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Autor Thema: Gas-Tarif, Änderung zum 01.04.2009  (Gelesen 7128 mal)

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Offline enerveto

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Gas-Tarif, Änderung zum 01.04.2009
« am: 09. April 2009, 23:05:02 »
Gas-Tarif, Grundversorgung, Änderung zum 01.04.2009

Stadtwerke Lingen GmbH
- Geschäftsleitung -
Waldstraße 31
49808 Lingen (Ems)
06.04.2009

Kundennummer …, Vertragsnummer …, Erdgas
Einwand gem. § 315 BGB, Gesamtpreis, Tariffestsetzung zum 01.04.2009
Lingener Tagespost „Bekanntmachung“ vom 18.02.2000
Briefliche Information „STADTWERKE AKTUELL“ vom 17.02.2009 (Posteingang 19.02.2009)
Ihr Schreiben „Abschlagsänderung / Abschlagsrechnung“ vom 17.02.2009


Sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem PR-Artikel vom 18.02.2009 in der Lingener Tagespost  haben Sie u.a. mitgeteilt:
„… Nach Angaben von Boss hatte der Aufsichtsrat der Stadtwerke … einen Beschluss einstimmig gefasst. … An Zahlenbeispielen machte dieser den drastischen Preisverfall an den Rohölmärkten ab dem Beginn der weltweiten Finanz- und Konjunkturkrise deutlich. Am Montag habe der Preis für 100 Liter Heizöl gerade noch bei 51 Euro gelegen. Fast doppelt so hoch, nämlich bei knapp 100 Euro, sei der Ölpreis noch im Sommer letzten Jahres notiert worden. ‚Deutlich wird jetzt, dass die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße ist. Es gibt auch gegenläufige Entwicklungen’, so Boss. …“

Aufsichtsrat der Stadtwerke Lingen GmbH
Eine merkwürdige Eintracht?! Aus früheren Informationen über den Aufsichtsrat der Stadtwerke wurde erkennbar, dass die Beschlüsse nicht von Sachkenntnis geprägt sein konnten.
Hier einige Zitate aus der Lingener Tagespost (LT):
26.09.2005 „SPD-Stadtratsfraktion: ...Auch in der Aufsichtsratssitzung in der vorigen Woche seien keine schlüssigen und nachprüfbaren Zahlen vorgelegt worden. ... Aufsichtsrat Kastein: ... Einsicht in die Gaslieferverträge mit Erdgas Münster sei nicht entsprochen ...“;
10.10.2005 „...Leserbrief Aufsichtsrat Stadtwerke, Wiedorn: ... Und dann ist bei den Stadtwerken noch der Minderheitsgesellschafter RWE. Der will Geld verdienen und sonst nichts...“;
12.10.2005 „...SPD-Fraktion R.Koop: ...hätten Kastein und Wiedorn (AR-Stadtwerke) Einsicht in die Vertragsunterlagen und Lieferverträge verlangt ... Dies sei ihnen mit Mehrheitsbeschluss unter Führung des Oberbürgermeister ... verwehrt worden ...  Aufsichtsräte Stadtwerke, Wiedorn und Kastein: ... Als besonders unglücklich habe man es empfunden, dass wie selbstverständlich die RWE-Vertreter an der Entscheidung mitwirken, obwohl RWE auch Gesellschafter des Gaslieferanten ist. Die SPD habe auf ihrer Sitzung beschlossen, die Einleitung eines Klageverfahrens der beiden Aufsichtsratsmitglieder Wiedorn und Kastein zu unterstützen. Die beiden Sozialdemokraten ließen gegenwärtig durch ein Osnabrücker Anwaltsbüro die Chancen einer Zivilklage prüfen, um ‚ihr Recht auf Einsicht in die Lieferverträge’ durchzusetzen.“;
11.11.2005 „Aufsichtsrat Kastein: ...Die Energiepreiskalkulation der Stadtwerke muss auf den Tisch ...“;

