Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urt. v. 08.07.2009, VIII ZR 314/07 (Gastariferhöhung SW Delmenhorst)
uwes:
Die Entscheidung ist lt BGH Mitteilung zur Veröffentlichung für das Nachschlagewerk und für BGHR vorgesehen.
Na ja...
Uwes
tangocharly:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Der BGH lehnt weiter eine Gesamtpreiskontrolle auch bei festgestellter Monopolstellung ab.
--- Zitat --- Zitat:
Tz. 17
Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB nach der zu dieser Vorschrift entwickelten \"Monopolrechtsprechung\" (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 33 m.w.N.) nicht gerechtfertigt. Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht ent-gegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 17 - 23).
--- Ende Zitat ---
Dies überzeugt nicht, nachdem jedes Urteil nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltet. Hier soll aber doch das Gericht zumindest im Verhältnis der Parteien angehalten sein, ggf. die Tarifpreise neu zu bestimmen.
--- Ende Zitat ---
Daran manifestiert sich erneut der ständig erhobene Vorwurf - gegen die RSpr. des VIII. Senats - , dass es auf Teufel komm raus gilt, die \"Sockel-Preis-Rechtsprechung\" zu zementieren. Wäre der VIII. ein Verbraucherschützer - wie eben gerade nicht -, dann lägen solche Probleme längst beim EuGH (Art. 234 EGV).
Denn wenn der Bundesgesetzgeber nicht imstande ist (war), die Europäischen Richtlinien richtig umzusetzen (sprich: in bundesdeutsches Recht zu transformieren - und auch noch explicit der Auffassung sein soll, dass es mit dem europäischen Recht vereinbar sei, den Gesamtpreis keiner Billigkeitskontrolle zu unterziehen - so ausführlich nachzulesen in BGH, 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07, Tz. 23), dann ist und bleibt die Rechtsentwicklung zur Energiepreiskontrolle, und insbesondere die RSpr. des BGH hierzu, ein \"Rohrkrepierer\".
uwes:
Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist grundgesetzlich nur einem Träger von Grundrechten möglich.
Der BGH meint, auch einem Unternehmen, dem die Grundrechtsfähigkeit wegen überwiegender staatlicher Kontrolle abzusprechen sei, müsse wg. § 172 GVG ein Schutz zuzubilligen sein.
Wie das geht, hat das LG Köln ja bereits einmal durchgeführt, indem es die Öffentlichkeit partiell vom Verfahren ausgeschlossen und die Prozessbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet hat.
Damit ist indessen nicht gesagt, dass das beklagte EVU nicht die Kalkulation für die erhöhten Preise vorzulegen hat.
Uwes
uwes:
Ich hatte s ja gesagt:
Bundeskartellamt untersagt missbräuchlich überhöhte Konzessionsabgaben durch kommunalen Gasversorger.
Siehe hier:
Uwes
tangocharly:
Und so sieht die Verfahrenstechnik aus:
--- Zitat ---Das Verfahren:
Die Stadt Ahrensburg hatte im Jahre 2006 nach Auslaufen des Konzessionsvertrages das lokale Gasverteilnetz durch die GAG Gasversorgung Ahrensburg GmbH (GAG) übernommen. Mit der Übernahme wurden alle Kunden, die vorher Sondervertragskunden waren, als Tarifkunden eingeordnet. Durch diese Maßnahme versechsfachten sich die Einnahmen aus Konzessionsabgaben. Zugleich forderte die GAG auch von neuen Wettbewerbern die höhere Konzessionsabgabe für Tarifkunden, obwohl diese nur Sondervertragskunden hatten. Diese Praxis verstößt nach Ansicht des Bundeskartellamtes gegen die Konzessionsabgabenverordnung und ist bereits deshalb missbräuchlich. Zwar wird die hohe Konzessionsabgabe auch von dem eigenen Vertrieb der GAG gezahlt. Die Gemeinde kann aber auf eine Vertriebsmarge des kommunalen Versorgers verzichten, da dies durch die Erhöhung der Konzessionsabgabe kompensiert wird. Für die Gemeinde ist die Verschiebung der Marge in die Konzessionsabgabe sogar steuerlich vorteilhaft. Für neue Wettbewerber stellen die steigenden Kosten hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass in Gebieten, in denen kommunale Gasnetzbetreiber die hohe Konzessionsabgabe erheben, die Wechselquote geringer ist und solche Stadtwerke einem geringeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind.
--- Ende Zitat ---
Es wird zwar nicht erkennbar, welche Phantasieleistung aufgebracht wurde, um aus Birnen Äpfel zu kreieren. Aber vielleicht bringt der noch zu veröffentlichende Beschluß des BKA näheren Aufschluß.
Ist doch schön, dass solche Trickspiele mit der Absegnung des VIII. Senats bei der Billigkeitsprüfung außen vor bleiben sollen und der Schwarze Peter dem BKA zugespielt wurde. Wieviele Jahre wird das dann wohl dauern, bis das BKA das letzte EVU prüfen konnte ?
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