,0327EUR und 0,0347EUR (in 2003) sowie 0,0332EUR und 0,0348EUR (in 2004).
Am 08.08.2003 versandte ENNI das Kündigungsschreiben zum Sondervertrag ENNI Niederrhein Plus mit Wirkung zum 31.12.2003. Es wurde zwar eine Einspruchsfrist eingeräumt, jedoch haben wir, wie auch alle betroffenen Nachbarn keinen Widerspruch geleistet. Alleine durch das ausgewiesene Kündigungsrecht sahen wir diesen Schritt als Rechtens an, wenn gleich als ungerechtfertigt.
Wir mussten daher in den Normaltarif wechseln, jedoch mit dem ENNI kombi II Sondervertrag.
In 2004 zahlten wir daher bei einem Stromverbrauch von 130% gegenüber 2003 ein entsprechendes Entgelt von 144% gegenüber 2003. Dieser Effekt ist natürlich im Wegfall des NiederrheinPlus-Tarifs begründet.
Für 2005 wurde der Gaspreis auf 0,378EUR und später auf 0,0426EUR angehoben. Der Strom wurde mit 0,09711EUR und dann 0,9609EUR berechnet. Für 2006 waren es bei Gas 0,0469EUR und später 0,0508EUR, Strom wurde mit 0,10576EUR und später mit 0,10556EUR verrechnet.
Am 14.11.2006 teilte uns ENNI mit, dass man zwar den Nettopreis für Gas um 0,13 Cent zum 01.01.2007 absenken könne, dies aber durch die MwSt mehr als kompensiert werde.
In 2007 wurde dann für Gas zunächst 0,0495EUR berechnet und später 0,0455EUR, hingegen wurde Strom in 2007 mit 0,11947EUR berechnet.
Am 15.08.2007 kündigte ENNI eine Gaspreiserhöhung von 0,0455EUR auf 0,0471EUR mit Wirkung zum 01.10.2007 an.
Mit Einschreiben vom 09.09,2007 habe ich dieser Preiserhöhung widersprochen (gemäß Musterbrief §315...) und die Abschläge von 256EUR/Monat (Strom/Gas/Wasser) auf 245EUR reduziert.
Am 19.09.2007 bestand ENNI weiterhin auf der Richtigkeit ihrer Forderung, unter Hinweis auf:
\"Der BGH sagt, das laut §315 BGB grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit einer Preiserhöhung erlaubt ist. Gasversorgungsunternehmen haben jedoch die Möglichkeit, gestiegene Bezugskosten weiterzugeben. Die Pressenotiz des BGH zu diesem Urteil liegt bei.\"
Weiterhin wurde ausgeführt, dass die Preissteigerung natürlich aufgrund der gestiegenen Bezugskosten erfolge.
Am 26.09.2007 haben wir unseren Widerspruch wiederholt, diesmal jedoch dem neuen Gesamtgaspreis widersprochen und die Einzugsermächtigung aufgehoben.
Dies wurde von ENNI am 05.10.2007 bestätigt.
Am 15.11.2007 kündigte ENNI für den 01.01.2008 einen neuen Gaspreis von 0,0491EUR an. Am gleichen Tag wurde auch eine Strompreiserhöhung angekündigt, ebenfalls zum 01.01.2008.  Zu diesem Zeitpunkt wurde auch ein neues Produkt ENNI fixStrom eingeführt - welches wir nicht angenommen haben.
Der angekündigten Strompreiserhöhung haben wir am 26.11.2007 ebenfalls widersprochen (Strompreise als Gesamtpreis).
Am 03.12.2007 bestätigte ENNI den Empfang unseres Schreibens, unter Hinweis auf ein BGH Urteil und die gestiegenen Beschaffungskosten bei Gas und Strom.
Mein zwischenzeitlicher Versuch zu Flexstrom zu wechseln schlug fehl (zum Glück ? ), da Flexstrom zunächst beim falschen Versorger kündigen wollte und später ENNI die Kündigung nicht akzeptierte, wegen einer vertraglichen Bindung. In einem kurzen Schriftsatz wurde dabei zweifelsfrei festgestellt, dass ich ein Sondervertragskunde bin.
Anmerkung zu Flexstrom: Im Grunde hat sich Flexstrom soweit korrekt verhalten, jedoch war die Kommunikation weniger gut, daher hat der Kündigungsversuch beim falschen Anbieter sehr viel Zeit (und Zinsen) gekostet. Am Ende aber dann doch problemlose Aufhebung des Vertrags mit Flexstrom.
Am 11.Juli erhielten wir die Jahresabrechnung von ENNI. Strom wurde mit 0,11947EUR für 2007 und 0,12786EUR für das erste Halbjahr 2008 berechnet, Gas mit 0,0455EUR bis 30.09.2007, 0,0471EUR bis zum 31.12.2007, 0,0491EUR bis zum 31.03.2008 sowie 0,0517EUR bis zum 08.06.2008 (Ablesetag).
Insgesamt stellte ENNI eine Nachforderung von 439,06EUR auf und legte den neuen Abschlag auf 302EUR fest.
Wir haben der Abrechnung widersprochen und eine Korrekturberechnung angestellt. Zusammen mit einer noch ausstehenden, aber nicht berücksichtigten Abschlagszahlung reduzierte sich die Nachzahlung auf 113,68EUR. Dies haben wir zwischenzeitlich auch überwiesen. Den neuen Abschlag haben wir ebenfalls nicht bestätigt sondern zahlen weiterhin 245EUR.
Mit der Rechnung offerierte ENNI ein weiteres neues Produkt: ENNI fixGas - mit 2 Jahren Preisgarantie zu immerhin 0,0637EUR (gegenüber dem wiederum erhöhten Normaltarif von 0,0617EUR).
ENNI bestätigte zunächst am 24.07.2008 den Eingang unseres Schreibens.
Am 28.07.2008 reagierte ENNI mit einem erneuten Schreiben. Unter Hinweis auf eine andere als die vom BGH gerügte Preisanpassungsklausel, in der Vergangenheit vorgenommene Preissenkungen und der mittels der beigefügten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesenen Billigkeit der ENNI Gaspreisveränderungen (2005, 2006 und 2007) besteht ENNI auf der gesamten Nachforderung sowie der Zahlung des neuen, erhöhten Abschlags.

