@Schwalmataler
An dieser Stelle halte ich die Entscheidung für falsch.
Eine entsprechende Anordnung nach § 926 ZPO kann nur auf Antrag des Verfügungsbeklagten bzw.- schuldners ergehen. Ein solcher Antrag lag nicht vor. Zudem würde für einen solchen wohl das Rechtschutzbedürfnis fehlen....
Deshalb ist der Beschluss m. E. an dieser Stelle auf Erinnerung aufzuheben.
Im konkreten Fall ist das aber aus anderen Gründe, die ich hier nicht erörtern kann eigentlich egal. Erhebt der Kunde keine Feststellungsklage innerhalb eines Monats, steht er nicht schlechter. Das ist tiefstes Prozessrecht, welches ich Ihnen hier nicht erörtern kann.
Der Versorger muss auf Zahlung klagen.
Erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils wird der Betrag zur Zahlung fällig, kann der Kunde in Verzug geraten. Die BGH- Rechtsprechung dazu ist eindeutig.
Entscheidendes Signal ist, dass diese einstweilige verfügung von der selben Richterin stammt, der auch die zahlungsklage von E.ON Westfalen Weser vorliegt.
Das Gericht geht also davon aus, dass § 315 BGB Anwendung findet, anders als in der Klageschrift von E.ON WW dargestellt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt