Hallo,
bekannt ist:
AG Leipzig mit 110 C 9329/07 :
„Voraussetzung für die Bezugnahme auf AVBGasV ist aber, dass die AVBGasV den Klägern [hier dem Beklagten] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übergeben worden ist.“
§2, Abs 3, AVBGasV:
„Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.“
Zuerst die Verständnisfrage:
Verstehe ich §2, Abs 3, AVBGasV grammatisch richtig, wenn ich meine, dass der VS dem Neukunden die AVBGasV auf jeden Fall bei Vertragsabschluss zu übergeben hat und nur allen anderen Kunden auf Verlangen oder ist es grammatisch so zu verstehen, dass allen Kunden die AVBGasV nur auf Verlangen auszuhändigen sind?
Was nun, wenn ein Gericht erkennt, dass bei einem Tarifkunden die AVBGasV, da nicht übergeben, nicht Bestandteil sind?
-sind damit automatisch alle Preisänderungen nichtig, auch die, denen nicht (rechtzeitig) widersprochen worden sind oder nur die, denen widersprochen wurde?
-ist überhaupt ein gültiger Vertrag zustande gekommen? Wenn nein, welchen Status hat das bestehende Lieferverhältnis ab dem Urteil?
Falls es hier schon mal besprochen wurde, bin ich für den link dankbar, ich habe nichts passendes gefunden.
Danke,
der Pölator