Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht vom AG Uelzen
reblaus:
@jroettges
Wenn in einem Gasversorgungsvertrag steht \"der Versorger kann die Preise unter denen und jenen Umständen anpassen\", handelt es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel.
Wenn ein Verbraucher dies hier mitteilt, und auf Zahlung von 50 € einbehaltener Beträge verklagt wurde, werde ich ihm zureden, diesen Rechtsstreit zu führen, weil er, wenn das Gericht sich an die höchtsrichterliche Rechtsprechung hält, gewinnen wird.
Im hier vorliegenden Fall verhält es sich ein wenig anders. Es ist ein Vertragsschluss nach § 2 AVBGasV bestätigt worden, und es liegen auch alle Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vertragsschluss nach § 2 AVBGasV vor.
Dagegen argumentieren Sie und andere, dass die EWE sich hier und dort so und so geäußert habe, ihre Tarife als Sondertarife bezeichne. Aus diesem Grund soll die gesetzliche Rechtsfolge des § 2 AVBGasV, dass ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen ist, nicht eintreten und es sei mit Sicherheit ein Sondervertrag vereinbart worden, mit der tollen Folge, dass dann ja kein Preisanpassungsrecht vereinbart worden sei, und die ganzen Preiserhöhungen der Vergangenheit sowieso unwirksam seien.
Wenn Stefano viel Glück hat, alle Unterlagen aufgehoben hat, und sich aus irgendeinem Brief tatsächlich etwas brauchbares für Ihre Theorie ergeben könnte, er dann noch einen hervorragenden Anwalt engagiert (der in der Regel pro Stunde mehr verlangt, als der ganze Streit wert ist), der dem Richter eingängig klar macht, dass er nur im Sinne von Stefano entscheiden könne, weil alles andere sowieso Humbug sei, dann wird Stefano dieses Verfahren gewinnen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses eintritt ist recht gering. Das Risiko durch zusätzliche Prozesskosten ist ziemlich hoch.
Ich werde mich hier nicht zurückhalten, und Verbrauchern von unsinnigen Rechtsstreitigkeiten abraten, wenn die Aussichten nicht auf knallharten Rechtsargumenten sondern auf juristischen Tagträumereien beruhen.
Ich habe im übrigen weniger ein Vertrauensproblem mit unseren Gerichten sondern mehr mit unfähigen Rechtsanwälten, die ihre Mandanten in aussichtslose und unwirtschaftliche Verfahren treiben, um vor Gericht dann die Restchancen dilletantisch zu vertänteln.
Die Anwaltskanzlei der Gegenseite gehört übrigens zu den zehn besten des Landes.
RR-E-ft:
@reblaus
Es bestand eine gängige Praxis, wonach Versorger nach Vertragsabschluss \"Vertragsbestätigungsschreiben\" verschickten, darin Sonderpreise aufführten und die Aussage, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge. Dabei handelte es sich oftmals - auch aus Sicht der Gasversorger - um das Angebot zum Abschluss eines Normsondervertrages zu den Bedingungen der AVBGasV, der sich (nur) preislich vom Tarifkundenvertrag unterschied. Oft haben Kunden dieses nachträgliche Angebot angenommen, so dass dadurch (nachträglich) rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Sondervertrag zustande kam, die Belieferung fortan auf vertraglicher Grundlage zu günstigeren Sonderpreisen errfolgte.
Eine andere Frage war, ob in diese so geschlossenen Normsonderverträge auch tatsächlich die Bedingungen der AVBGasV einbezogen wurden, was oft nicht der Fall war, weil die Bedingungen der AVBGasV schon nicht zugleich mit übersandt worden waren.
Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorger nicht gesetzlich zur Belieferung zu diesen günstigeren Preisen verpflichtet ist und deshalb solche Verträge auch selbst ordnungsgemäß kündigen und sich somit aus dem Vertragsverhältnis wieder lösen kann.
Die gesetzliche Versorgungspflicht betrifft nur die vom Versorger als solche veröffentlichten Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung.
Veröffentlicht der Versorger - wie EWE - besondere Erdgaspreise, die nach dessen Veröffentlichung ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. Allgemeine Preise der Grundversorgung sind, dann gibt er klar zu erkennen, dass er nicht gesetzlich zur Belieferung zu diesen veröffentlichten Preisen verpflichtet sein will, sondern diese günstigeren Preise nur im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet. Würde man es anders sehen, würde ein Sonderpreis - gegen den Willen des Versorgers - allein dadurch zum Allgemeinen Tarif, wenn der Versorger mitteilte, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge. Folge hiervon wären nicht nur (unzulässig) verschiedene Allgemeine Tarife nebeneinander für den gleichen Abnahmefall, sondern auch die gesetzliche Versorgungspflicht zum vorteilhaften Preis, auf die sich jeder berufen könnte und die eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Versorger ausschließt.
Die \"Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV\" konnte sowohl eine Tarifkundenbelieferung als auch einen Normsondervertrag meinen. Entscheidend für die Tarifkundenbelieferung ist die Belieferung auf vertraglicher Grundlage zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen/ Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Es bestand eine gängige Praxis, wonach Versorger nach Vertragsabschluss Vertragsbestätigungsschreiben verschickten, darin Sonderpreise aufführten und die Aussage, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolge.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---AVBGasV
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen,
so hat das Gasversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich
schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner
Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Verteilungsnetz des Gasversorgungsunternehmens
entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den
übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
--- Ende Zitat ---
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt entspricht Wort für Wort dem Tatbestand des § 2 AVBGasV. Lediglich der Umstand, dass Preise als \"Sonderpreise\" bezeichnet wurden, lässt Sie davon ausgehen, dass hier das Gesetz doch nicht zur Anwendung komme, und ein Sondervertrag abgeschlossen wurde. Die Zusendung der AVBGasV ist bei einer nachträglichen Vertragsbestätigung nur auf Verlangen des Kunden erforderlich.
Wenn der Versorger seiner Veröffentlichungspflicht für die Tarifpreise nicht nachkommt, ist die Rechtsfolge nicht, dass die Grundversorgungsverträge damit in Sonderverträge umgewandelt werden, sondern dass die Tarifpreise nicht wirksam erhöht wurden.
Wir sollten uns alle gelegentlich daran erinnern, wie Verträge abgeschlossen werden. Sowohl Versorger als auch Verbraucher haben hierzu gelegentlich eigenartige Ansichten, wenn diese ihren Interessen nützlich sind.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich habe eine gängige Praxis geschildert, die ich mir nicht ausgedacht habe. Solche nachträglich begründeten Normsonderverträge mögen aus Sicht der Gaswirtschaft ihren Sinn und ihre Berechtigung gehabt haben, waren schließlich wohl auch konzessionsabgaberechtlich interessant. Siehe auch BFH. Wenn der Gasversorger eine Belieferung zu einem gegenüber den veröffentlichten Allgemeinen Tarifen günstigeren Sonderpreis mitteilte, ging er womöglich von einer win-win-Situation für Kunden und Versorger aus, an welcher niemand Anstoß nehmen könne und werde.
Stern:
@RR-E-ft
@reblaus
Wenn Verträge nicht eindeutig zugeordnet werden können, regelt dann nicht auch das Energiewirtschaftsgesetz die Einstufung ob man Haushaltskunde (Tarifkunde) oder Sondervertragskunde ist?
- gefunden im EnWG, Teil 1, § 3:
22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
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