Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Stromversorgung eingestelllt
taxman:
--- Zitat ---Original von Schulz33129
Mich interessiert wie man sich nun Verhalten muss.
--- Ende Zitat ---
Ohne jetzt in die gleiche Kerbe schlagen zu wollen:
Gehen Sie zu einem versierten Rechtsanwalt der mit diesem speziellen Thema bestens vertraut ist. Auf der homepage des Bundes der Energieverbraucher finden Sie sogar eine Anwaltsliste. Eventuell ist ja einer aus Ihrer Nähe dabei. Vielleicht kann Ihnen die Bürgerinitiative einen versierten Anwalt nennen.
Es ist der einzigst mögliche Rat den man Ihnen geben kann.
Befassen Sie sich vielleicht noch mit dem Thema \"Aufrechnung\"? Vielleicht kommen Sie über diesen Weg weiter.
ESG-Rebell:
Bitte helfen Sie dem BdE, widerrechtliche Sperren öffentlich zu machen und den betreffenden Versorger anzuprangern.
Auf der Seite Dokumentationsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren im Bund der Energieverbraucher e.V. haben Sie die Möglichkeit, die Umstände der Sperrung zu schildern.
Sollte der Versorger gegen vertragliche oder gesetzliche Regeln verstoßen haben, so wird der BdE dies entsprechend dokumentieren.
Gruss,
ESG-Rebell.
Fridericus Rex:
Das ist die charmante Art des Herrn Fricke Sie zu sich in seine Praxis zu bitten ...
Im Ernst: Die Sperrung hätte angekündigt werden müssen. Wenn das wirklich nicht erfolgt ist, dürfte diese rechtswidrig sein. Aber es bringt nichts jetzt darüber zu jammern, da ja zwischenzeitlich gezahlt wurde und der Strom wieder fließt.
Wenn ihr Onkel meint, zuviel für den Strom gezahlt zu haben, müsste er es von seinem Lieferanten im Klagewege herausverlangen.
Als allererstes würde ich aber den Anbieter wechseln!!!
RR-E-ft:
Ich bitte niemanden charmant in meine Praxis.
Sollte eine widerrechtliche Sperrandrohung vorgelegen haben, kann - wenn keine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird - eine Widerholungsgefahr bestehen, welche sich nur durch einen Unterlassungstitel abwenden ließe. Zuviel geleistete Beträge müssen zurückverlangt werden, unter Vorbehalt geleistete Zuvielzahlungen ggf. gerichtlich zurückgefordert werden, soweit nicht eine Aufrechnung mit nachfolgenden Forderungen des EVU in Betracht kommt. Beide Punkte sollte man mit einem Rechtsanwalt besprechen. Der Rechtsanwalt kann nach Prüfung des konkreten Einzelfalles wenn gewünscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen, ggf. auf Unterlassung klagen. Die Kosten werden wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch das EVU aus dem Vertragsverhältnis geschuldet sein. Auch ein Rückforderungsverlangen und erst recht eine Rückforderungsklage sollte einem Rechtsanwalt überlassen werden, weil sich der Kunde selbst mit den zu beachtenden Vorschriften, insbesondere mit denen der Zivilprozessordnung, nicht auskennen wird.
Das Forum kann und soll eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Die Meldung bei einer zentralen Unrecht- Erfassungsstelle (\"Salzgitter II\"), ersetzt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen Unterlassungstitel nicht.
Fridericus Rex:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich bitte niemanden charmant in meine Praxis.
--- Ende Zitat ---
Sondern nur mit Druck????
Sorry, war aber ne schöne Steilvorlage :D :D :D
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln