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Autor Thema: Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?  (Gelesen 26592 mal)

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Offline reblaus

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #15 am: 07. April 2009, 19:22:31 »
Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist. Bei der Agger- Energie ist man offensichtlich dabei, die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft anzuwenden.

Man könnte jetzt angesichts 6wöchiger Kündigungsfristen bis Ende April zuwarten und dann der Vertragsänderung widersprechen. Dann müsste man einer Kündigung zum 15.06. oder 1.07.09 ins Auge sehen. Länger werden sich die Vorteile, die aus der unzulässigen Klausel dem Kunden enstehen, nicht konservieren lassen.

Danach hat man die Möglichkeit einen neuen Sondervertrag mit der Agger-Energie zu den dann gültigen Bedingungen und Preisen abzuschließen, oder man kann den Versorger wechseln.

Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh ist die Agger-Energie der günstigste Anbieter. Auch wenn man die vergleichsweise geringe Zahl an Wettbewerbern sieht, so ist der von der Agger-Energie verlangte Preis eine Topkondition, vergleicht man sie mit Regionen in Süddeutschland, in denen viel mehr Anbieter um Kunden werben, die örtlichen Gasversorger aber auch Wucherpreise verlangen. Wer 80.000 kWh nachfragt, kann zu den Stadtwerken Düsseldorf wechseln, die bei dieser Menge noch einen Tick günstiger sind.

Es steht natürlich jedermann frei, auch die günstigsten Gasversorger des Landes noch der Maßlosigkeit zu bezichtigen. Die Aussichten dass dies in einem Verfahren auch bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich festgestellt wird, sind aber deutlich schlechter, als bei den teuersten Versorgern.

@bolli
Wenn Ihnen Ihr Versorger jetzt noch unkompliziert die zuviel bezahlten Beträge zurückzahlt, haben Sie viel erreicht. Sie haben einen vergleichsweise preisgünstigen Versorger, den Sie nicht ohne Not wechseln sollten. Ab einem gewissen Erfolg wird es aussichtsreicher, preisbewusst einzukaufen, und den Lieferanten bei unnötig hohen Preisen unverzüglich zu wechseln. In der Masse setzen die Verbraucher damit Anreize, dass neue günstigere Versorger auf den Markt drängen, und verhindern, dass die alten Versorger ihre Preise unverschämt hoch halten. Dies ist weit effektiver als sich auf eine vage Hoffnung zu verlassen, die Gerichte würden Ihre Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher ändern, und ein Unbilligkeitseinwand könnte doch noch einen weiteren Erfolg bringen. Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #16 am: 07. April 2009, 20:15:49 »
Zitat
Original von reblaus

Der Gaspreisprotest wird irgendwann sein Ende finden. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zustand erreicht ist.
Fast lyrisch.
Andernorts liest es sich dann so:

Zitat
Original von reblaus

Leider kann ich persönlich meine Erkenntnisse nur dazu verwenden, die Verjährungsfristen soweit auszudehnen, dass ich in den nächsten Jahren noch keine Eile an den Tag zu legen brauche, um die Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

Ich kann meine Zeit daher bis auf weiteres noch dafür verwenden andere vollzulabern.
Nun ja. Möglicherweise noch auf Jahre ein Fortsetzungsroman.

Offline bolli

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #17 am: 07. April 2009, 20:27:42 »
Zitat
Original von reblaus

...

@bolli
...
Der freie Gasmarkt, dem wir alle entgegenfiebern, funktioniert nicht über die Gerichte, sondern über die Nachfrage.

Leider lehrt mich der Strommarkt, dass dieses ein seeehhhr weiter Weg ist, insbesondere, wenn sich einige wenige Vor-Lieferanten als Quasimonopolisten den Markt teilen und die Versorger, aus teils durchsichtigen Gründen, bei der (hohen) Preisgestaltung mitspielen. Von Kartellrechtswidrigen Absprachen, die wir natürlich nicht beweisen können, nicht zu reden. Und kommen sie mir bitte beim Strom nicht mit der Strombörse und den neutralen Preisen, da gibt\'s ja nun auch schon genug Meinungen zu.
Das der geforderte Preis in vielen Fällen nicht der billige (angemessene) Preis ist, dürfte sich doch wohl im letzten Jahr gezeigt haben, als die Schwankungen beim Ölpreis nach oben immer komplett (nach dem berühmten halben Jahr) mitgemacht wurden, nur leider der Verfall des Ölpreises sich bei weitem nicht in einem entsprechend gesenktem Gaspreis widerfindet. Insofern ist mein Vertrauen in einen selbstregulierenden Markt leider nur sehr begrenzt vorhanden.

Aber ich muss nun natürlich tatsächlich überlegen, wie ich weiter vorgehe. Nehme ich das Schreiben als Kündigung, falls ich nicht zu den neuen Vertragsbedingungen weitermachen will oder stelle ich mich auf den Standpunkt, dass es nicht gegenseitig vereinbart ist und sitze es aus mit dem Risiko, dass ein Gericht sagt, dass das Vertragsverhältnis doch auf einen neuen Vertrag umgestellt wurde, da ich nicht mit einer Sonderkündigung reagiert habe.

