@andi013
Auch beim Anschlussvertrag schon die Bestimmung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten, sofern ein ganzer Anschluss neu erstellt werden sollte, gem. §§ 315, 316 BGB dem Versorger überlassen (BGH NJW 1987, 1828).
Beim faktischen Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV wurde schon über den Preis nicht verhandelt. Dieser wurde vom Versorger durch Veröffentlichung gem. § 4 II AVBGasV einseitig bestimmt.
Von diesem will er selbst nicht abweichen wegen des Gleichbehandlungsgebots und kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbots, also kein Verhandlungsspielraum.
Nachdem der Vertrag durch erstmalige Entnahme von Erdgas aus dem Netz zustandegekommen ist, würde ich die Preise als insgesamt unbillig rügen und mich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanzgründen - zur Vorbehaltszahlung der bis 09/04 geltenden Preise bereit erklären.
Bis zur Freischaltung gilt es also, ein freundliches Gesicht zu machen und nichts hinsichtlich einer Preisvereinbarung zu unterschreiben.
Deshalb darf keinesfalls ein schriftlicher Versorgungsvertrag unterschrieben werden, allenfalls ein Anschlussvertrag, vgl. oben.
Danach verweist man den Versorger mit einem \"Gegenbegrüßungsschreiben\" einfach auf die Rechtsprechung des OLG München, NJW-RR 1999, 421 und die vielen bekannten Gaspreisurteile, die zugunsten der Verbraucher entschieden haben.
Und schon kann der Winter kommen.
Viel Spaß im neuen Heim.
Halten Sie uns bitte über den weiteren Schriftverkehr in der Sache sodann auf dem laufenden:
Herr Kollege Dr. Hempel, Justitiar der Wuppertaler Stadtwerke und Herausgeber des Standardkommentars zur AVBV, tritt immer wieder vor Gericht auf der Gegenseite an, zuletzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Sachen DEW vor dem LG Dortmund.
Das macht die Sache so interessant für das Team.
Bitte deshalb Schriftverkehr per Fax an den Bund der Energieverbraucher übersenden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt