BGH VIII ZR 314/07
8. Zivilsenat: Ball, Frellesen, Hessel, Achilles, Schneider
Eheleute Saft: RA Dr. Klaas, Prof. Dr. Schmitt
Stadtwerke Delmenhorst (SWD): RA Frau Dr. Ackermann
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Ball trägt die Sachlage vor.
Die Gaskunden hatten Feststellung verlangt, dass drei Preiserhöhungen unbillig seien.
Das Berufungsgericht hat die Erhöhungen einer Billigkeitsprüfung nach §315 Satz 3 unterzogen.
Es stellte zutreffend fest, dass die Beklagte die Billigkeit beweisen muss.
Die Billigkeit sei bewiesen durch die Vorlage eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens (WPG)
1) Das Vorbringen der Kläger gegen dieses WPG sei nicht substantiiert.
2) Die ausschliessliche Weitergabe von Bezugskostensteigerungen sei bewiesen.
Der Senat hat in beiden Punkten Bedenken.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Umfang des Vorbringens der Kläger zu weit gefasst. Die Kläger können ein WPG nicht substantiiert im Detail bestreiten.
Ein WPG ist eine Urkunde aber kein Beweis an sich.
Der Nachweis der Billigkeit durch einen Preisvergleich hinsichtlich der Marktüblichkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Versorgungsstrukturen der verglichenen Unternehmen identisch sind.
Ein bloßer Preisvergleich mit anderen Versorgern und Einstufung als \"günstig\" in einer Rangliste reicht zum Nachweis der Billigkeit nicht aus.
Die weiteren Argumente hinsichtlich Quersubventionierung etc. dürften in diesem Verfahren wohl nicht relevant werden, da schon aus den oben genannten Gründen eine Rückverweisung an das Landgericht wahrscheinlich ist.
----- 12:30 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Klaas:
Schliesst sich den Ausführungen des Senats an.
Zum Sockelpreis ist in diesem Verfahren nichts zu sagen, da unstreitig die Preiserhöhungen streitgegenständlich sind.
Das WPG ist ein Parteigutachten. Außerdem wurde es erst 1 1/2 Jahre nach Klageerhebung und einem Hinweisbeschluss des AG nachgereicht.
Zu Einsparmöglichkeiten zwecks Kompensation der Bezugskostensteigerungen haben die SWD bislang nichts vorgetragen. Ebenso wenig zu Quersubventionierungen von anderen Eigensparten (Bäder) durch Gasprofite.
Es kann doch nicht angehen, dass Gaskunden diese bezahlen müssen. Das ist doch eher Aufgabe des Steuerzahlers.
----- 12:35 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Ackermann:
Der Sockelbetrag ist als Anfangspreis vereinbart.
Sie geht auf Seite 8 des LG-Urteils ein: \"Die Bescheinigung vermag darzulegen und zu beweisen ...\"
Das Berufungsgericht hat nicht etwa das WPG als maßgeblich erachtet sondern sich mit diesem auseinander gesetzt und eine eigene Überzeugung von seiner Beweiskraft erlangt.
Die Kläger haben das WPG nicht substantiiert bestritten.
Zu der Richtigkeit der Anlage B3 (Differenzveränderung der Bezugskostenänderung) hat das EVU auch einen Zeugenbeweis (Mitarbeiter der SWD) angeboten.
Zudem haben die Kläger die Richtigkeit der Anlage B3 in der ersten Instanz nicht bestritten. Das LG durfte daher von der Richtigkeit der Angaben ausgehen.
----- 12:40 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Klaas:
Das WPG wurde doch erst nach der Verhandlung vorgelegt und es hat lediglich die Richtigkeit der Anlage B3 bestätigt.
Nach Sichtung der Anlage B3 hatte das AG einen Aufnahmebeschluss zur Offenlegung der Kalkulation erlassen.
Der Klage wurde dann statt gegeben, weil die SWD dem Beschluss nicht nachgekommen waren.
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Ball:
Das LG sprach nicht von unstreitig sondern von bewiesen.
Eine Urkunde ist kein Beweis sondern eine urkundlich unterlegte Darlegung.
Die Ausführung des LG, pauschales Bestreiten sei unerheblich, ist falsch.
Der Kunde darf bestreiten mit den Worten: \"Ich weiß es nicht.\"
Ball und Ackermann diskutieren. Sie kann ihn aber nicht überzeugen.
Ackermann: Die Kläger haben nur pauschal bestritten und das auch erst in der zweiten Instanz.
Ball: Dies hätte das LG beanstanden können; hat es aber nicht.
Entscheidend ist die letzte Verhandlung in der zweiten Instanz. Und dort wurde bestritten.
----- 12:45 ---------------------------------------------------------------------------
Das Verfahren wird voraussichtlich an das LG zurück verwiesen.
Gruss,
ESG-Rebell.