So langsam werde ich müde...

Das Kostenrisiko ist bislang relativ gering - ein paar hundert Euro. Das wäre nicht schön, würde uns aber nicht ruinieren.
Aber wie geht das Spiel weiter und wie stehen die Chancen für die Zukunft?
Kann ich noch weiter zurückgehen und auch ältere Preiserhöhungen noch herausrechnen?
Ist §315BGB ok, oder muss ich zur Sicherheit noch den §307 oder so nachschieben?

Vielen Dank im voraus fürs Lesen und  Antworten.
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline bjo

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« Antwort #1 am: 13. August 2008, 22:55:04 »
hallo,
eine ganze Menge Lesestoff:-))

Bei Sonderverträgen kann man, wenn man die Preisklausel anzweifelt,
kürzen auf den Preis, mit dem man eingestiegen ist!

Ich würde wie folgt weitermachen
für Strom und Gas je eine eigene Abrechnung mit gekürzten Preisen erstellen.

- Einzugsermächtigung streichen
- Strom und Gas einzeln mit den selbst ermittelten Abschlägen anweisen!
- bei jeder Überweisung den jeweiligen Verwendungszweck draufschreiben!
- das gesparte Geld zur Seite legen
- Mitglied im Bund der Energieverbraucher werden!
- Anwald suchen
- Gas und Stromzähler im Auge behalten um Überzahlungen trotz Kürzung zu verindern!
=> So kann Enni einzelne Posten nicht gegeneinander aufrechnen!

