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Autor Thema: BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009  (Gelesen 13173 mal)

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Offline uwes

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« am: 27. April 2009, 17:16:46 »
Der Bundesgerichtshof verhandelt in dem Verfahren eines Delmenhorster Ehepaares, das erstinstanzlich beim AG Delmenhorst obsiegt (Urteil AG Delmenhorst: Preiserhöhungen unwirksam) und zweitinstanzlich verloren hatte (LG Oldenburg) am 24.6.2009 um 12.00 Uhr. Az. VIII ZR 314/07

Die Revisionskläger sind Tarifkunden.

Es geht u.a. um die Frage, ob die Tarifkunden so hohe Gaspreise bezahlen müssen, dass damit die defizitären öffentlichen Einrichtungen im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages mit finanziert werden können udn ob der Versorger im Rahmen seines Monopols statt der teureren Tarifkundenveträge günstigere Sonderkundenverträge hätte anbieten müssen um wenigstens Konzessionsabgaben zu sparen.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #1 am: 27. April 2009, 17:23:04 »
Aktenzeichen des Verfahrens beim BGH?

Offline uwes

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #2 am: 27. April 2009, 17:30:01 »
VIII ZR 314/07
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #3 am: 27. April 2009, 17:30:25 »
Danke.

Offline ESG-Rebell

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #4 am: 23. Juni 2009, 13:23:49 »
Zitat
Original von uwes
VIII ZR 314/07
Der Verhandlungstermin in der Sache VIII ZR 314/07 wurde vom 24.06.09 auf den 8. Juli 2009, 12.00 Uhr verlegt.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #5 am: 08. Juli 2009, 16:20:01 »

Offline ESG-Rebell

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #6 am: 08. Juli 2009, 18:05:56 »
BGH VIII ZR 314/07

8. Zivilsenat: Ball, Frellesen, Hessel, Achilles, Schneider

Eheleute Saft: RA Dr. Klaas, Prof. Dr. Schmitt
Stadtwerke Delmenhorst (SWD): RA Frau Dr. Ackermann

----- 12:22 --------------------------------------------------------------------------
Ball trägt die Sachlage vor.
Die Gaskunden hatten Feststellung verlangt, dass drei Preiserhöhungen unbillig seien.
Das Berufungsgericht hat die Erhöhungen einer Billigkeitsprüfung nach §315 Satz 3 unterzogen.
Es stellte zutreffend fest, dass die Beklagte die Billigkeit beweisen muss.

Die Billigkeit sei bewiesen durch die Vorlage eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens (WPG)
1) Das Vorbringen der Kläger gegen dieses WPG sei nicht substantiiert.
2) Die ausschliessliche Weitergabe von Bezugskostensteigerungen sei bewiesen.

Der Senat hat in beiden Punkten Bedenken.

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Umfang des Vorbringens der Kläger zu weit gefasst. Die Kläger können ein WPG nicht substantiiert im Detail bestreiten.

Ein WPG ist eine Urkunde aber kein Beweis an sich.

Der Nachweis der Billigkeit durch einen Preisvergleich hinsichtlich der Marktüblichkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Versorgungsstrukturen der verglichenen Unternehmen identisch sind.

Ein bloßer Preisvergleich mit anderen Versorgern und Einstufung als \"günstig\" in einer Rangliste reicht zum Nachweis der Billigkeit nicht aus.

Die weiteren Argumente hinsichtlich Quersubventionierung etc. dürften in diesem Verfahren wohl nicht relevant werden, da schon aus den oben genannten Gründen eine Rückverweisung an das Landgericht wahrscheinlich ist.

----- 12:30 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Klaas:

Schliesst sich den Ausführungen des Senats an.
Zum Sockelpreis ist in diesem Verfahren nichts zu sagen, da unstreitig die Preiserhöhungen streitgegenständlich sind.

Das WPG ist ein Parteigutachten. Außerdem wurde es erst 1 1/2 Jahre nach Klageerhebung und einem Hinweisbeschluss des AG nachgereicht.