Letzter Ausweg wäre höchstens die Grundversorgung aber auch mit den o.g. Risiken.



Gruß
bolli

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #18 am: 07. April 2009, 20:31:58 »
@bolli

Erst mal der einseitigen Anpassung des Vertrages schriftlich widersprechen, darauf hinweisen, dass an bisherigen Widersprüchen festgehalten wird, dann sehen, ob der Sondervertrag überhaupt form- und fristgerecht gekündigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06)  und dann ggf. sehen, wie sich die Marktlage dann gestaltet. Das kann sich nämlich zukünftig noch besser gestalten. Bisher rechnet man auch für den 01.07.2009 mit einem (deutlich) sinkenden Preisniveau bei Erdgas. Auch an der Wettbewerbssituation kann sich noch etwas deutlich verbessern. Dafür sprechen wohl auch die Erdgas- Notierungen an der EEX

@wasserwaage

Das LG Dortmund, 2 Kammer für Handelssachen hat am 07.04.2009 (heute) unter dem Az. 13 O 36/09 [Kart] im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Stadtwerke G. GmbH nach versorgerseitiger Vertragskündigung die Gasversorgung zu den Bedingungen der Ersatzversorgung aufzunehmen hat und bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre die Wiederaufnhame der Belieferung und die Belieferung weder vom Abschluss eines angebotenen Versorgungsvertrages noch von der Zahlung streitiger rückständiger Beträge aus dem durch die versorgerseitige Kündigung beendeten Vertragsverhältnis abhängig machen darf.

Offline tangocharly

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #19 am: 07. April 2009, 22:37:58 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte.  ;)

Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.

Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.

.......BGH, 10.05.1990, Az.: VII ZR 209/89 (Rechtsprechung vom Theoretiker-Senat).
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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #20 am: 08. April 2009, 00:13:13 »
Bei der genannten Entscheidung vom 10.05.1990 - VII ZR 209/89 scheiterte die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises daran, dass der Preis individuell vereinbart wurde und die Unbilligkeitsrüge nicht erhoben wurde:

Zitat
Entgegen der Ansicht der Revision verliert dadurch der Beklagte nicht jeden wirksamen Rechtsschutz. Hat ein Abnehmer Bedenken wegen des Preises, braucht er insoweit nur von einer Einigung abzusehen.

Dann ergibt sich von selber die Situation einseitiger Preisbestimmung durch das Unternehmen mit der Folge, daß eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeigeführt werden kann. Die Anforderungen an den Abnehmer sind entsprechend dem Schutzzweck der Billigkeitskontrolle denkbar gering. Bei eindeutiger Sachlage braucht er einer einseitigen Preisvorgabe nicht einmal zu widersprechen.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der fehlende Widerspruch gegen die Preisvorstellungen des Versorgungsunternehmens ohne Belang, wenn das Unternehmen in seinem Angebot darauf hingewiesen hat, daß entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen die dort ausgewiesenen Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten pauschal erhoben würden, und wenn diese Kosten auch ohne Veränderung und ohne jeden Anhaltspunkt für ein Einverständnis des dort Beklagten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 aaO, S. 1829). Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck, wie es der Beklagte getan hat, so besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle. Spätere Einwendungen im Prozeß zielen dann nicht mehr auf einen Kundenschutz ab, sondern stellen sich lediglich als Versuch dar, von einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Willenserklärung abzurücken.

Deshalb sollte man vorsorglich die Gesamtpreise immer wieder als unbillig rügen. Von Anfang an.

Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.

Offline tangocharly

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #21 am: 08. April 2009, 09:43:27 »
Zitat
Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck,


......... genau.
Und das ist auch der Knackpunkt bei den Entscheidungen des VIII. Senats. Seine Fiktion, dass der Kunde einfach alles akzeptiert, auch wenn er gar keine andere Entscheidungsmöglichkeit hat, ist Diktion (und sonst nichts - wo leben wir eigentlich ?).
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Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #22 am: 08. April 2009, 11:39:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Black behauptet sonst später vor Gericht ungeniert, man sei mit den Preisen von Anfang an einverstanden gewesen und habe diese vereinbart.

Das tut Black in jedem Fall.   8)

Man könnte auch über Folgendes nachdenken: wenn der Versorger eine Energielieferung zu einem bestimmten Preis anbietet (Angebot) und der Kunde die Leistung ausdrücklich nicht zu dem angebotenen Preis annehmen will (Annahme), dann fehlt es an korrespondierenden Willenserklärungen. Mit der Folge, dass ein Vertrag  nicht zustande kommt.

Der Versorger könnte es also ablehnen einen Kunden, der den Preis von Anfang an nicht akzeptiert, im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages zu beliefern.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #23 am: 08. April 2009, 15:36:22 »
Zitat
Original von Black
Das tut Black in jedem Fall.

Tut tut.

Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Zudem besteht deshalb zu seinen Gunsten ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, aus dem er zugleich gesetzlich verpflichtet ist, die Entgelte der Billigkeit entsprechend zu bestimmen.

BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26

Zitat
Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #24 am: 08. April 2009, 19:01:45 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger unterliegt gegenüber Haushaltskunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang.

Zitat
Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht. Das EVU kann also die Belieferung verweigern, wenn der Haushaltskunde zwar zahlungsbereit ist, aber den Liefervertrag nicht unterschrieben hat.

Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 15

Im vorliegenden Fall ist der Kunde weder zahlungsbereit noch würde ein Vertrag (Annahme des Angebotes) zustande kommen.
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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #25 am: 08. April 2009, 19:55:41 »
Putzig.

Natürlich unterliegt der Grundversorger einem gesetzlich angeordneten Kontrahierungszwang.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG darf als klassischer gesetzlicher Kontrahierungszwang bezeichnet werden. Es besteht eine gesetzliche Versorgungspflicht, soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.  Und es ist bekanntlich immer noch so, dass die meisten Grundversorgungsverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die Grundversorgung kann und darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde etwas unterschreibt, vgl. nur § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundversorgungsverordnung.  Da muss Salje also wohl offensichtlich etwas falsch verstanden haben, wenn er meint, die Belieferung könne von einer Unterschriftsleistung abhängig gemacht werden. Wo er das hernehmen will, ist nicht ersichtlich.

Und warum der Kunde, der den Anfangspreis als unbillig rügt, nicht zahlungsbereit sein sollte, erschließt sich auch nicht. Viele rügen die Unbilligkeit und zahlen vollständig unter Vorbehalt. Andere zahlen nach Unbilligkeitseinrede gekürzte Beträge. Zudem dokumentieren alle Zahlungsbereitschaft nach Billigkeitsnachweis. Der Gesetzgeber verweist in § 17 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung ausdrücklich auf das Recht des grundversorgten Kunden, sich auf § 315 BGB zu berufen und eine entsprechende Einrede den Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträgen entgegenzusetzen.

Offline tangocharly

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« Antwort #26 am: 08. April 2009, 20:01:09 »
.... nichts als Nebelbomben.

Wenn der Einwand der Unbilligkeit erhoben wird, dann ist der Kunde nicht zahlungsunwillig, sondern erhebt eine berechtigte Einwendung, die die Forderung des Versorgers unverbindlich macht.

Das muß man doch nicht ständig wiedekäuen, wie eine Hindu-Kuh......
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 08. April 2009, 20:05:20 »
@tangocharly

Ich bin mir vollkommen sicher, dass Sie es richtig meinten.

Die Einrede macht die Forderung nicht (erst) unverbindlich.

Die Forderung ist nach Erhebung der Einrede dann und nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, worauf sich der grundversorgte Kunde gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV berufen kann und wofür der Versorger die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Offline Black

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« Antwort #28 am: 08. April 2009, 20:28:39 »
Der Kontrahierungszwang verpflichtet den Grundversorger aber nur zur Belieferung auf Basis eines Vertrages.

Wenn der Kunde zum Abschluss des angebotenen Vetrages gerade nicht bereit ist, weil er den Preis der Belieferung als essentiellen Bestandteil des Vertrages ausdrücklich nicht akzeptiert (oder wie tangocharly von einer \"Unverbindlichkeit\" ausgeht), dann muss auch die Belieferung nicht erfolgen.

Und ich bin mir sicher, dass tangocharly es noch immer nicht verstanden hat und es daher nicht \"richtig meint\".
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 08. April 2009, 21:46:19 »
Nun ja, die Kammer für Handelssachen des LG Dortmund hat gerade am 07.04.2009 einem Nicht- Haushaltskunden einen Anspruch auf Versorgung zuerkannt - ausdrücklich auch ohne Vertragsabschluss.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Belieferung. Durch die Belieferung kommt der Grundversorgungsvertrag zumeist zustande, sonst ist man eben vorübergehend in der Ersatzversorgung. Dass ein Gericht einem Grundversorger die Entbindung von der gesetzlichen Versorgungspflicht in einem Fall zuerkennt, wo der Kunde den Anfangspreis als unbillig rügt und zudem Zahlungen wie vorbeschrieben leistet, steht wenig zu erwarten. Das mag allenfalls in der Vorstellung mancher Kollegen geschehen, ist jedoch praxisfern.

Fragen Sie mich nicht nach meinen bisherigen persönlichen Erfahrungen mit der Unbilligkeitseinrede gegen den Anfangspreis.
Die sind seit einer halben Dekade sehr, sehr positiv. Ich bin mir völlig sicher, danach noch nie zuviel bezahlt zu haben. Wer kann das schon ruhigen Gewissens von sich behaupten. ;)

Gleichwohl überlege ich, meinen Versorger u.a. wegen unterlassener Gaspreissenkung zu verklagen. Das dieser beliebig die Preise einseitig erhöht und dann nicht wieder absenkt, halte ich für ausgeschlossen.

 

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