08.12.2005 „SPD: Verzichten auf Klage – Gegen die Stadtwerke Lingen – Es würde Jahre dauern – Nach Beurteilung durch einen Osnabrücker Fachanwalt für Verwaltungsrecht für eine Klage auf Einsicht in die Vertragsunterlagen der Stadtwerke Lingen GmbH wegen Gaspreiserhöhungen teilte die SPD-Stadtratsfraktion jetzt der Presse mit, sie werde den Rechtsweg nicht weiter verfolgen… in einer sehr umfangreichen Stellungnahme mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten für eine Klage sehr gering sind…“
16.12.2005 „Aufsichtsrat Stadtwerke, Wiedorn: ... Als Minderheitsgesellschafter sitzen die Herren der RWE am Tisch und lachen sich ins Fäustchen, wenn wir diese Preissteigerungen schlucken müssen...“;
18.12.2005 „Aufsichtsrat Wiedorn erklärte weiter, er halte die von der Geschäftsführung der Stadtwerke vorgelegten Informationen zur Kalkulation der Gaspreise nach wie vor für völlig unzureichend, um sachgerecht entscheiden zu können...“;
27.03.2006 „Küster verlässt SPD - Vorwürfe … Sachverhalte werden abgenickt, um anschließend gegenteilig dargestellt zu werden. Das hätte man bei der Gaspreiserhöhung durch die Stadtwerke erkennen können…“;
30.03.2006 „Beeck: Keine Abstimmung mehr? Kritik am OB …wird die positiv besetzte Preissenkung am Aufsichtsrat vorbei veröffentlicht. Abstimmungsgespräche mit dem Aufsichtsrat der Stadtwerke seinen vorher nicht geführt worden …“.
Leserbrief Lingener Tagespost vom 05.10.2005:
„Behauptungen nicht nachprüfbar …Es ist ein seltsam anmutendes Bild: … Dabei werden Behauptungen dargelegt, die selbst von gewählten Vertretern des Aufsichtsrates nicht nachprüfbar sind. Ein merkwürdiger Aufsichtsrat: Der eine Teil vermisst schlüssige Zahlen, der andere Teil weiß angeblich, dass eine Anhebung der Preise unausweichlich ist. Alle zusammen werden aber vor der Preiserhöhung überhaupt nicht informiert.  … Der Aufsichtsrat hat hier offensichtlich keine Aufsichtfunktion und ist insoweit entbehrlich. ...“

„Die Ölpreisbindung“ ?
Die so genannte „Ölpreisbindung“ erweist sich als „Sackgasse“.
Der Energieversorger E.ON Thüringer Energie „entkoppelt von der Ölpreisbindung“: „Aufgrund seit geraumer Zeit stagnierender Rohölpreise sowie innovativer Preisabsicherungsmodelle kann E.ON … derzeit noch günstiger anbieten …“

Auch Ihre Tarifänderung zum 01.04.2009 hat keine Begründung in  der so genannten „Ölpreisbindung“, in der Art wie diese von Ihnen wiederholt in verschiedenen Publikationen behauptet wird und inzwischen sogar „gerichtsbekannt“ bezeugt wurde.
Es wird offensichtlich, dass kein unabänderliches vertragliche „Regelwerk“ besteht. Das Mantra „Ölpreisbindung“ ist nur ein „Glaubensformel“ für die gutgläubigen Kunden und unkritischen Redakteure.

Von Ihnen wird wiederum irreführend der Begriff  „Die Ölpreisbindung“ verwendet, wobei es tatsächlich keine einheitliche „Ölpreisbindung“ gibt.
LT 26.06.2008 (veröffentlicht durch die NOZ): „Leserbrief – Indiz für unbillige Preisgestaltung … Vereinfachend wird dargestellt und behauptet, dass eine einheitlich gestaltete so genannte ‚Ölpreisbindung’ zur Anwendung kommt. Mit der gleichen Bezeichnung handelt es sich in Wirklichkeit jedoch um unterschiedliche Preisgestaltungen auf zwei Handelsstufen, was unbedingt zu differenzieren ist: …“

Die angebliche Vertragsgrundlage „Gas-Heizöl-Preisbindung“ zwischen der Stadtwerke Lingen GmbH und ihrem Erdgaslieferanten ist „gerichtsbekannt“:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.02.2008 - Geschäfts-Nr.: 2 S 636/06 (12 C 423/06 (X) Amtsgericht Lingen) und Landgericht Osnabrück, Urteil vom 19.11.2008 – Gesch.-Nr. 2 S 67/08 (12 C 468/07 (X) Amtsgericht Lingen).

