Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
Janus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass auch das Thüringer OLG die Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG für unwirksam erachtet. Revision wurde nicht zugelassen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist aber zu rechnen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen 11.05.2009
E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam
Thüringer Oberlandesgericht hat geurteilt
Rechtzeitig vor dem 2. Deutschen Verbrauchertag am 12. Mai 2009 erging ein richtungsweisendes Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Rechte der Verbraucher gegenüber unberechtigten Preiserhöhungen stärkt. In dem Gerichtsverfahren ging es um die drastischen Steigerungen der Erdgaspreise in den vorangegangen Jahren, an die sich die meisten Erdgaskunden noch gut erinnern werden.
Gegen diese Preiserhöhungen ist die Verbraucherzentrale Thüringen auf verschiedene Art tätig geworden. Unter anderem zweifelte sie die Berechtigung der E.ON Thüringer Energie AG an, die Preise einseitig anheben zu können, da es keine wirksame Preisänderungsklausel in den Gaslieferverträgen des überregionalen Lieferanten gibt. Darum forderte die Verbraucherzentrale, dass die Klausel nicht mehr verwendet werden darf. Da die E.ON Thüringer Energie AG dieser Forderung nicht nachkam, musste die Verbraucherzentrale gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Am 23.04.2009 hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts der Verbraucherzentrale Thüringen Recht gegeben. Das Gericht erachtet die Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen \"maxivat\" und \"duravat\" Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage und Verbraucher müssen diese nicht bezahlen.
Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.
http://www.vzth.de/mediabig/74971A.pdf
RR-E-ft:
Glückwunsch!
PM der VZ Thüringen
Die Entscheidung des Thüringer OLG sollte in der Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.
DieAdmin:
Hey, das ist ja ein starkes Stück :D
Glückwunsch zu diesen Erfolg!!!
Tomas:
find ich auch Evi !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :D
winampdevil:
HA!
Super!
Eigentlich fehlen mir die Worte :)
Glückwunsch an die VZTH !
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