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Autor Thema: Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst  (Gelesen 15551 mal)

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Offline Yvonne P.

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Moin, Moin,

heute morgen war ich geschockt als ich ein Schreiben der \"Real Inkasso GmbH & Co. KG\" in meinem Briefkasten fand.

Am 25.09.2006 habe auch ich, mit einem Formschreiben des Gaspreisforums in Delmenhorst gegen die Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Delmenhorst (SWD) ab dem 01.10.2004 widersprochen.

Alle Abschlagsbeträge habe ich von da an nur unter Vorbehalt geleistet, bzw. die Forderungen aus den Abrechnungen habe ich gekürzt. Wie vom Gaspreisforum Delmenhorst empfohlen habe ich für die Berechnung den Gaspreis vom Sept. 2004 (3,18 cent/kwh) zugrundegelegt. Daher ist laut Meinung der SWD ein Rückstand von 424,55 Euro aufgelaufen.

Nach meinen Informationen wird es am 24.06.2009 eine weitere Verhandlung zu der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen der SWD vor dem BGH geben, und somit sind alle bisherigen Urteil noch nicht rechtskräftig und somit die Forderung der SWD noch nicht fällig, oder täusch ich mich da???

Wie kann es sein, das die Stadtwerke Delmenhorst, ohne rechtskräftiges Urteil, und ohne vorher eine Info an die Kunden zu schicken, ihre Forderungen an ein Inkassounternehmen weitergibt???

Wenn ich nicht bis zum 21.05.2009 die Forderung an das Inkassounternehmen begleiche, wird mir mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gedroht.  WIE SOLL ICH MICH VERHALTEN???  Bitte, Bitte helft mir!!!

Vielen, vielen Dank im Voraus,

lg Yvonne P.

Offline Schwalmtaler

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #1 am: 18. Mai 2009, 12:19:35 »
Das ist doch genau das, was wir mir unserem Protest erreichen wollen.
Der Versorger soll vor Gericht die Billigkeit seiner Preise beweisen. Um vor Gericht zu kommen, muss er einen Mahnbescheid einlegen, sie widersprechen diesem fristgerecht und erst dann kann der Versorger eine Klage einreichen.

Ich halte dieses Schreiben für ein Säbbelrasseln, um die Zweifler und Unsicheren zu einer Zahlung zu bewegen. Schreiben sie dem Inkassobüro einen 2-Zeiler, das es derzeit keine fälligen Beträge gibt und sie auf einen Mahnbescheid warten!

In der Zwischenzeit sollten sie mal hier im Forum etwas stöbern und sich vor allem im Ordner Grundsätzliches informieren.

Offline Black

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #2 am: 18. Mai 2009, 12:38:03 »
Warum sind Protestler immer geschockt wenn es dann mal tatsächlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt?

Zitat
Original von Schwalmtaler
 Um vor Gericht zu kommen, muss er einen Mahnbescheid einlegen, sie widersprechen diesem fristgerecht und erst dann kann der Versorger eine Klage einreichen.

Der Versorger kann auch sofort klagen, ohne zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Yvonne P.

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #3 am: 18. Mai 2009, 12:42:30 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Zum Glück hat sich mein Puls jetzt wieder normalisiert!!!

Ich war wohl ein bißchen voreilig, da das Schreiben des Inkassounternehmens auf Grund eines Fehler bei der SWD verschickt wurde, laut Rücksprache mit den Stadtwerken.
siehe auch http://www.energie-initiative-ol.de

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Ungerechtfertigte SWD-Forderungen

Quelle: Delmenhorster Kurier (Weserkurier online) vom 16. Mai 2009

Delmenhorst (kap). Ein Fehler bei den Stadtwerken Delmenhorst (SWD) hat - wie das Unternehmen mitteilt - dazu geführt, dass einige Kunden gestern Post von einem Inkassounternehmen in ihren Briefkästen gefunden haben.

\"Ungerechtfertigter Weise\", wie SWD-Pressesprecherin Britta Fengler erklärt. Grund sei ein \"Abstimmungsfehler\", die Abgabe dieser Forderungen hätte laut Fengler nicht erfolgen dürfen. \"Wir bedauern diesen Vorgang und sind bereits auf Hochtouren dabei, diesen Fehler aufzuarbeiten\", schildert sie. Die SWD-Gruppe werde sich so schnell wie möglich an die betroffenen Kunden wenden und bittet, den Fehler zu entschuldigen.


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Offline bolli

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #4 am: 18. Mai 2009, 14:55:40 »
Zitat
Original von Black
Warum sind Protestler immer geschockt wenn es dann mal tatsächlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt?

Zitat
Original von Schwalmtaler
 Um vor Gericht zu kommen, muss er einen Mahnbescheid einlegen, sie widersprechen diesem fristgerecht und erst dann kann der Versorger eine Klage einreichen.

Der Versorger kann auch sofort klagen, ohne zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben.

