Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schweinfurt
Weiterer Prozess am Amtsgericht
RR-E-ft:
Weiterer Prozess am Amtsgericht
--- Zitat ---Wolfgang Kaiser, Diplom-Ingenieur bei den Stadtwerken und der für den Gashandel zuständige Mann, erklärte zunächst mal recht ausführlich, wie diese Gaspreise zustande kommen. Gebunden seien diese alle drei Monate neu festgelegten Arbeitspreise an die Preisentwicklung des Heizungsöls, würden allerdings erst mit drei bis sechs Monaten Verzögerung angepasst werden. Zu den eigenen Bezugspreisen, die seitens der Stadtwerke als Geschäftsgeheimnis angesehen werden und daher nicht vorgelegt wurden, kommen noch Kosten wie Netznutzungsgelder, Konzessionsabgaben oder die Ergassteuer.
Seit Ende 2004 gingen die Heizölpreise kräftig nach oben. Drei Mal gab es im Zeitraum des Streitfalls starke Preiserhöhungen, zwei Mal schwache Sekungen. Nicht immer hätten die Stadtwerke den eigenen Mehraufwand komplett durch Mehrerlöse abfangen können und wollen. 259.000 Euro an Kosten wären selbst getragen und nicht an die Tarifkunden weitergegeben worden. Das bestätigte ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer.
Mehrfach gab es auch außervertraglich gewährte und in die Kalkulation eingearbeitete Nachlässe, Gutschriften also seitens des eigenen Lieferanten der Stadtwerke. Mit dem habe man vor vielen Jahren schon einen Vertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen. Durch die Liberalisierung der Märkte sei die Situation mittlerweile längst eine andere. Die Höhe dieser Nachlässe fallen für die Stadtwerke jedoch unter den Mantel der Verschwiegenheit. Seitens des \"Gasrebellen\" wurde bestritten, dass es diese Nachlässe je gab oder dass sie an Kunden weitergegeben wurden. Und auch ein Weitergeben der sinkenden Preise \"Eins zu Eins\" an den Kunden wurde angezweifelt.
Bereits in einem ersten Verfahren entschied das Amtsgericht Schweinfurt Ende Januar diesen Jahres, dass ein anderer \"Gasrebell\" rückständige Beträge für die Gaslieferung der Stadtwerke aus den Jahren 2006 und 2007 nachzuzahlen habe. Ein weiterer Prozess steht noch an. Bei dem aktuellen wird am Dienstag, den 30. Juni, um 11 Uhr im Gerichtssaal von Amtsrichter Dotterweich die Entscheidung verkündet.
--- Ende Zitat ---
Ersichtlich wird, dass es keine feste Arbeitspreisformel gab, die Gaspreise mit dem Vorlieferanten Verhandlungssache waren, mehrfach Rabatte ausgehandelt wurden, von denen fraglich ist, ob sie an die Kunden weitergegeben wurden. Ebenso fraglich dürfte sein, ob ein etwaiger Bezugskostenanstieg durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren des sog. Preissockels (Netzkosten, Konzessionsabgaben, Energiesteuern...) ausgeglichen werden konnte.
Fraglich auch, ob die Bestätigung eines \"unabhängigen\" Wirtschaftsprüfers tatsächlich ein zulässiges Beweismittel sein kann. Siehste hier.
--- Zitat ---Das Zeugnis des Ausstellers einer solchen Bescheinigung kommt auch nicht als zulässiges Beweismittel in Betracht. Zum „Beweiswert“ solcher Bescheinigungen und \"Zeugen\" verweisen wir nochmals auf BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 67/07:
[...] Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v.14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28 ) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens. [...]
Das Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wiederum ist nur dann nicht auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet, wenn zunächst die notwendigen Anknüpfungstatsachen überhaupt substantiiert vorgetragen sind, auf deren Bestreiten hin sodann eine entsprechende Beweisaufnahme erfolgen kann.
--- Ende Zitat ---
§ 315 BGB:
Soweit ich weiß, haben die Stadtwerke Ende Juni ein Verfahren gegen einen Widerspruchskunden gewonnen. ISt jemandem hier näheres bekannt?