Offline Cremer

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« Antwort #2 am: 13. August 2008, 23:43:59 »
@jpg153,

soweit bisher alles richtig gemacht ;)

Weiterhin die gekürzten Abschläge zahlen.

Die gekpürzten Abschläge müssen so niedrig sein, dass am Ende des Abrechnungszeitraume eine Nachzahlung übrig bleibt.

Eigene Jahresrechnungen erstellen und nur die Differenz auf die gelesiteten Abschläge zahlen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline jpg153

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« Antwort #3 am: 14. August 2008, 22:02:22 »
Hallo,

Danke für die Antworten.

Sehe ich richtig, dass
- wir zwar eine Sondervereinbarung mit ENNI haben (also ENNI kombi II, jährliche Verlängerung, mit 2% Rabatt auf Strom da ENNI Vollversorger ist)
- wir aber keinen Sondertarif haben, da wir bei Strom und Gas jeweils in der Grund-/Vollversorgung eingruppiert sind
- wir kein Sondervertragskunde sind, da es keine besondere Lieferbedingungen und insbesondere auch keine Preisregelungen gibt?
Es werden ja die normalen Tarife angesetzt und keine darüber hinausgehende Vereinbarung. Nur in der Zusammenlegung der Versorgung von Strom, Gas und Wasser (was in Moers aber kaum anders möglich ist) gewährt ENNI einen Sonderrabatt auf Strom...obwohl ich ja weiterhin Tarifkunde bin...???

Ansonsten müsste ich ja §307 \"nachreichen\" - auch hat ENNI das Zutreffen des §315 nie bestritten, sondern nur die Folgen daraus.

Falls der §307 auch gälte, wie formuliere ich das dann?

Danke schonmal vorab!
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline bjo

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« Antwort #4 am: 14. August 2008, 22:19:28 »
Kuck in deinen Vertrag
- wenn dort das Wort Sondervertrag findest hast du auch einen egal
was du zahlst!
- steht da nix dann schau in die AGB. mit Hilfe des Forum´s solltest du das herrausfinden!

Offline jpg153

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« Antwort #5 am: 14. August 2008, 22:33:51 »
Hallo,

wie immer ist alles etwas verstrickt und versteckt...
Scheint so, als wenn ich doch ein Sondervertragskunde bin, da ich mit Gas die Warmwasseraufbereitung als auch die Heizung betreibe. Das taucht in den Schreiben aber nur eher versteckt auf...

Jetzt muss ich nochmal wegen dem §307 nachlesen und dann ENNI nochmal anschreiben...

Danke soweit.
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline jpg153

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« Antwort #6 am: 17. August 2008, 21:47:09 »
So,

mit Datum vom 14.08 erhielten wir am WE eine Mahnung der ENNI.
Angemahnt werden die nicht-gezahlten 80EUR. Im übrigen weist man auf die Möglichkeit der Versorgungseinstellung nach §19 Abs.  2 GVV iVm. §24 Abs. 3 NAV hin.
Die Berechnung der angemahnten 80EUR ist jedoch falsch, da man bei Gas zuviel nachfordert, bei Strom gar nichts, stattdessen aber etwa 10EUR bei Wasser - was aber garnicht zur \"Disposition\" steht.
Das werde ich jetzt \"gerade\" rücken...

Muss eine Mahnung eigentlich eigenhändig unterschrieben sein, oder reicht ein \" wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig\"?

Danke für weitere Tipps!
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline Cremer

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« Antwort #7 am: 17. August 2008, 22:17:02 »
@jpg153,

hier langt elektronisch
MFG
Gerd Cremer
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Offline jpg153

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« Antwort #8 am: 17. August 2008, 22:58:15 »
Danke!

