Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neu: Zuständigkeit der Landgerichte !!!
RR-E-ft:
Im Bundesgesetzblatt Teil I. Nr. 42 wurde am 12.07.2005 das neue Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005 verkündet, welches am 13.07.2005 in Kraft tritt:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=489&file=dl_mg_1121173991.pdf
Nach § 102 EnWG sind nunmehr über alle Streitigkeiten aus dem Gesetz unabhängig von der Höhe des Streitwertes die Landgerichte sachlich zuständig, funktional die Kammern für Handelssachen.
Nach § 108 EnWG n.F. handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte.
Dies kann auch alle einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Energieversorger betreffen.
Vor den Landgerichten herrscht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang.
Der Anspruch auf Versorgung mit Strom und Gas folgt nun aus §§ 36, 115 II, 116 EnwG n.F. i.V.m. § 5 AVBV.
Für Strompreise der bisherigen allgemeinen Versorgung gelten bis zum 01.07.2007 weiter die Bestimmungen der BTOElt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
Hallo, Herr Fricke,
was bedeutet dies nun für den \"einsprucherhebenden\" Gasendverbraucher konkret?
Erhöht sich damit möglicherweise das \"Kostenrisiko\" im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung?
Mit freundlichen Grüßen
ins thüringische Jena
Monaco.
Cremer:
Hallo Herr Fricke,
können Sie bitte den § 115 \"Bestehende Verträge\" und § 116 \"Bisherige Tarifkundenverträge\" des neuen EnWG erläutern, insbesondere § 115 in den Abs. 2 und Abs. 3
Welche Auswirkungen hat dies auf bestehende Verträge der Endkunden mit den Versorgern?
Heißt es, dass die Tarifverträge nur noch eine Laufzeit von 6 Monaten haben?
RR-E-ft:
@Monaco
Im gerichtlichen Mahnverfahren bleibt alles beim alten.
Möglicherweise muss der Versorger mit seiner Zahlungsklage zur KfH des Landgerichts, muss sich also dort anwaltlich vertreten lassen.
Die Zuständigkeitsfrage wird wohl der erste Streitfall werden.
Der Kunde, der sich gegen eine landgerichtliche Klage zur Wehr setzen will, muss sich auch anwaltlich vertreten lassen. Oft verlangt der Anwalt einen Vorschuss.
Das wäre also nicht gerade verbraucherfreundlich.
Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostentragungspflicht des Versorgers bleibt weiter möglich.
Somit steigt das Kostenrisiko vor allem für die Versorger, die nun umfassend Anwälte mit Zahlungsklagen beauftragen müssen.
Aufwand und Nutzen geraten angesichts der klaren Rechtslage (LG Mannheim etc. pp) für die Versorger weiter in ein ungünstiges Verhältnis.
Vor allem wissen Sie in einem solchen Fall, dass ihnen vor Gericht kein Verbraucher ohne Anwalt entgegentritt.
Die entsprechende \"Waffenungleicheit\" vor den Amtsgerichten entfällt.
Insoweit läge die Bestimmung auch im Interesse der Verbraucher.
Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und wirft schon viele Fragen auf, auf die sich alle erst einstellen müssen, auch die Versorger selbst.
@Cremer
Grundsätzlich gelten die Verträge erst einmal unverändert weiter.
Da fragen Sie mal Ihre Stadtwerke, die werden Ihnen gern weiterhelfen bei der Frage, in welcher Verfassung man nun mit den Verträgen lebt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@ Fricke,
ich werde tunlichst nicht die Stadtwerke fragen und sie mit dem Kopf daraufstoßen.
Denn dann kommen die sofort und legen einen neuen Sondertarifvertrag A für Gas vor.
Sie können davon ausgehen, dass dieser sodann die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 315 BGB ausschließen wird, siehe Abhandlung RA Gersemann, Freiburg
Muß ich aber dann gemäß EnWG eine mögliche einseitige Kündigung eines Vertrages einfach so als Verbraucher hinnehmen?
Ich glaube nicht!
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