Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht vom AG Uelzen
reblaus:
Ich kenne die Rechtsprechung des BFH zur Einordnung von Sondertarifen. Diese steht aber im direkten Gegensatz zur neuesten Rechtsprechung des BGH. Die Frage stellt sich, ob diese aus 1990 resultierende Rechtsprechung von den Finanzgerichten aufrecht erhalten wird, oder ob sie den Zivilgerichten folgen werden.
@-Stern-
Ein Haushaltskunde ist nicht identisch mit einem Grundversorgungskunden. Jeder Privatkunde, der Energie für seinen Haushalt gleich in welcher Menge bezieht ist ein Haushaltskunde. Daneben sind auch Gewerbekunden die bis max. 10.000 kWh beziehen, Haushaltskunden.
Der Unterschied zwischen Sondervertragskunden und Grundversorgungskunden ergibt sich laut BGH einzig und allein dadurch, dass der Sonderkunde zu von der GasGVV abweichenden Bedingungen beliefert wird. Für den Grundversorgungskunden gilt die Verordnung.
jroettges:
@reblaus
Sie reiten auf der Frage des Zustandekommens eines Vertrages herum, genau wie es der uns allen bekannte Prozessvertreter der Versorgerseite im Verfahren vor dem OLG Oldenburg getan hat.
Das Gericht hat sich davon kaum beeindrucken lassen und sich in seinem damaligen Urteil doch recht eingehend mit dieser Frage befasst, sie letzlich doch als unerheblich angesehen. Es waren Sonderverträge und daher war das Zustandekommen letzlich unerheblich.
Aber nehmen wir mal an, die S1-Verträge der EWE wären letzlich doch Grundversorgungsverträge gewesen, weil der BGH so in der Revision entscheidet. Da an die Gemeinden aber nur Konzessionsabgaben in der für Sonderverträge vorgesehenen Höhe gezahlt worden sind, kann man sich wohl ausrechnen, was dann geschähe.
Es soll Kommunen geben, die für diesen Fall schon auf der Lauer liegen, bestimmt aber diejenigen, die selbst seit Jahren den Preiserhöhungen der EWE widersprochen und ihre Zahlungen gekürzt haben.
Sie gehen aber leider in keinem Wort auf die sonstigen Argumente ein, beispielsweise auf das Nebeneinander von als solches ausgewiesenen Grundversorgungstarifen und den Sonderangeboten (S1, Classic, online, direkt), auch nicht auf die sich daraus ergebende Kündigungspraxis der EWE.
@Stefano
Schließen Sie sich doch bitte mal mit einer der Protestgruppen kurz. Es wird nicht schwer fallen, andere Kunden zu finden, die auf vergleichbaren Wegen in ihre Verträge gekommen sind, zur gleichen Zeit und in gleichen Vertragsverhältnissen von der EWE ihr Erdgas bezogen haben. Einige werden ihre Unterlagen noch haben und ein versierter Rechtsanwalt wird wissen, wie man diese argumentativ verwenden kann.
Ich selbst habe 1995 ganz bewusst und auf Antrag für eine Gemeinschaftsanlage einen S1-Vertag geschlossen (ohne Unterschrift), mit Ausgangspreis, mit Kündigungsformel usw. Nur Preisanpassungsregeln waren nicht drin. Da ich noch alle Unterlagen habe, werden mir solch verdwarste Argumentationen (siehe reblaus) hoffentlich erspart bleiben.
Seit der Novelle des EnWG im Juni 2005 fordere ich, neben dem Widerspruch wegen Unbilligkeit der Preissetzungen, die EWE auf, mit mir die dort in §41 zwingend vorgeschriebenen Preisanpassungsregeln zu vereinbaren. Man hat nur stets und immer wieder auf §4 der AVBGasV verwiesen.
reblaus:
@jroettges
--- Zitat ---Original von jroettgesSie reiten auf der Frage des Zustandekommens eines Vertrages herum,
--- Ende Zitat ---
Sie sind sich schon darüber im klaren, dass Verträge vereinbart werden müssen, nicht wahr?
