Leider ging dieser Prozess, zumindest vorerst, verloren. Aber lesen Sie unsere Reaktion darauf:
Richterin überfordert? Urteil gegen unsere Mitstreiterin gesprochen.Sobald das Urteil mit Begründung vorliegt, werden wir prüfen, ob überhaupt der Tatbestand richtig erfasst wurde und werden dann eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO (Berichtigung des Tatbestandes: (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.) und darauf aufbauend eine Ergänzung des Urteils nach § 321a ZPO (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) verlangen.
Das Nichtbeachten vieler Fakten, die in unseren Schriftsätzen vorgetragen wurden, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Billigkeitsfrage nur allein auf die Einkaufskonditionen des Gasbezugs zu reduzieren, ist schon dreist. Noch dreister ist, dass ausgerechnet Zeugen des Wirtschaftsprüfungsinstituts WIBERA gehört wurden, die den SWN schon über Jahre ihre Bilanzen erstellen. Das, was die Stadtwerke an Unterlagen und Zeugen zur Billigkeit ihrer Gaseinkaufspreise vorgelegt haben, genügt deshalb keinesfalls zum Nachweis der Billigkeit.
Wie kann es überhaupt sein, dass angeblich über Jahre hinaus noch nicht einmal die Einkaufspreise weitergegeben wurden, aber trotzdem Millionen-Überschüsse zweckentfremdet werden konnten? Für wie dumm wird denn der Bürger immer wieder gehalten?
Und allein deswegen werden wir weiterkämpfen und Berufung einlegen.
http://www.initiative-gaspreise-swn.de