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Autor Thema: Wärmemengenzähler für Heizung und Warmwasser sind bei uns nur bis 2008 geeicht  (Gelesen 18820 mal)

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Offline Zuckermaus

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Hallo,

unser Wärmemengenzähler für die Heizung und der Warmwasserzähler sind nur bis Ende 2008 geeicht. Die Nachfrist von 3 Monaten lief am 31.03.09 ab.

Soll ich beim Eichamt Anzeige erstatten? Die Firma Techem hat einen Wartungsvertrag. Ich habe auch 1 Brief des Vermieters in dem der rechtzeitige Austausch der Zähler versprochen wurde. Leider geschah das nicht.

Soll ich ihn in die Falle laufen lassen und die Rechnungen für Heizung und Warmwasser für 2009 dann um 15 % kürzen? Der Mieterverein oder auch ihr würdet mir beim Schriftwechsel helfen.

Sind Fälle wie meiner bekannt? Wie sind ggf. Eure Erfahrungen.

Gruß
Dorothea

Offline bjo

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Hallo,
1. schriftlich mit Fristsetzung (14 Tage Frist) zum erneuten eichen bzw. austauschen des Zählers auffordern.
2. in diesem Schreiben gleich mit reinschreiben das du in falle der Nichteinhaltung
der Frist kündtige Rechnungen um x % kürzen wirst.
3. das ganze mit Rückschein an die betreffene Stelle!
tut sich nach der Frist garnix dann mit Punkt 2 Forfahren und parallel das Eichamt informiern

Offline Zuckermaus

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Hallo,

ich danke Dir für Deine Antwort.

Ich werde es so machen wie Du vorgeschlagen hast.

Viele Grüße
Dorothea

Offline reblaus

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Sie haben keinen Anspruch darauf Ihre Heizkosten gem. § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15% zu kürzen, wenn Ihr Wärmemengenzähler nicht mehr geeicht ist. Dieses Recht steht Ihnen nur dann zu, wenn die Umlage der Heizkosten nicht verbrauchsabhängig erfolgt, z. B. weil Ihr Wärmemengenzähler seit längerem funktionsunfähig ist.

Ich würde dies an Ihrer Stelle daher nur dann tun, wenn Ihnen der Mieterverein unter vollständiger Kenntnis des Sachverhalts schriftlich dazu geraten hat. Wenn Sie nämlich vor Gericht verlieren, haben Sie wenigstens jemanden, der Ihnen wegen mangelhafter Beratung den Schaden zu ersetzen hat.

Es steht Ihnen natürlich frei, beim Eichamt Anzeige gegen Ihren Vermieter zu erstatten. Aber so etwas ist in einem Dauerschuldverhältnis nur dann empfehlenswert, wenn Sie mit Ihrem Vermieter sowieso schon verfeindet sind.

Warum versuchen Sie es nicht einfach mit einem höflichen Brief ohne Drohungen? Traktiert Sie Ihr Vermieter ebenfalls mit Anzeigen wenn der TÜV bei Ihrem PKW um einen Monat überschritten ist, oder Sie im Parkverbot vor dem Haus kurz stehen bleiben?

Offline Pedro

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@Zuckermaus
Ich kann den Beitrag von Reblaus nur unterstützen. Wenn der Vermieter bereits ein Schreiben vorgelegt hat, dass der Austausch der Uhren zu erwarten sei und mit Techem ein Wartungsvertrag besteht, liegt die Nachlässigkeit zunächst mal bei der Wartungsfirma. Eine Anzeige beim Eichamt o.ä. halte ich für zwecklos. Die Wartungsfirma Techem  wird in aller Regel  durch einen Subunternehmer vertreten. Da in dieser Branche die Konkurrenz ebenso wenig funktioniert (hier gibt es nur 2 Große), wie bei den Energieversorgern (hier gibt es 4), werden Verträge, Wartungsfristen usw. oft sehr nachlässig eingehalten.
Mein Vorschlag: Der Vermieter soll seinem Vertragspartner Techem unter Fristsetzung mit Vertragsbeendigung / Rechnungskürzung drohen. Dabei kommt es aber darauf an, ob die Uhren im Eigentum von Techem oder des Vermieters stehen.  Er hat auch das Recht bei weiterer Verweigerung der Techem-Eich-Leistung das Eichamt auf die Praktiken der Firma hinzuweisen. Diese sind dort wohl aber hinlänglich bekannt.
Ansonsten: Die Uhren werden gegen geeichte ausgetauscht, die Kosten sind auf den Mieter umlagefähig.