Wenn es daher um die Einordnung eines Vertrages als Grundversorgungs- oder Sondervertrag geht, dann sollte man vielleicht schon mal einen Blick darauf verschwenden, wie denn dieser Vertrag zustande gekommen ist. Nach § 2 GasGVV kann nur ein Grundversorgungsvertrag durch einfache Entnahme von Gas aus dem Netz zustande kommen. Bei Sonderverträgen ist immer noch ein Angebot des Versorgers und die Annahme des selbigen durch den Kunden erforderlich. Wer dies als verdwarste Argumentation (was immer das auch sein mag) bezeichnet, hat von der Materie vielleicht nicht ganz so viel Ahnung.
Welchen Sinn Ihre Aufforderungen machen sollen, dass man mit Ihnen endlich eine Preisanpassungsklausel abschließt, kann ich nicht nachvollziehen. Sie wissen hoffentlich, dass individuelle Vereinbarungen nicht unter die Restriktionen von AGB fallen.
Ich bestreite überhaupt nicht, dass die EWE nicht auch Sonderverträge mit den einschlägigen Tarifen abgeschlossen hat. Da es nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung auf die Bezeichnung eines Tarifs nicht ankommt, kann ein und derselbe Tarif sowohl in Sonderverträgen als auch in Grundversorgungstarifen als Vertragspreis vereinbart worden sein.
In dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag haben Sie von der AVBGasV abweichende Vertragsbedingungen vereinbart, und damit nach der Definition des BGH einen Sondervertrag abgeschlossen. Dies hat Stefano nach seiner Schilderung nun mal nicht gemacht. Bei ihm haben die Vormieter den Mieterwechsel angezeigt, er wird nach Einzug vermutlich Gas zur Warmwasserbereitung entnommen haben, und hat kurz darauf eine Vertragsbestätigung zugesandt bekommen.
Wenn ihm keine anderen Schriftstücke zugesendet wurden, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass anderen Kunden solche Schreiben zugegangen sind.
Ich habe hier den Eindruck, dass hier jemand in die Phalanx der Preiswiderständler gedrückt werden soll, nur um des Widerstands willen. Es kann aber keinesfalls der Sinn eines Preisprotests sein, jeden Kleinverbraucher in aussichtslose Verfahren zu treiben, nur um beim Versorger Sand ins Getriebe zu schütten, damit dort hohe Anwaltshonorare anfallen. Clifford Chance arbeitet für Stundensätze, die die Gesamtforderung gegen Stefano vermutlich übersteigen. Jede Stunde Mehrarbeit schädigt die EWE. Wenn man schon nicht gewinnen kann, soll der Sieg der Gegenseite wenigstens teuer erkauft sein.
Und wenn es dann schief geht, wird gegen den BGH gewettert, der angeblich das Gesetz beugt, statt dass man wenigstens dann zugibt, dass die ganzen Ratschläge vielleicht doch ein wenig unüberlegt gewesen sind.
jroettges:
--- Zitat ---Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Klägern getroffen hat, fallen nach den von der
--- Ende Zitat ---
@FWM
1. Dezember 1984, soweit reichen auch meine Aufzeichnungen nicht zurück. Kann man das Papier mal einscannen und allgemein verfügbar machen? Schon jetzt großen Dank für die Mühe!
Aber...
@reblaus argumentiert ja so:
Die EWE kann erklären was sie will und kann auch tun was sie will, entscheidend ist das Zustandekommen des Vertrages über die Entnahme von Erdgas aus dem Netz. Da das Gas allgemein angeboten wird und der Bezug nicht aufgrund eines individuell abgeschlossenen Vertrages erfolgt, findet das Ganze in der Grundversorgung statt.
Dem ist das OLG Oldenburg trotz stundenlangen Gelabers des Prozessvertreters der EWE nicht gefolgt, wie man dem Urteil von 5.9.09 entnehmen kann.
