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Autor Thema: neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss  (Gelesen 12342 mal)

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Offline RR-E-ft

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« am: 11. Juli 2005, 15:13:34 »
[ X-ZR-60-04 , X-ZR-99-04 05-07-2005 ; 26-U-142-03 ; 9-O-99-03 ; 48-S-28-04 ; 5-C-48-02 ]

Pressemitteilung des BGH vom 05.07.2005:

Nr. 101/2005


Erlaubte Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im
Entgeltzahlungsprozeß eines öffentlichrechtlichen
Versorgungsunternehmens


Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob die Kunden der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, in Prozessen in denen die Stadtreinigung das Entgelt für ihre Leistungen geltend macht, die Einrede erheben können, die Tarife für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung seien unangemessen hoch, oder ob sie mit dieser Einrede auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden können. Grundlage des Streits ist die folgende in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."

Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht in dem einen Fall entschieden, daß die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung von der streitigen Klausel nicht erfaßt werde und folglich die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im Entgeltprozeß der Klägerin zulässig sei. Da die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hingegen, das in dem anderen Fall aufgrund des höheren Streitwerts Berufungsgericht war, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung durch die streitige Klausel im Zahlungsprozeß wirksam ausgeschlossen werde.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zwar auch die genannte Einrede ergreift, daß die Klausel aber unwirksam ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel, die gewährleisten soll, daß die Klägerin als zur Vorleistung verpflichtetes Versorgungsunternehmen keine Verzögerung bei der Realisierung ihrer Entgeltforderungen in Fällen hinnehmen muß, in denen Kunden letztlich unberechtigte Einwände geltend machen, ergibt sich, daß auch Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB erfaßt werden. Es stellt indessen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, daß die Klägerin entgegen der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger im Falle berechtigter Einwendungen des Schuldners keine Leistung verlangen kann, ihre Kunden auch mit begründeten Einwendungen und insbesondere mit dem schwerwiegenden Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden. Die Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. AGBG, 307 ff. BGB nicht stand.
Der Senat hat die Sachen zur tatrichterlichen Feststellung, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen, an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteile des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005

- X ZR 60/04 - KG Berlin 26 U 142/03, LG Berlin 9 O 99/03

- X ZR 99/04 - LG Berlin 48 S 28/04, AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 48/02

Karlsruhe, den 5. Juli 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Anmerkung:


Der BGH stellt klar, dass der Einwendungsauschluss gegen § 315 BGB auch dann nicht greift, wenn er in AGB festgeschrieben wird.

Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam.

Aus der BGH- Rechtsprechung und dem neueren Urteil des KG Berlin ergibt sich eindeutig, dass Kunden von Versorgungsunternehmen nach dem Einwand der Unbilligkeit nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen werden können.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wulfus

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #1 am: 12. Juli 2005, 10:36:01 »
@ RR-E-ft

Wie sind diese Bewertungen Ihrer Kollegen zu verstehen?

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/69960

Wer ist Ehricke? Wer ist Schamberger? Für wen geben die solche Expertisen ab?


wulfus

Offline Graf Koks

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #2 am: 12. Juli 2005, 11:35:23 »
@ wulfus:

Prof. Fr. Ehricke steht den Versorgern ebenso nahe wie deren Staranwalt Dr. Kunth. Kern der Argumentation, mit der § 315 BGB ausgehölt werden soll, ist der angebliche Vorrang der wettberwerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 i.V.m. 19 GWB. Ansatzpunkt und Schutzrichtung der Vorschriften ist aber ein gänzlich anderer. Neutrale Wettbewerbsrechtler, die keine Lobbyarbeit leisten wollen, schütteln über derlei juristische Verrekungen nur den Kopf. Unabhängig hiervon hat der BGH jüngst mehrfach betont, dass § 315 und §§ 33, 20, 19 GWB nebeneinander angewendet werden können, u.a. in der Entscheidung VIII ZR 111/02.

Die übrige Argumentation zum Gaspreis als anlegbaren \"Marktpreis\" ist hier bereits hinlänglich diskutiert und vom AG Heilbronn völlig zutreffend als nicht nachvollziehbar abgelehnt worden. Laut Kollege Fricke ist vom BGH auch die Ölpreisbindung auf alles Lieferstufen beanstandet worden.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #3 am: 12. Juli 2005, 14:01:31 »
@wulfus




Der BGH hat die Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Bestimmungen neben §§ 315, 316 BGB immer wieder festgestellt und klar gemacht, dass deren Grenzen gerade nicht übereinstimmen:


vgl. hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1192

und

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=11e0ac8ac53175bbc22f8a199a07f526&nr=25734&pos=0&anz=1

Die vielen Veröffentlichungen dienen einzig und allein dazu, die Rechtslage unklar erscheinen zu lassen, obschon die Gerichte diese längstens geklärt haben:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1041

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1042


Es ist immer wieder der selbe Schmus.