Das wollte ich schreiben:
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,


wir widersprechen Ihrer Berechnung der Gas- und Stromversorgungskosten und Ihrer Mahung vom 14.08.2008

Wir haben Ihren einseitigen Preiserhöhungen mehrfach und wiederholt widersprochen.  Weder haben Sie bislang die Billigkeit Ihrer Preise für Strom und Gas (wir verweisen auf §315 BGB) beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen, noch haben Sie die Zulässigkeit Ihrer einseitigen Preisanpassungsklausel beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen (wir verweisen auf §307 BGB).

Wir wiederholen und bekräftigen daher nochmals unseren Widerspruch gegen Ihre Preisforderungen unter Berufung auf §315 Abs.3 Satz BGB sowie §307 BGB.

Mit Schreiben vom 24.07.2008 teilten Sie uns mit, dass Sie eine befristete Mahnsperre für unser Vertragskonto gesetzt hatten.
Dennoch mahnen Sie uns mit Schreiben vom 14.08.2008 einen offenstehenden Betrag in Höhe von 80,30EUR zzgl. 2,50EUR Gebühren zu zahlen.

Wir möchten Sie freundlich darauf hinweisen, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat. Ihr Vorgehen ist somit nicht rechtskonform. Wir fordern Sie daher auf, von weiteren Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen, bis die Rechtmäßigkeit und Billigkeit Ihrer Forderungen festgestellt ist.

Auf der Seite 2 Ihres Mahnschreibens haben Sie zudem den offenstehenden Betrag falsch berechnet. Bislang bestreiten wir die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen für den Strom- und Gaspreis. Dennoch führen Sie einen Fehlbetrag für Wasser auf. Ihre Berechnung des offenstehende Betrags ist somit falsch und hinfällig.

Wir widersprechen Ihren Berechnungen. Mit unseren Widerspruchschreiben haben wir einer Aufrechnung der Teilbeträge gemäß §366 Abs. 1 BGB bereits widersprochen.

Wir werden aber aufgrund Ihres Handelns nun unsere Abschlagszahlung für die einzelnen Produkte&Dienstleistungen splitten, um einer solchen Aufrechnung keinen weiteren Vorschub zu leisten.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Sind hier Fehler in Form und/oder Inhalt, oder kann das so raus?

 :) Nein, ich suche hier keine kostenlose Rechtsberatung.

Ich habe mich heute abend hier im Bund d.E.V. als Mitglied angemeldet. Schaden tut es sicher nicht. Da ich schon viele Jahre Mitglied im BdV bin, war das jetzt fast nur noch logisch  :D
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline Cremer

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« Antwort #9 am: 17. August 2008, 23:12:21 »
@jpg153,

gut, ab zur Post  :)
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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« Antwort #10 am: 18. August 2008, 12:17:12 »
@jpg123

also ich würde das im Gegesatz zu @Cremer so nicht verschicken.

Zitat
Wir haben Ihren einseitigen Preiserhöhungen mehrfach und wiederholt widersprochen. Weder haben Sie bislang die Billigkeit Ihrer Preise für Strom und Gas (wir verweisen auf §315 BGB) beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen, noch haben Sie die Zulässigkeit Ihrer einseitigen Preisanpassungsklausel beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen (wir verweisen auf §307 BGB).
Das ist nicht wirklich gelungen:
1. Du solltest immer der einseitigen Änderung des GESAMTpreises widersprechen und nicht nur der Preiserhöhung.
2. Wie kommst Du denn auf die Idee, dass der Versorger die Billigkeit oder Preisänderungsklausel vom Gericht erst mal als zulässig feststellen lassen müsste???


Alles in allem würde ich Dir sehr empfehlen erst einmal noch etwas mehr hier zu recherchieren, bevor Du eine Antwort schreibst, denn wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch i.Ü. auch für Unsinn! ;)

Gehe vor wie von @bjo geschrieben, trenne vor allem die Abschläge! und überweise dementsprechend-
und verwende den Musterbrief, wenn Du nicht sicher bist, wie Du formulieren sollst.
Wichtig für SV-Kunden ist erstrangig das einseitige Leistungsbestimmungs-/Preisänderungsrecht des Versorgers grundsätzlich zu bestreiten und hilfsweise die Billigkeit der Preise anzuzweifeln! Dementsprechend ist auch der Musterbrief formuliert.

vielleicht hilft auch das
Sondervertragskunden Argumentationshilfen

Offline jpg153

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« Antwort #11 am: 18. August 2008, 21:27:07 »
@ Cremer
Danke!