--- Zitat ---Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Klägern getroffen hat, fallen nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen K 16, 15) ausdrücklich nicht unter die Grund und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie sind auch kein \"allgemeiner Tarif\" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (vgl. Anlage K 17). Die Beklagte versorgt die Kläger nicht im Bereich ihrer Anschluss und Versorgungspflicht zu allgemeinen Tarifen, sondern auf deren Antrag zu besonderen Bedingungen hinsichtlich Preisgestaltung, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist sowie geringeren Konzessionsabgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV). Die streitgegenständlichen Verträge werden auch nicht deshalb zu Tarifkundenverträgen, weil die Beklagte die Sonderkonditionen (letztlich) einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einräumt und Preiserhöhungen - wie beim allgemeinen Tarif - öffentlich bekannt macht. Zwar hat der Bundesgerichtshof (RdE 1985, 101, 102) bei der Abgrenzung von Tarif und Sonderkundenbereich der Veröffentlichung der Vertragsmuster eine indizielle Bedeutung für den Willen des Versorgungsunternehmens beigemessen, die veröffentlichten Bedingungen der Allgemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten. Die Frage,ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen die veröffentlichten Vertragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssten, hat er jedoch mangels Publikation dahingestellt sein lassen. Dementsprechend kann bei fehlender Veröffentlichung zwar das Vorliegen eines Tarifes verneint, nicht aber im Umkehrschluss aus einer Veröffentlichung stets auf das Vorliegen eines allgemeinen Tarifs geschlossen werden
--- Ende Zitat ---
Nicht desto trotz wird nun in den Klagebegründungen von Clifford Chance genau dieselbe Argumentation wieder lang und breit vorgetragen. Man kann wohl auch annehmen, dass die Revisionsbegründungen zum og. Urteil beim BGH genau die gleiche Linie verfolgen.
Sollte die EWE damit durchkommen, sind wir alle zusammen wieder bei der Frage der Unbilligkeit der Preissetzungen.
reblaus:
@jroettges
Ich argumentiere nicht in die Richtung, dass dieser Tarif generell ein Grundversorgungstarif oder generell ein Sondertarif ist. Der S1 Tarif ist lediglich ein Preis, der sowohl in Grundversorgungsverträgen als auch in Sonderverträgen verwendet wird.
Ein Tarif ist kein Merkmal für den Vertragstyp!
Die Unterscheidung ob ein Grundversorgungsvertrag abgeschlossen wurde, oder ein Sondervertrag vorliegt, hat mit dem vereinbarten Preis nicht das geringste zu tun. Nochmals:
Ein Grundversorgungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass ausschließlich die GasGVV bzw. die AVBGasV gelten soll. Ein Sondervertrag liegt hingegen vor, wenn abweichende Bedingungen vereinbart wurden.
Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, der Kunde Gas bezogen hat, und anschließend eine Vertragsbestätigung des Versorgers zu den Konditionen der AVBGasV erhalten hat, wurde ein Grundversorgungsvertrag nach § 2 AVBGasV abgeschlossen. Wo sollen denn die abweichenden Vereinbarungen herkommen? Vertragliche Vereinbarungen fallen schließlich nicht vom Himmel, sondern müssen mit beiderseitigem Willen abgeschlossen werden.
Wenn dem Kunden später mitgeteilt wird, dass der S1 Tarif nur noch zu diesen und jenen von der AVBGasV abweichenden Bedingungen angeboten werden kann, und der Kunde stimmt zu, beenden die Parteien den Grundversorgungsvertrag und schließen einen Sondervertrag ab. Wenn nur dem Nachbarn dieses Schreiben zugeschickt wird, und dieser zustimmt, kommt nur mit dem Nachbarn ein Sondervertrag zustande.
Wenn der Versorger mitteilt, dass er seine Grundversorgungsverträge jetzt alle in Sonderverträge umbenenne, um Tonerkosten zu sparen, dann bleiben es immer noch Grundversorgungsverträge. Was für ein Vertragstyp vorliegt, wird durch das Gesetz bestimmt, und nicht durch den Versorger.
Wer daher eine Mitteilung erhalten hat, dass die Versorgung zu dem Sondertarif an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, und nur auf Antrag möglich ist, und diesen Antrag gestellt hat, hat einen Sondervertrag abgeschlossen.
Jeder Verbraucher muss seinen individuelle Vertragssituation prüfen. Zum Glück leben wir nämlich in keinem Land, in dem der Nachbar die Verträge für das ganze Viertel abschließen kann.
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