Wenn Sie genügend Geld zusammensammeln, können Sie sich vielleicht auch vollständig gegenteilige Gutachten erstellen lassen, die dann ebenfalls veröffentlicht werden.

Pecunia non olet.

Das Bundeskartellamt beanstandet die Ölpreisbindung auf der letzten Marktstufe der Erdgasversorgung und weist zutreffend dadaruf hin, dass Erdgasmengen ohne Ölpreisbindung auf dem Markt verfügbar sind.

Vgl. auch hier:

http://www.thueringengas.de/449_1359.htm

Dann ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sich alle auf die Ölpreisbindung berufen, solche Gasmengen nicht einkaufen.

Sollten der Bezugsvertrag mit Exklusivrechten einen solchen Bezug verhindern, wäre er kartellrechtswidrig und somit nichtig:

http://www.ra-kotz.de/tale_oder_pay.htm


Der BGH hatte sich mit der Frage bisher nicht zu befassen:

Die Verfahren Thyssengas gegen STAWAG und GVS gegen Stadtwerke Schwäbisch Hall wurden kurz vor entsprechenden Entscheidungen des BGH eingestellt.

Es wurden jeweils nach \"gaswirtschaftlichen Lösungen\" die Rechtsmittel zurückgenommen bzw. der Streit für erledigt erklärt, damit es gerade keine entsprechenden BGH- Urteile gibt.

Dabei soll viel Geld geflossen sein, zu sehen im SWR- Film \"Betrifft: Das Gaskartell\".



vgl. auch hier:


http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4230&back_cont_id=4043


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Pelikan

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #4 am: 12. Juli 2005, 14:56:45 »
moin moin,

also, eine Ölpreisbindung kann ich mir nur so vorstellen

Nach BAFA lag der Importpreis für HEL in 1/2005 bei 25,4ct/l, der Verbraucherpreis bei 42,6ct/l. Der Faktor daraus ist 1,677.
Nach BAFA lag der Importpreis bei Erdgas in 1/2005 bei 1,411ct/KWh.
Mit dem Faktor 1,677 ergibt sich ein Verbraucherpreis von 2,366ct/KWh.
Mit diesem Preis kann ich leben.
Oder verstehe ich die Ölpreisbindung falsch?

mit Gruß
vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #5 am: 12. Juli 2005, 15:22:53 »
@Pelikan

Versuchen Sie es erst gar nicht.

Es gibt wohl nichts zu verstehen, wie das Branchenjournal TAM schreibt:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&&org_search_str=TAM&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_4203

Wie ein BGW-Seminar in der letzten Woche zum Gegenstand haben sollte, geht es gerade darum, möglichst unlogische Erklärungen zu fabrizieren, damit die Verbraucher Ruhe geben:

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/preiskommunikation_gvu.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wulfus

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #6 am: 12. Juli 2005, 21:38:51 »
@ RR-E-ft und Graf Koks

Vielen Dank, für Ihre interessanten Antworten!

Zitat
Wie ein BGW-Seminar in der letzten Woche zum Gegenstand haben sollte, geht es gerade darum, möglichst unlogische Erklärungen zu fabrizieren, damit die Verbraucher Ruhe geben.


....und wohl auch, damit Gericht und Kartellbehörden mehr und mehr verwirrt werden.

Das isses!
Dank Ihrer guten Hintergrundinformationen, Erläuterungen und Rückenstärkungen habe ich noch einigermaßen den Durchblick.

Gruß aus dem Westerwald

wulfus

Offline Graf Koks

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neue BGH- Urteile zum Einwendungsausschluss
« Antwort #7 am: 12. Juli 2005, 23:22:35 »
@wulfus, RR-E-ft:
Wörtlich heisst es in dem Tagungsprogramm (leider nur für Mitglieder):

Kochen mit schwierigen Themen – Gaspreise in der
Medienkritik und was man dagegen tun kann:
- Informationspolitik: Das Essen muss dem Kunden schmecken, nicht dem Koch
- Dialogverhalten: Wer Hunger hat, gibt sich mit kleinen Portionen nicht zufrieden (Das Motto passt zum BGW!)
- Argumentationsstrategien: Was gut ankommt, ist meistens nicht logisch

Ich übersetze: Man muss die Verbraucher nur gebetsmühlenartig mit weitschweifigen, wohlklingenden Erklärungsmustern belegen, dann geben sie schon irgendwann Ruhe; je unlogischer die Erklärungsmuster, desto höher die Ermüdungswirkung bei demjenigen, dem „aufgetischt“ wird.


Im Angebot für die Mitarbeiterschulung: Sprachregelungen, \"Gesprächsskript\".  Man möchte fast Mitglied sein !

Nur eines hat der BGW vergessen: Die Sache mit dem Häppchen, oder dem Scheibchen ... ein bisschen Preiserhöhung im Winter, ein bisschen Nachjustieren zum darauffolgenden Herbstanfang ...


Na dann, lasst es Euch schmecken ...


M.f.g. aus Berlin
Graf Koks

 

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