Immer nur zu, dann spar ich mir die Kosten für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Offline reblaus

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #5 am: 18. Mai 2009, 15:41:22 »
Da haben die Stadtwerke aber schnell reagiert. Es ist nämlich unzulässig, wenn ein Inkassounternehmen bei einer streitigen Forderung tätig wird. Diese Kosten sind in keinem Fall zu erstatten. Auch nicht wenn man den Prozess schlussendlich verliert. Inkassounternehmen dürfen nur unbestrittene Forderungen eintreiben.

Offline AKW NEE

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #6 am: 18. Mai 2009, 16:06:50 »
@ reblaus

Zitat
Inkassounternehmen dürfen nur unbestrittene Forderungen eintreiben.

Gibt es einen Link zur Rechtsgrundlage.

Wenn der Versorger nicht wie in diesem Fall reagiert, sollte mensch dann das Bundeskartellamt informieren?

Offline nomos

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #7 am: 18. Mai 2009, 18:20:33 »
Zitat
Original von AKW NEE
Gibt es einen Link zur Rechtsgrundlage.
    Das Inkassounternehmen hat keine besondere Rechtsgrundlage, es gilt das BGB  z.B. §§ 280- 286. Verzug muss vorliegen, sonst kein Inkasso!

Offline RebellA

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #8 am: 18. Mai 2009, 19:31:56 »
ein bisschen – einiges – vieles ;-):

Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt.
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OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
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Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstösst sodann gegen die Schadenminderungspflicht.
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Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, dass die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.
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Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, dass eine weitere aussergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
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( NJW 1994 Seite 265 ).
Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, dass Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, dass der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird
Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muss sich überlegen, ob eine weitere aussergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil musste sie deshalb davon ausgehen, dass die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.
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Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein blosses Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, dass der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ).

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Und noch was:

Intrum Justitia ist unter Anderem wg nicht Vorlage des Prüfprotolls gescheitert :
AG Siegburg - Klage von Intrum Justitia Inkasso GmbH an Aktivlegitimation gescheitert
http://www.kanzlei.biz/cms/AG_Siegburg__Urteil_vom_21_06_2004__Az_4.287.0.htm l
Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03
Bereits an der Aktivlegitimation scheiterte die Klage der Intrum Justitia Inkasso GmbH gegen zwei Dialergeschädigte. Der vorsitzende Richter am AG Siegburg Dr. Thomas Stollenwerk wies die Klage des Inkasso-Unternehmens als unbegründet im schriftlichen Vorverfahren ab. Laut dem Urteil des AG Siegburg lies die \"vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist\". Durch eine globale Forerungsabtretung könne nicht nachgewiesen werden, dass die streitige Forderung an die Intrum Justitia Inkasso GmbH abgetreten worden ist.

Offline Macinally

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #9 am: 19. Mai 2009, 19:15:33 »
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Black
Warum sind Protestler immer geschockt wenn es dann mal tatsächlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt?

Zitat
Original von Schwalmtaler
 Um vor Gericht zu kommen, muss er einen Mahnbescheid einlegen, sie widersprechen diesem fristgerecht und erst dann kann der Versorger eine Klage einreichen.

Der Versorger kann auch sofort klagen, ohne zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben.

Immer nur zu, dann spar ich mir die Kosten für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Welche Kosten?  Mahnbescheid erhalten, Kreuzchen an der richtigen Stelle und Return to Sender...


Gruß
Mac

Offline bolli

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #10 am: 20. Mai 2009, 11:05:06 »
Zitat
Original von Macinally
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Black
Warum sind Protestler immer geschockt wenn es dann mal tatsächlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt?

Zitat
Original von Schwalmtaler
 Um vor Gericht zu kommen, muss er einen Mahnbescheid einlegen, sie widersprechen diesem fristgerecht und erst dann kann der Versorger eine Klage einreichen.

Der Versorger kann auch sofort klagen, ohne zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben.

Immer nur zu, dann spar ich mir die Kosten für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Welche Kosten?  Mahnbescheid erhalten, Kreuzchen an der richtigen Stelle und Return to Sender...


Gruß
Mac
per Brieftaube mit Rückschein, oder wie ? Auch Portokosten sind Kosten, wenn auch geringe. Aber es läppert sich mittlerweile, auch wenn die natürlich durch die bisherige erfreuliche Entwicklung wieder reinkommen.  :D
Aber besser keine statt geringe!

Offline reblaus

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Inkassoschreiben wg Gaspreiswiderspruch Stadtwerke Delmenhorst
« Antwort #11 am: 20. Mai 2009, 12:15:03 »
Der Widerspruch wird an das Amtsgericht geschickt. Da ist kein Zugangsnachweis erforderlich. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, werfen Sie den Brief mit einem Zeugen in den Briefkasten. Dann können Sie im Falle des Verlustes nachweisen, dass der Brief aufgegeben wurde, und notfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

 

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