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Differenz KA kompensiert Erschließungskosten?

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Black:
Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.

Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.

Pölator:

--- Zitat ---Original von Black
Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.
Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.
--- Ende Zitat ---

So oder so entsteht ein erstmal ein Gewinn, dessen Billigkeit nachgewiesen werden müsste. So zumindest mein Empfinden, was mich aber täuschen kann. Denn die höheren Erschließungskosten müssten ja auch belegt werden.

Black:

--- Zitat ---Original von Pölator

--- Zitat ---Original von Black
Sie gehen von dem Fall aus, dass die geringere KA zu geringeren Netzentgelten führt? In diesem Fall entsteht der \"Gewinn\" beim Vertrieb, wäre aber nicht durch Erschließungskosten gerechtfertigt, weil die auch beim Netz und nicht beim Vertrieb anfallen.
Oder meinen Sie den Fall, dass trotz geringerer KA die gleichen Netzentgelte dem Vertrieb in Rechnung gestellt werden? Dann würde der vermutete Gewinn aber beim Netzbetreiber entstehen und wäre ggf. über erschließungskosten gerechtfertigt.
--- Ende Zitat ---

So oder so entsteht ein erstmal ein Gewinn, dessen Billigkeit nachgewiesen werden müsste. So zumindest mein Empfinden, was mich aber täuschen kann. Denn die höheren Erschließungskosten müssten ja auch belegt werden.
--- Ende Zitat ---

Wenn der Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

RuRo:

--- Zitat ---Original von Black
Wenn der Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte durch die Bundesnetzagentur genehmigt.
--- Ende Zitat ---

Wenn kein Gewinn beim Netzbetreiber anfällt, dann sind dessen Entgelte nicht genehmigt  :rolleyes:

Spaß beiseite - nicht in jedem Fall obliegt die Genehmigung der Bundesnetzagentur, nur der Vollständigkeit halber - siehe § 54 EnWG

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo
Spaß beiseite - nicht in jedem Fall obliegt die Genehmigung der Bundesnetzagentur, nur der Vollständigkeit halber - siehe § 54 EnWG
--- Ende Zitat ---

dennoch bedarf jedes Netztentgelt einer Genehmigung gem. § 23 a EnWG einer Regulierungsbehörde. Das kann natürlich auch in die Zuständigkeit einer Landesregulierungsbehörde fallen. In der Praxis zieht das aber trotzdem die BNetzA im Wege der Organleihe an sich.

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