@Kampfzwerg
Danke!
Ok, das mit den Preiserhöhungen kann ich nachvollziehen. Da werde ich die Formulierung noch etwas überarbeiten.

Was die gerichtliche Überprüfung angeht: Das ist doch der Kern! So habe ich es auch aus den vielen Musterschreiben verstanden und letztlich übernommen. Und so verstehe ich bislang auch alle Hinweise zu dem Thema.
Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Als juristischer Halblaie kann ich unmöglich all die Az wälzen und die Essenz daraus destillieren - da fehlt mir der Sachverstand (soviel Amtsdeutsch ist schwer verdaulich) und noch viel mehr Zeit.

Können Sie konkret benennen, was Ihnen an dem Passus der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit und Billigkeit missfällt?

Wir haben zunächst Billigkeit angewendet und nehmen jetzt sozusagen §307 mit dazu. Insofern sehe ich jetzt nicht den Fallstrick...

Im übrigen war mit Splitten genau das gemeint was bjo geschrieben hat, wegen der Abschläge.

Danke soweit.

Nachtrag:
Zitat
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
So stehts im Musterbrief...liege ich da so viel daneben?
Gut, natürlich könnte ich den Passus ebenso abändern...aber im Kern geht es doch um genau diese gerichtliche Feststellungen und nicht um meine persönlichen Einschätzungen...
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline jpg153

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« Antwort #12 am: 18. August 2008, 23:03:21 »
ok,

da ich an meinen Hauptrechner  aufwändige Kopieraktionen auszuführen hatte, habe mit dem Ersatzrechner ich noch ein wenig gesucht...

In Bezug auf das Musterschreiben wegen des BGH Urteils und der höheren Bezugskosten: Muss man dies tatsächlich so in allen Einzelheiten  aufdröseln?
Reicht nicht ein einfaches \"wir wiederholen und bekräftigen unseren Widerspruch\"? Je weiter ich auf Details eingehe, desto größer sehe ich die Gefahr sich irgendwo ein Eigentor zu schiessen...
Was ich rüberbringen will ist doch unstrittig...ob nun dezidiert über 3 Seiten oder kurz gehalten auf 1 Seite.
Wenn ich die Preise nicht anerkenne...reicht doch oder? Egal welche Begründung ENNI liefert, warum ihrer Meinung nach die Preiserhöhungen gerechtfertigt und nur den weitergegebenen Bezugskosten entsprechen...

Bei alledem, wenn man wie ich erst etwas später \"aufspringt\", ist es schwierig die Informationen so zusammenzutragen, dass sich ein rundes Bild ergibt.

Trotzdem oder gerade deswegen bin ich für weitere Ratschläge dankbar.
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #13 am: 20. August 2008, 11:37:56 »
Original von jpg153
Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Als juristischer Halblaie kann ich unmöglich all die Az wälzen und die Essenz daraus destillieren - da fehlt mir der Sachverstand (soviel Amtsdeutsch ist schwer verdaulich) und noch viel mehr Zeit.


Na prima - aber alle anderen sollen sich die Arbeit dann aber für Dich machen, oder wie darf man das verstehen?
Was meinst Du wohl, wieviel Zeit andere Forenteilnehmer, fast alle juristische Halblaien, schon in ihrem eigenen Interesse investiert haben?


Zitat:
Je weiter ich auf Details eingehe, desto größer sehe ich die Gefahr sich irgendwo ein Eigentor zu schiessen...