RR-E-ft:
@ § 315 BGB
Woher nehmen Sie denn Ihre Kenntnis?
Rob:
Hallo,
konnte mich leider nicht früher melden und bin überrrascht, dass der Fall hier schon gepostet wurde. Obwohl, ihr seid ja fix hier ;-).
Ich habe Ende Juni gegen die Stadtwerke Schweinfurt verloren.
Im Swex-Bericht wurde eigentlich alles gesagt, was sich vor Gericht zugetragen hat, nur zwei wichtige Dinge fehlen:
-es wurde vom Gericht in keinster Weise darauf eingegangen, dass für mich als Landkreisbewohner eine geringere KA abzugeben ist als dies im Stadtbereich aufgrund der Einwohnerzahlen zu tun ist. Hierdurch entsteht beim gleichen Endpreis ein Gewinn. Dieser wurde durch die höheren Erschließungskosten im ländlichen Bereich gerechtfertig (!).
-ein detallierter Vergleich der steuerbereinigten Grenzübertrittspreise mit den Endpreisen wurde ebenfalls nicht näher betrachtet. Dies hätte gezeigt, dass die Differenz stetig steigt. Aber erst, seit die Stadtwerke als GmbH tätig sind. Vorher laufen beide Kurve annähernd parallel.
Das Gericht nahm die Aussagen des Zeugen Kaiser als gegeben hin, ohne diese näher zu hinterfragen. Auf die präzisen Fragen meiner Anwältin wurde gekontert, es handele sich um Geschäftsgeheimnisse. Wie z.B. nach der Höhe der Nachlässe:
hier wurde von Hr. Kaiser behauptet, alle Nachlässe wurde weitergegeben, aber über die Höhe der Nachlässe und das, was an den Kunden weitergegeben wurde, schweigt er sich aufgrund des Geschäftsgeheimnisses aus.
Die Gehörsrüge wurde u.a. wie folgt zurückgewiesen:
\"...Soweit das Gericht auf den Sachvortrag nicht eingegangen ist, war er für das Gericht auch nicht entscheidungserheblich. Nach Auffassung des Gerichts ist auch der Sachvortrag des Beklagten zu den Grenzübertrittspreisen und den Konzessionsabgaben nicht entscheidungserheblich. Die Gasbezugspreise sind bei der Klägerin nicht an den Grenzübertrittspreis gekoppelt und die Konzessionsabgaben sind seit je her Bestandteil des Preises. ...\"
Dies stimmt ja auch, aber darum ging es gar nicht. Wie vorher schon erwähnt, wurde der erhöhte Gewinn durch die unterschiedlichen KA durch Erschließungkosten gerechtfertigt. Der Richter erkannte auch nicht auf meinen Hinweis hin, für die Erschließung sei der Netzbetreiber zuständig, dass hier was falsch läuft. Ebenso nahm er die Aussage des Zeugen Kaiser hin, die Grenzübertrittspreise seien nicht für die Stadtwerke relevant, da diese Preise durch Großeinkäufer verfälscht werden und daher nicht mit den kleinen Stadtwerken verglichen werden könnten (Hä? Genau!)
Ein Verfahren steht nun noch am AG Schweinfurt aus, wie dieses ausgehen wird, ahnen wir jetzt schon.
Für mich stellt sich nun die Frage, da ich die Preise weiterhin gekürzt habe, wie ich weiter vorgehen soll. Es gibt ja nun einigen neuen Stoff zum Thema Best-Abrechnung.
Erstmal werde ich zum Jahresende wechseln.... .
Schönen Sonntag noch,
Rob
Cremer:
@Rob
--- Zitat ----es wurde vom Gericht in keinster Weise darauf eingegangen, dass für mich als Landkreisbewohner eine geringere KA abzugeben ist als dies im Stadtbereich aufgrund der Einwohnerzahlen zu tun ist. Hierdurch entsteht beim gleichen Endpreis ein Gewinn. Dieser wurde durch die höheren Erschließungskosten im ländlichen Bereich gerechtfertig (!).
--- Ende Zitat ---
Sie hätten dies schon selbst vortragen müssen, ein Gericht/Richter kommt selbst nicht drauf
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