Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nötigung von KEW?  (Gelesen 33642 mal)

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Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« am: 29. April 2009, 18:05:17 »
Wenn zwei Männer von der KEW (wider besseres Wissen) den Auftrag bekommen, OHNE einstweilige Verfügung den Stromzähler UND den Wasseranschluss auszubauen, ist das dann Nötigung von Seiten des Auftraggebers?

Und ist es Nötigung, wenn einer der beiden Männer (wider besseres Wissen) sinng. sagt \"Wenn sie uns nicht ins Haus lassen können wir das Wasser auch von der Straße aus abdrehen\"?

Offline Black

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Nötigung von KEW?
« Antwort #1 am: 29. April 2009, 18:11:27 »
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.

Die einstweilige verfügung wird eher umgekehrt oft angewendet um eine solche Sperrung abzuwehren.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bjo

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Nötigung von KEW?
« Antwort #2 am: 29. April 2009, 19:33:25 »
Hallo,
der Versorger ist berechtigt Anschlüsse zu sperren!
Eine Sperrung ist an ein gewisses Prozedere gebunden!

1. Widersprüchler dürfen ciht gesperrt werden!
2. eine Sperrung muß schiftlich (ich glaub 14 Tage) vorher angemeldet werden
3. eine Sperrung muß der Verhälnismäßigkeit entsprechen
usw..

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Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #3 am: 30. April 2009, 00:58:56 »
Zitat
Original von Black
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.
Ich glaube in dem Fall vertraue ich da meinem RA.
Und in der Tat sind die beiden Herren wieder weggefahren, nachdem ich sie darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie mir KEINE einstweilige Verfügung vorgezeigt hatten:

http://www.anwaltsinfo.de/rechtaktuell/beitraege/dieeinstweiligeverfuegung/index.html

\"Die einstweilige Verfügung ist der übliche Verfahrensfortgang nach einer Abmahnung.\"

Zitat
Original von bjo
2. eine Sperrung muß schiftlich (ich glaub 14 Tage) vorher angemeldet werden
3. eine Sperrung muß der Verhälnismäßigkeit entsprechen
2. uns wurde keine Sperrung an Tag X angekündigt.
3. Verhältnismäßig wäre das ganz sicher nicht gewesen.

Zitat
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Wo denn?

Offline Christian Guhl

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Nötigung von KEW?
« Antwort #4 am: 30. April 2009, 08:14:29 »
Zitat
Original von Black
Um einen Strom- oder Wasserzähler auszubauen zu dürfen bedarf es keiner einstweiligen Verfügung.
Da hat er Recht ! Eine einstweilige Verfügung muss der Kunde beantragen, wenn er sich gegen die Sperrung zur Wehr setzen will. Oder der Versorger beantragt eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperre, wenn ihm der Zugang verweigert wird. Ich vermute, so wird es bei Ihnen sein. Die Herren sind wieder gegangen und werden als Nächstes eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperre und Zugang zum Zähler erwirken. Sie müssen  jetzt eine Schutzschrift beim AG hinterlegen, dass diese einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Aber wenn Sie einen Anwalt haben, wird der ja wissen, was jetzt zu tun ist.

Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #5 am: 30. April 2009, 08:49:36 »
Zitat
Original von Christian GuhlSie müssen  jetzt eine Schutzschrift beim AG hinterlegen, dass diese einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
Das habe ich schon gemacht (siehe meinen Thread im selbem Forum).

Ich will wissen ob das alles Nötigung war, da KEINER von uns eine eisntweilige Verfügung hatte?
Aber ich hatte das HAUSRECHT.
Die kommen hier her und meinen sie könnten so einfach in unser Haus eindringen bzw. dann das Wasser von der Straße abstellen!

Offline reblaus

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Nötigung von KEW?
« Antwort #6 am: 30. April 2009, 09:04:19 »
@Panthau
Zitat
Strafgesetzbuch
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(...)

In Ihrem Falle wäre der Versuch Strom und Wasser zu sperren die Drohung mit einem empfindlichen Übel, es fehlt aber daran, dass man Sie zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung veranlassen will. Dann müsste das ganze rechtswidrig sein, das dürfte auch nicht gegeben sein, weil sich die Arbeiter schließlich nicht mit Gewalt Einlass verschafft haben, sondern wieder gegangen sind, als Sie ihnen den Zugang verwehrten.

Ergebnis ist, dass noch nicht einmal der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.

Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #7 am: 30. April 2009, 09:19:58 »
Das ist im entsprechenden Paragraph (§ 240 Nötigung StGB) eine ODER-Verknüpfung:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also fehlt da garnichts, wenn mir jemand mit einem empfindlichen Übel droht. Da das lediglich einer der 3 genannten Optionen ist, die den Tatbestand erfüllen.