Ich sehe mehr als nur eins und die Gefahr erhöht sich durch manche Eigenformulierungen überproportional, daher die Empfehlung der Verwendung des Musterbriefs.
(Und das ohne Deinen ersten Beitrag ganz gelesen zu haben, der war mir nämlich zu lang und ich hatte wenig Zeit.)


Nachtrag:
Zitat
Zitat:
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.  
So stehts im Musterbrief...liege ich da so viel daneben?
Gut, natürlich könnte ich den Passus ebenso abändern...aber im Kern geht es doch um genau diese gerichtliche Feststellungen und nicht um meine persönlichen Einschätzungen...


Da liegst Du tatsächlich daneben. Warum verwendest Du denn nicht einfach den entsprechenden Passus aus dem Musterbrief und verschwendest Deinen Ehrgeiz und Deine Zeit auf den Versuch einer eigenen Formulierung?


Wir haben zunächst Billigkeit angewendet und nehmen jetzt sozusagen §307 mit dazu

(Wo bleibt denn da die Logik? Ein bisschen schwanger?)
Auch nicht richtig. Im Musterbrief wird als erstes das Recht zur einseitigen Preisänderung/Leistungsbestimmung grundsätzlich bestritten. Danach kommt hilfsweise 315 hinzu.
Bist Du SV-Kunde, oder nicht. Du solltest Dich entscheiden. Bei SV 307.


Was ich rüberbringen will ist doch unstrittig

Der Wille und die Formulierung sind oftmals aber nicht adäquat.
(So ähnlich wie der Spruch mit dem Geist und dem Fleisch.)
Anders: \"Gut gemeint\" ist nicht das selbe wie \"gut gemacht\".


Wenn ich die Preise nicht anerkenne...reicht doch oder?

Ohne schlüssige Begründung? einfach so? nö. Reicht nicht.


Bei alledem, wenn man wie ich erst etwas später \"aufspringt\", ist es schwierig die Informationen so zusammenzutragen, dass sich ein rundes Bild ergibt.

Darauf antworte ich lieber nicht das was ich gerade denke. Aber ein altes Sprichwort sagt: ohne Fleiss kein Preis.

Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Könnte es aber, Deine Entscheidung.


Nichts für ungut, ich hatte gerade etwas Zeit  ;)

Offline jpg153

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« Antwort #14 am: 01. September 2008, 22:22:41 »
Am 28.08.08 antwortete ENNI:
...
(zunächst entschuldigte man sich für die irrtümliche Mahnung)
...
Was Ihre Rechtsposition betrifft, vermögen wir diese nicht zu teilen.
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung vor allem auf folgende Aspekte hingewiesen:
1. Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern.
2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen einseitigen Änderung ist vor allem, dass das Gasversorgungsunternehmen nur seine gestiegenen Gasbezugskosten an seine Kunden weitergibt.

Wenn Sie nun den Standpunkt vertreten, Energieversorgungsunternehmen stehe ein Recht zu einer einseitigen Preisänderung nicht zu, setzen Sie sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieses Recht der Energieversorger ist zudem in §5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV verankert.

Das Sie nun die Vorlage des Wirtschaftsprüfertestates als Nachweis für die reine Bezugskostenweitergabe nicht anerkennen, können wir nicht nachvollziehen.
Wir weisen darauf hin, dass es sehr wohl Gerichte gibt, die dies als Nachweis für ausreichend erachten.
An dieser Stelle erlauben wir uns anzumerken, dass es im Wettbewerb wohl als ungewöhnlich angesehen werden muss, seinen Kunden sämtliche Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.

Wir regen daher an, dass Sie ihre Rechtsposition nochmal überdenken und fordern Sie auf, die ausstehende Restsumme zur Zahlung anzuweisen.

...

Da hat man wohl was falsch verstanden...interpretiert :D

Nun, auch hier werde ich wieder antworten...müssen, und bitte um gut gemeinte Ratschläge  ;)

Danke
_____________________________________________________________
Gruß
Jürgen

 

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