Der Begriff Sonderversorger soll hier einen Versorger bezeichnen, der mit einem Kunden einen Sondervertrag schließt und den Kunden nicht auch im Rahmen der Grundversorgung beliefern kann, weil dies Aufgabe eines anderen Versorgers ist.
Kann ein solcher Sonderversorger sich überhaupt wirksam das Recht zur Sperrung der Abnahmestelle (Strom / Gas) vertraglich vorbehalten für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?
\"Natürlich kann er\", werden viele Leser nun reflexartig antworten.
So klar ist dies meines Erachtens aber gar nicht: Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.
Entnimmt der Kunde weiterhin Energie aus dem Netz, so müsste es sich um Energielieferungen im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 EnWG handeln. Der \"schwarze Peter\" - sprich Kunde - wird also an seinen Grundversorger weitergereicht.
Ob die Liefereinstellung und das Weiterreichen an den Grundversorger zulässig waren, wäre später dann ggf. gerichtlich anhand der Umstände im Einzelfall zu klären.
Da für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine Sperrung der Abnahmestelle nicht erforderlich ist, könnte man eine entsprechende vertragliche Regelung doch als unangemessen benachteiligend zurückweisen; zumal Sperrandrohungen regelmäßig auch als Nötigungsinstrument zur Durchsetzung strittiger Forderungen missbraucht werden.
Natürlich ist dabei zu bedenken, dass sich der Kunde nach einer Liefereinstellung ohne Sperrung widerum auch mit seinem Grundversorger auseinandersetzen muss, wenn er an der Angemessenheit von dessen Allgemeinen Tarife Zweifel hat.
Die Frage der wirksamen Einbeziehung von Vertragsklauseln und der Umstände, unter denen eine Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand unzulässig ist, wurden bereits an anderer Stelle diskutiert und brauchen hier nicht wieder rezitiert zu werden.
Gruss,
ESG-Rebell.