Die „Gas-Heizöl-Preisbindung“ der Stadtwerke Lingen GmbH müsste demnach konkret wie folgt gestaltet sein: Referenzpreis für Gas ist der Heizölpreis \"Verbraucher 40-50 hl, Deutschland\".
Die Anpassungsregel: 3 / 1 /3 = einen Monat zurück, Durchschnittspreis Heizöl drei Monate zurück, Preisgültigkeit für die folgenden drei Monate. Anpassung des Gaspreises durch den Lieferanten in jedem Quartal eines Kalenderjahres: 01.01., 01.04., 01.07., 01.10.

Problem der Anpassungsregel 3/1/3 durch Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
§ 5 Art der Versorgung
Eine Tarifänderung muss sechs Wochen vorher mitgeteilt werden.
Daher ist aus der „Gas-Heizöl-Preisbindung“ der Teil der Anpassungsregel \"einen Monat zurück\" schon nicht mehr anwendbar.

Statistisches Bundesamt, \"Leichtes Heizöl - Verbraucher 40-50 hl, Deutschland\" in € je hl ohne Umsatzsteuer:       Anlagen
Danach entsprechend der „Anpassungsregel 3/1/3“ der Stadtwerke Lingen GmbH:
2005:
01.01.05 37,71 €/hl = 3,373 Ct/kWh; 01.04.05 38,25 €/hl = 3,421 Ct/kWh;
01.07.05 40,94 €/hl = 3,662 Ct/kWh; 01.10.05 48,40 €/hl = 4,230 Ct/kWh;
2006:
01.01.06 50,71 €/hl = 4,536 Ct/kWh; 01.04.06 47,86 €/hl = 4,281 Ct/kWh;
01.07.06 52,57 €/hl = 4,702 Ct/kWh; 01.10.06 53,44 €/hl = 4,780 Ct/kWh;
2007:
01.01.07 48,10 €/hl = 4,303 Ct/kWh; 01.04.07 43,97 €/hl = 3,933 Ct/kWh;
01.07.07 46,27 €/hl = 4,138 Ct/kWh; 01.10.07 49,55 €/hl = 4,432 Ct/kWh;
2008:
01.01.08 54,73 €/hl = 4,896 Ct/kWh; 01.04.08 59,05 €/hl = 5,282 Ct/kWh;
01.07.08 68,10 €/hl = 6,091 Ct/kWh; 01.10.08 75,94 €/hl = 6,792 Ct/kWh;
2009:
01.01.09 59,17 €/hl = 5,293 Ct/kWh. 01.04.09 42,39 €/hl = 3,792 Ct/kWh.

Damit ist beim Referenzpreis Heizöl HEL das Preisniveau von Mitte 2005 erreicht.
Der Gaspreis der Stadtwerke Lingen ab 01.04.2009 mit 4,310 Cent/kWh ohne Umsatzsteuer wurde aber nicht entsprechend reduziert.


Diese so genannte \"Ölpreisregel\" ist ungeeignet und unglaubwürdig
Das zeigt sich auch am bizarren, willkürlichen Verlauf im Preisvergleich zwischen dem Gaspreis der Stadtwerke Lingen und dem Heizölpreis HEL, dargestellt in einem Diagramm für den Zeitraum von Januar 2007 bis April 2009.      Anlage

Im Vertragsverhältnis mit Tarifkunden besteht ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers aus § 5 GasGVV für die Haupt-Gegenleistung, den Tarif.  Diese Ermessensentscheidung berechtigt den Versorger zur Erhöhung des Tarifs, verpflichtet ihn  aber gleichermaßen auch zu einer Verminderung.

Für diese vom Verbraucher mit § 315 BGB überprüfbare Ermessenentscheidung des Versorgers hat die Begründung mit einer „Ölpreisbindung“ keine vertraglich bindende Wirkung.

Entwicklung der Gas-Importpreise als Maßstab
Der BGH hat im Urteil vom 19.11.2008 -VIII ZR 138/07 Rn. 43  entschieden, dass nicht jedwede Weitergabe gestiegener Bezugskosten der Billigkeit entspricht. Die Marktentwicklung in den Vorlieferantenverhältnissen wird durch die Entwicklung der Erdgasimportpreise (Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze, amtlich erfasst vom BAFA) sowie die daraus resultierende Entwicklung der Großhandelspreise für Erdgas in Deutschland bestimmt. Dieser Entwicklung können sich die Gasversorger und ihre Vorlieferanten nicht entziehen.
Sind die Bezugskosten des Versorgers stärker angestiegen als der amtlich festgestellte Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und die Großhandelspreise für Erdgas in Deutschland nach den amtlichen Feststellungen, so kann ein solcher Anstieg im Vorlieferantenverhältnis nicht erforderlich gewesen sein, was zur Folge haben kann, dass die Weitergabe solcher unnötigen Kosten nicht der Billigkeit entspricht.