Was mich interessiert ist, ob aus den AGBs (oder irgendwelchen Staatsverträgen - wie z.B. den der GEZ) hervorgeht, daß die so einfach mal vorbeikommen dürfen und mir mit etwas drohen, wofür man eigentlich ein von einem Richter unterzeichnetes Dokument braucht.
Sprich eine einstweilige Verfügung.
Selbst die Polizei braucht einen Durchsuchungsbeschluss, wenn sie in ein Haus oder eine Wohnung will.

Offline Wasserwaage

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Nötigung von KEW?
« Antwort #8 am: 30. April 2009, 09:33:45 »
wenn sie das so brennend interessiert, warum fragen sie dann nicht ihren anwalt.

oder sich selbst?! sie scheinen ja eh alles besser zu wissen als diejenigen die ihnen mit rat zur seite stehen möchten.



mal ne ganz blöde frage am rande: wieso will man ihnen denn eigentlich das wasser abstellen?! nicht GEZahlt?!
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Christian Guhl

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Nötigung von KEW?
« Antwort #9 am: 30. April 2009, 09:38:33 »
@Panthau
Das Recht zu sperren ergibt sich aus der GVV ! Dazu braucht man kein \"vom Richter unterzeichnetes Dokument\" !Eine einstweilige Verfügung muss der Versorger nur haben, wenn Sie den Zutritt verweigern und man trotzdem an den Zähler will. Ist er in Besitz so einer Verfügung, kann der Versorger sich den Zutritt auch mit der Polizei verschaffen ! Im Gegenzug können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn Sie der Meinung sind, die Sperrung wäre nicht rechtens.

Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #10 am: 30. April 2009, 09:42:03 »
Zitat
Original von Wasserwaage
wenn sie das so brennend interessiert, warum fragen sie dann nicht ihren anwalt.
Vielleicht haben Sie sich ja hier angemeldet, weil Sie manche Dinge besser wissen als mein derzeitiger Anwalt?
Strafgesetz und \"sich mit der KEW rumschlagen\" sind immerhin ZWEI verschiedene Fachgebiete.

Und wenn der sogenannte \"Rat\" schon alleine durch genaues lesen im Gesetzestext widerlegt wird, dann ist das nicht auf meinem Mist gewachsen.
Sie brauchen mich also nicht von der Seite anzumachen ich würde hier als \"Besserwisser\" auftreten.
Einfach nochmal gut Frühstücken und sich ne Tasse reinziehen und schon sieht die Welt besser aus. ;)

Warum will man mir das Wasser abstellen? Mal überlegen........da könnten ein paar Mahungen nicht bezahlt worden sein.........aber auch dafür gibt es ja GESETZE.


@ Christian Guhl
Zur GVV habe ich jetzt nichts gefunden. Was ist das?
Und so weit ich weiß (wie es mir mein RA gesagt hat) muß man da Widerspruch (gegen die einstweilige Verfügung) einlegen.
Vielleicht ist das bei euch grundlegend anders geregelt.........?

Offline Black

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Nötigung von KEW?
« Antwort #11 am: 30. April 2009, 10:10:59 »
Zitat
Original von Panthau

Einfach nochmal gut Frühstücken und sich ne Tasse reinziehen und schon sieht die Welt besser aus. ;)

Tun Sie das.... so lange Sie noch Wasser haben.



Zitat
Original von Panthau
Warum will man mir das Wasser abstellen? Mal überlegen........da könnten ein paar Mahungen nicht bezahlt worden sein.........aber auch dafür gibt es ja GESETZE.

@ Christian Guhl
Zur GVV habe ich jetzt nichts gefunden. Was ist das?

  :D Muss ja ein toller Anwalt sein.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #12 am: 30. April 2009, 10:19:53 »
Zitat
Original von Black  :D Muss ja ein toller Anwalt sein.
Das dachte ich auch grade. *Kaffee schlürf*

Offline Christian Guhl

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Nötigung von KEW?
« Antwort #13 am: 30. April 2009, 11:48:05 »
StromGVV = StromGrundversorgungsverordnung
Siehe hier : http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html
Das gleiche gibts auch für Gas.

Offline Panthau

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Nötigung von KEW?
« Antwort #14 am: 30. April 2009, 13:09:11 »
Dann beruft man sich wohl allg. auf Artikel 13 GG, der in keinem seiner Absätze einem Dritten das Recht zuspricht, OHNE richterlichen Beschluss ein Haus/eine Wohnung betreten zu dürfen. Sprich ohne daß irgend eine akute \"Gefahr\" abgewendet werden müsste.
Daher wohl auch der Umstand, daß Dritte eine einstweilige Verfügung brauchen, gegen die man Widerspruch einlegen kann oder gleich eine \"Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage\" erheben kann.

Was mich aber immer noch interessiert ist, ob das nun Nötigung war, wenn mir einer sinng. sagt: \"Wenn sie uns nicht ins Haus lassen, stellen wir das Waser von der Straße aus ab\", um den Umstand zu umgehen, daß er (noch) KEINE richterliche Verfügung hat - mit der er in das Haus gelangen könnte.

 

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