E.ON entkoppelt Kunden von der ÖlpreisbindungDa die neu angebotenen Sonderverträge ab 01.04.2009 günstiger sind als die der Bestandskunden, kann vermutet werden, dass die Preissenkung gegenüber den Bestandskunden zum 01.04.2009 zu gering ausgefallen ist, da eine weitere Absenkung dem Unternehmen offensichtlich möglich gewesen wäre (Vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).
In den bestehenden Sonderverträgen mit Bestandskunden sind indes zumeist schon keine wirksamen Preisänderungsklauseln enthalten, so dass die Preiserhöhungen in 2008 unwirksam waren (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Kunden mit alten Sonderverträgen müssen die Überzahlungen infolge der unwirksamen Preisänderungsklauseln genau berechnen und das Unternehmen unter Fristsetzung zur Rückzahlung der errechneten Beträge auffordern. Ggf. muss auf Rückzahlung geklagt werden. Die ersten Sondervertragskunden haben Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht.
Andere E.ON Regionalversorger wie E.ON Avacon haben bereits damit begonnen, aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln geleistete Zuvielzahlungen den Kunden freiwillig zu erstatten. Entsprechendes läge sicher auch im Interesse des Image der E.ON Thüringer Energie AG, welches laut Marketingvertreter Mark Poltermann bisher schlecht ist.
Bericht in \"Freies Wort\"Und Bedarf wohl auch, schließlich sind der Eon in den vergangenen Jahren Kunden in Größenordnung davon gelaufen. \"Wir müssen nicht verhehlen, dass unser Image nicht das beste ist\", stellte Poltermann fest.
Beschönigend. Wer beim Strom kann, haut wohl besser ab, wie Tarifvergleiche, etwa unter
http://www.verivox.de zeigen.