Offline corsair

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das hier ist ganz interessant:

http://www.minol.at/download/Info_Eichgesetz.pdf

Zunächst hat reblaus Recht, dass nur gekürzt werden darf, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass dies vom Vermieter zu verantworten ist. (Ein \"nicht anwesend sein\" zu den Ablesungen oder Zählerwechseln von zu vielen Mietern, was eine verbrauchsunabhängige Abrechnung erzwingt, zählt hier also nicht.....).
Wobei ich mal davon ausgehe, dass in diesem Fall die nicht eingehaltenen Wechselintervalle vom Vermieter bzw. seinem Beauftragten (Techem) zu verantworten sind.

Da mit ungeeichten Zählern nicht abgerechnet werden darf, bleiben wenige Möglichkeiten:

Wenn es nur die eine Wohnung betrifft, müsste der Verbrauch geschätzt werden.
Wenn es alle Wohnungen betrifft, muss tatsächlich verbrauchsunabhängig abgerechnet werden.

Ich persönlich !  würde mich jedoch lieber mit einem wenige Monate abglaufenem Zähler abrechnen lassen, als mit einer Schätzung, geschweige denn mit einer komplett verbrauchsunabhängigen Abrechnung.

Offline reblaus

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@corsair
Natürlich darf mit ungeeichten Zählern abgerechnet werden. Sie zitieren hier aus österreichischem Recht.

Von Spezialfällen abgesehen, ist nirgendwo vorgeschrieben, dass zur Aufteilung der Heizkosten Wärmemengenzähler verwendet werden müssen. Die meisten Heizkosten werden anhand von Verdunsterröhrchen im Verhältnis umgelegt. Weiterhin werden bis zu 50% der Heizkosten überhaupt nicht nach Verbrauch sondern nach Wohnfläche umgelegt. Da ist es allemal genauer sich auf einen funktionierenden aber nicht mehr geeichten Wärmemengenzähler zu stützen.

Die Verwendung eines nicht geeichten Meßgerätes ist ein Mangel der  Mietsache und der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz bzw. kann bei Verzug den Schaden selbst beseitigen lassen (§ 536a BGB). Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Mietminderung besteht halte ich angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung einer um wenige Monate abgelaufenen Eichfrist schon für sehr fraglich.

Offline superhaase

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Ich verstehe auch nicht, warum man (oder hier frau ;)) wegen dem Eichfristablauf des Wärmemengenzählers gleichso einen Aufstand machen will.
Der Zähler zählt ja nicht von heute auf morgen falsch wegen dem Fristablauf.
Warum also sollte man hier Streit mit dem Vermieter anfangen und das Verhältnis vergiften, zumal der Vermieter nicht Schuld hat?

Gibt es eigentlich bei Wärmemengenzählern eine ähnliche Fristverlängerungsregel wie bei Stromzählern?

Zitat
Wird die Messrichtigkeit des Stromzählers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nach einem festgelegten Stichprobenverfahren durch Prüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung des eingebauten Stromzählers um bis zu 5 Jahre. Der Verlängerungszeitraum richtet sich nach denm jeweiligen Stichprobenverfahren.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Zuckermaus

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Hallo,

danke für Eure Antworten und den Link. Es ist zwar nach österreichischem Recht, aber in Deutschland sind die Gesetze ähnlich. 1990 zogen wir dort als Erstmieter ein. 2003 wurden die Meßeinrichtungen dann entgegen des Eichgesetzes erst- und letztmalig ausgetauscht die Eichung galt bis Ende 2008. Damals kannte ich die Gesetze noch nicht.

Es handelt sich um ein 13-Famlienhaus, einen Pennymarkt, 1 Restaurant, Büros und Wohnungen. Ich hatte bereits Mitte 2008 auf den Austausch der Geräte hingewiesen und bekam ein Schreiben, dass alles rechtzeitig bis spätestens Ende März 2009 ausgetauscht wird. Es war kein Termin im Treppenhaus angegeben. Bei den Nachbarn wurde genau wie bei uns nichts ausgetauscht. Der Wärmemengenzähler läuft mit Batterie und sehr schnell. Techem hat den Zähler am 8.8.08 überprüft aber nichts festgestellt.

Die Geräte sind von Techem gemietet und jedes Jahr taucht ein Posten dafür in der Abrechnung auf.

Die Nachbarn sind wohl ahnungsloser als ich. Soll ich die informieren? Wenn ja wie? Ich möchte keinen Unfrieden. Ich halte ein kurzes Schreiben von meinem Mann und mir als Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung von 4 Wochen am sinnvollsten und werde die Mitmieter erstmals nicht informieren.

Gruß
Dorothea

Offline superhaase

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Zitat
Original von Zuckermaus
Der Wärmemengenzähler läuft mit Batterie und sehr schnell. Techem hat den Zähler am 8.8.08 überprüft aber nichts festgestellt.
Was heißt \"sehr schnell\"?