Aus dem Hinweisbeschluss vom Landgericht  Köln vom 07.01.2009, Az. 90 O 41/07:
„Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, ob die seit dem 1.12.2004 bis zum 31.07.2007 vorgenommenen Tariferhöhungen jeweils der Billigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass jede einzelne Tariferhöhung gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist.

Zeigt sich dabei auch nur hinsichtlich einer einzelnen der in Rede stehenden Tariferhöhungen ein Mißverhältnis im Vergleich zu der für die Erhöhung zum Anlass genommenen Veränderung der Bezugskosten, so kann dieser Umstand auch die nachfolgenden von den Beklagten angegriffenen Tariferhöhungen „infizieren“, sofern diese nicht zum Anlass einer Korrektur des Ungleichgewichts genommen wurden (vgl. Zuletzt BGH vom 19.11.2008, Az VIII ZR 138/07 Rn. 15).
Eine solche Fernwirkung des einmal unbillig erhöhten Tarifs stellt sich insbesondere dann ein, wenn auf der Grundlage des einmal verzerrten Verhältnisses zwischen Kosten- und Tarifseite anschließend weitere Erhöhungen vorgenommen werden, selbst wenn diese isoliert betrachtet in einem angemessenen Verhältnis zwischen Bezugskostenerhöhung und Tariferhöhung stehen.
Sogar eine spätere Umkehrung des verzerrten Verhältnisses zu Gunsten des zunächst Benachteiligten kann nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht dazu herangezogen werden, die infolge der Verzerrung unbillige Tariferhöhung rückwirkend zu heilen...“

Elektronischer Bundesanzeiger, Rechnungslegung / Finanzberichte
Wirtschaftsbetriebe Lingen (Ems) GmbH, Lingen (Ems)
Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

„Des Weiteren teilen wir mit, dass der Jahresabschluss der Stadtwerke Lingen GmbH in den Konzernabschluss der Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH einbezogen wurde.
IV. Erläuterungen zur Konzernbilanz
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
sonstige Rückstellungen:
- Drohverluste durch die „take or pay“- Verpflichtung im Gasliefervertrag 2007/2008,1.000.000 €
- Bescheide BNA Netzentgelte Strom/Gas, 30.000 € …
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten enthält den auf das Jahr 2008 entfallenden Anteil der pauschal mit dem Gaslieferanten vereinbarten Bezugspreisreduzierung für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 (750 T€). …“

Es ist erforderlich darzulegen und zu beweisen, ob und inwieweit diese Bilanzpositionen in der Preiskalkulation berücksichtigt wurden.

Einwand gem. § 315 BGB, Gesamtpreis, Tariffestsetzung
Wiederholt habe ich Ihnen auch ausführlich dargelegt (z.B. Schreiben vom 18.02.2009, 03.02.2009, 10.01.2008, 29.04.2007, 04.01.2007, 05.10.2006, 20.02.2006, 30.01.2006, 11.12.2005, 07.10.2005, 18.03.2005), dass Ihre Tariffestsetzungen gem. § 315 BGB unbillig sind.
Auch der Tarif vor dem 01.01.2005 war schon unbillig überhöht. Bisher haben Sie mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Tariffestsetzungen nicht nachgewiesen.
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Ich nehme Bezug auf Ihr Zahlungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte oder ermäßigte) Preise.
Ich weise darauf hin, dass ich die Tariffestsetzung, und zwar den Gesamt-Endverbraucher¬preis (Grundpreis und Arbeitspreis) -  nicht nur den Preisänderungsbetrag - für unbillig halte.
Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden. Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung einer Versorgungssperre ist auch nach § 17 Abs. 1 GasGVV unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.
Die Tilgungsbestimmung obliegt mir als dem Schuldner einer berechtigten Energiepreisforderung.
Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366 Abs. 1 BGB.

Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich  ebenfalls. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern. Fällige Forderungen werden durch Überweisung beglichen.

Im Übrigen verweise ich auch auf meine bisherigen Schreiben in gleicher Angelegenheit.
Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung dem Gericht vorlegen werden.

Mit freundlichen Grüßen   Anlagen

 

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