Energiebezug > Strom (Allgemein)

Stromnachzahlung Rückwirkend 01.04.2004

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HighEnergie:
Hallo,

Vielen dank für deine Hilfe

Wasserwaage:
kurz, bündig und richtig verstanden!!

Adonis:

--- Zitat ---Original von eislud
Eine Verjährung kann erst dann anfangen zu laufen, wenn die Forderungen auch fällig
sind. Fällig werden die Forderungen aber erst dann, wenn Du wenigstens eine Zahlungsaufforderung erhalten hast,
--- Ende Zitat ---
Ich meine, dass die Fälligkeit einer Forderung dann gegeben ist, wenn der Vertrags-
partner die Leistung erbracht hat. (und zwar abnehmbar und nicht einredebehaftet)

Mit Deiner Argumenation würde es eine Verjährung nämlich faktisch nicht geben, da
der Lieferant dann erst Jahrzente später eine Rechnung stellen könnte.

Eine Rechnung bedarf es aber nicht unebdingt für eine Fälligkeit bzw. für einen Verzug.

Liebe Grüße
Adonis

bolli:

--- Zitat ---Original von HighEnergie

Bekomme im Mai 2009 eine Vertragsbestätigung zur Übernahme der Versorgung durch den Anbieter ab 01.04.2004 bis 17.04.2009 mit der
Forderung den gesamten Zeitraum nachzuzahlen (xxxx,xx €) und der Festsetzung des errechneten mtl. Abschlages ab Juni 2009.

Aus der Forderung geht hervor, dass regelmäßig der jährliche Verbrauch
abgelesen wurde, aber weder dem Vermieter oder mir nie eine Rechnung gestellt wurde. Da dem Stromanbieter ersichtlich war, dass eine Stromnutzung vorlag hätte doch wem auch immer (Vermieter oder Vormieter) eine Rechnung bzw. Abschlagsermittlung gestellt werden müssen. Es ist mir bekannt, dass es nicht meine Aufgabe ist, den Stromlieferanten an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erinnern.


--- Ende Zitat ---

Hallo,

es ist zwar nicht Ihre Aufgabe, dass eine Rechnung gestellt wird, liegt aber möglicherweise in Ihrem Interesse, um  nicht zuviele Kosten auflaufen zu lassen. Nach § 12 StromGVV i.V.m. § 40 Abs. 2 EnWG haben Sie nämlich das RECHT,  nach einem Jahr eine Abrechnung anzufordern.
Wenn Sie glatte 4 Jahre warten, ohne eine Abrechnung anzufordern, können Sie sich wohl kaum darauf berufen, dass da was verjährt ist. Ich vermute, seit Ihrem Einzug am 15.03.2005 sind Sie zahlungsverpflichtet und mangels früherer Abrechnung dürfte auch alles noch fällig sein.

Gruß
bolli

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