Zu Einsparmöglichkeiten zwecks Kompensation der Bezugskostensteigerungen haben die SWD bislang nichts vorgetragen. Ebenso wenig zu Quersubventionierungen von anderen Eigensparten (Bäder) durch Gasprofite.

Es kann doch nicht angehen, dass Gaskunden diese bezahlen müssen. Das ist doch eher Aufgabe des Steuerzahlers.

----- 12:35 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Ackermann:

Der Sockelbetrag ist als Anfangspreis vereinbart.

Sie geht auf Seite 8 des LG-Urteils ein: \"Die Bescheinigung vermag darzulegen und zu beweisen ...\"
Das Berufungsgericht hat nicht etwa das WPG als maßgeblich erachtet sondern sich mit diesem auseinander gesetzt und eine eigene Überzeugung von seiner Beweiskraft erlangt.

Die Kläger haben das WPG nicht substantiiert bestritten.

Zu der Richtigkeit der Anlage B3 (Differenzveränderung der Bezugskostenänderung) hat das EVU auch einen Zeugenbeweis (Mitarbeiter der SWD) angeboten.

Zudem haben die Kläger die Richtigkeit der Anlage B3 in der ersten Instanz nicht bestritten. Das LG durfte daher von der Richtigkeit der Angaben ausgehen.

----- 12:40 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Klaas:

Das WPG wurde doch erst nach der Verhandlung vorgelegt und es hat lediglich die Richtigkeit der Anlage B3 bestätigt.

Nach Sichtung der Anlage B3 hatte das AG einen Aufnahmebeschluss zur Offenlegung der Kalkulation erlassen.

Der Klage wurde dann statt gegeben, weil die SWD dem Beschluss nicht nachgekommen waren.

-------------------------------------------------------------------------
Ball:

Das LG sprach nicht von unstreitig sondern von bewiesen.

Eine Urkunde ist kein Beweis sondern eine urkundlich unterlegte Darlegung.

Die Ausführung des LG, pauschales Bestreiten sei unerheblich, ist falsch.
Der Kunde darf bestreiten mit den Worten: \"Ich weiß es nicht.\"

Ball und Ackermann diskutieren. Sie kann ihn aber nicht überzeugen.

Ackermann: Die Kläger haben nur pauschal bestritten und das auch erst in der zweiten Instanz.

Ball: Dies hätte das LG beanstanden können; hat es aber nicht.
Entscheidend ist die letzte Verhandlung in der zweiten Instanz. Und dort wurde bestritten.

----- 12:45 ---------------------------------------------------------------------------

Das Verfahren wird voraussichtlich an das LG zurück verwiesen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #7 am: 08. Juli 2009, 19:37:54 »
@ESG-Rebell

Vielen herzlichen Dank für die gewissenhafte Protokollierung!!!

Wurde ein Verkündungstermin genannt?

Wir wüssten gern, wann wir in etwa mit der Entscheidung, vielmehr noch mit den Entscheidungsgründen rechnen können.

Offline ESG-Rebell

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #8 am: 09. Juli 2009, 09:41:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@ESG-Rebell

Wurde ein Verkündungstermin genannt?
Von einem Verkündungstermin habe ich nichts mitbekommen.

Am kommenden Mittwoch, 15.07.09 stehen ja weitere Verkündungen an.
Vielleicht wird der Senat sich dabei auch zu diesem Verfahren äußern.

Der Prozessverlauf lässt vermuten, dass der Senat nicht viel Zeit für die Formulierung der Begründung seiner Entscheidung benötigen wird.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt Gaspreiserhöhungen am 24.6.2009
« Antwort #9 am: 09. Juli 2009, 14:00:57 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Der Prozessverlauf lässt vermuten, dass der Senat nicht viel Zeit für die Formulierung der Begründung seiner Entscheidung benötigen wird.

Davon gehe ich auch aus.

 

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