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der angezeigte Verbrauch viel zu hoch ist?
Wie war der Verbrauch vor/nach Einbau des Wärmemengenzählers?
Wie passt der angezeigte Verbrauch zu dem Bautyp des Hauses bzw. der Wohnung und dem Heizverhalten?

Woran machen Sie eine fehlerhafte Messung fest?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline reblaus

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@Zuckermaus
Ihr geplantes Vorgehen ist sicherlich sinnvoll. Vermutlich wird die Techem die Geräte mit der Jahresablesung austauschen, die bei Ihnen anscheinend nach Ende der Heizperiode erfolgt.

Weitergehende Schritte würde ich aber keinesfalls ohne Rat eines Rechtsanwalts einleiten. Nach Ablauf der Eichfrist kann der Hauseigentümer per Gutachten nachweisen, dass der Wärmemengenzähler korrekt gezählt hat. Der Abzug von 15% erfolgt nicht von den Ihnen berechneten Heizkosten, sondern von dem Betrag der auf Sie entfiele, wenn sämtliche Heizkosten nach der Hauptnutzfläche umgelegt würden, dies ist für Sie möglicherweise ungünstig, wenn Sie sehr sparsam heizen. Der Hauseigentümer hat auch kein Risiko, dass ihn zu einem einvernehmlichen Vorgehen veranlassen könnte. Da er einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, kann er sämtliche Zusatzkosten auch notwendige Prozesskosten an die Techem weiterreichen, weil diese den Schaden verursacht hat.

Offline corsair

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@ reblaus
Aus dem österreichischen Recht zitiere ich nie, da es mir gänzlich unbekannt und auch völlig \"schnuppe\" ist.
Dass mit ungeeichten Zählern angeblich abgerechnet werden darf sehen die deutschen Eichbehörden wohl \"etwas\" anders:

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C7380632_L20.pdf

Natürlich sind lt. HKVO neben Wärmemengenzählern auch Heizkostenverteiler zugelassen, aber in diesem Fall sind nun mal WMZ installiert.

Wie ich schon sagte: auch ich würde eher die gering überschrittene Eichfrist in Kauf nehmen, als eine Schätzung oder eine komplett verbrauchsunabhängige Abrechnung zu erhalten. Wenn man aber \"eine Welle\" schiebt, bleibt dem Vermieter und Techem nichts anderes übrig.
(Wobei man als Vielverbraucher hier auch schön profitieren kann !)

Der Punkt mit dem Mietmangel und dem Schadenersatz.........
kenn ich mich nicht so aus, aber welchen Schaden könnte man denn da geltend machen ?

Offline bjo

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Hallo,
Wenn der Vermieter über zentrale Wärmemengenzähler abrechnen läßt, ist er der Ansprechpartner für den Mieter! Der Mieter hat einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf einwandfreie Messungen / Messeinrichtungen!
Der Vermieter wiederum nimmt seinen Dienstleister in die Pflicht!

Regiert die jeweilige Stelle nicht zeitnah handelt, darf man zu Maßnahmen greifen.

Beispiel.
selbst in meinem Umfeld passiert
Vermieter möchte seinen Mietern wes gutes tun und den Gasbieter wechslen.
1 Gasuhr, 8 Parteien
- die letzte Abrechnung wäre später kommt als üblich, bisher immer zum selben Stichtag, abgelesen und abgerechnet
- der Abrechnungszeitraum hätte 14 Monate umfaßt

Eine derartige Abrechnung widerspricht aber dem Recht der Mieter. Sie
haben Anspruch auf zeitnahe 12 Monatsabrechnungen.
Jetzt kommst:
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der
Abrechnung die Beträge einhält. Auch wenn der Vermieter glaubhaft macht
dieses verschieben der Abrechnung bei der nächsten Jahresabrechnung
zu berücksichtigen!

Offline superhaase

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Zitat
Original von bjo
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der Abrechnung die Beträge einhält.
Aber wieso um Himmels Willen sollte man so etwas tun, wenn der Vermieter nicht vorher schon der persönliche Erzfeind war?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline bjo

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Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von bjo
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der Abrechnung die Beträge einhält.
Aber wieso um Himmels Willen sollte man so etwas tun, wenn der Vermieter nicht vorher schon der persönliche Erzfeind war?

ciao,
sh

Erzfeind bestimmt nicht! Die meisten Mieter sind WBS-Schein Inhaber und
Änderungen nicht positiv gegenüber eingestellt!

PS: der Vermieter läßt das umstellen jetzt sein, ist ja nicht sein Geld!

 

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