Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht vom AG Uelzen
reblaus:
In diesem Falle hätte der Kunde die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten zu tragen, weil die Klage für den halben Betrag berechtigt gewesen ist.
Ein sofortiges Anerkenntnis würde nur dann von der Kostenpflicht entbinden, wenn das Gericht die Preiserhöhungen für unbillig erklärt hätte und einen billigen Preis neu festgesetzt hätte. Wenn der Kunde den daraus entstehenden Saldo sofort anerkennt, muss der Versorger die Kosten alleine tragen.
advocat:
--- Zitat ---Original von AKW NEE
Beachte:
...
@advocat
--- Zitat ---Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.
--- Ende Zitat ---
Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?
--- Ende Zitat ---
Deshalb habe ich ja auch darauf hingewiesen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Selbstverständlich soll sich jetzt niemand ermuntert fühlen, pauschal diesen Weg zu gehen.
Es ist ein denkbares prozessuales Mittel, um bei dem Versorger nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Aber - wie gesagt - nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles für einen solchen Schritt sprechen. Das sollte dann vorher entsprechend geprüft sein!
AKW NEE:
Es gibt für mich keine Notwendigkeit als Verbraucher im Rahmen des vom Versorger eingeleiteten Verfahrens tätig zu werden! Es geht hier um Beträge, die auf Grund der Zahlungsverweigerung vom Verbraucher einbehalten wurden, soll der Versorger doch Klagen, wenn er das Geld haben will.
@ advocat
So habe ich Sie auch verstanden.
Stefano:
So, nun haben die tatsächlich Klage eingereicht. Bin ich etwa der einzige? 8o
Emsländer:
Es melden derzeit einige EWE-Gaskunden, dass von den Amtsgerichten ca. 50 Seiten starke Schriftsätze mit der Anspruchsbegründung der EWE verschickt werden. Die Schriftsätze stammen von Clifford Chance, einer Anwalts-Partnergesellschaft in Düsseldorf. Diese wurde offensichtlich von der EWE beauftragt, die Anspruchsbegründung (=Klagebegründung) aufgrund des ergangenen Mahnbescheids zu formulieren.
Ist das der Fall?
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