Energiepreis-Protest > AggerEnergie

Anspruch auf Gleichbehandlung

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Wiehler:
Hier soll alles abgelegt werden, was hilft, gegenüber der AggerEnergie einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.

Der Wiehler

Wiehler:
(Veranstaltung der ig-oberberg im Wiehler \"Waldhotel Hartmann\")
Bei einem Vortrag heute Abend in Wiehl zu den Auseinandersetzungen mit der AggerEnergie sagte der referierende Rechtsanwalt, dass nach dem Gleichbehandlungs-Gebot für alle Kunden gelten muss, was ein Kunde sich vor Gericht erstritten hat.

Zwei Fragen:
(1)
Bin selbst kein Jurist. Deshalb würde mich einmal interessieren, in welchem Gesetz und Paragraph dies festgeschrieben ist.

(2)
Außerdem hörte ich, dass es einen Zeitungsartikel von etwa 2005 gibt, in dem die AggerEnergie bittet, nicht massenweise Widersprüche einzureichen, da dies arbeitsmäßig nicht zu bewältigen sei. Vielmehr verspreche sie ihren Kunden, dass wenn es zu einem Urteil gegen die AggerEnergie komme, dies im Sinne der Gleichbehandlung für alle Kunden umgesetzt würde. Sprich, dann erhalten auch Kunden, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ihr Geld zurück.
a) kennt jemand die genaue Quelle für diesen Artikel oder kann hier sogar eine Kopie ablegen? Ich möchte mir dazu gerne als Kunde eine Stellungnahme von der AggerEnergie einholen.
b) Welche rechtliche Relevanz hat dieses Versprechen?

Der Wiehler

WattWurm:
@Wiehler

Im Thread der Regionalgas Euskirchen finden sich einige Infos. Die Euskirchener haben als \"schlagendes Argument\" sogar DAS BGH-Urteil vom 17.12.2009 im Rücken und sind auch nicht weiter als wir.

Lesenswert ist auch der Schriftwechsel zwischen Herrn Prof. Markert und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (NRW).

Grüße vom WattWurm

Wiehler:
... zu dem zweiten Beitrag oben?

bolli:
Hallo Wiehler,

zum Zeitungsartikel von 2005, den ich selbst leider nicht vorliegen habe, ist auf jeden Fall zu bemerken, dass sich diese Aussage ja auf die Widersprüche wegen Unbilligkeit der Preise nach § 315 BGB bezogen. Die rechtsfehlerhafte Preisanpassungsklausel war seinerzeit ja noch kein Thema.
Insofern könnte sich die AE locker darauf berufen, dass die jetzige Situation mit der fehlerhaften Klausel nicht in Verbindung zu bringen sei mit der seinerzeitigen Aussage auf Gleichbehandlung.

Eine Chance diesbezüglich wäre meines Erachtens vielleicht noch das Urteil vor dem LG Köln, dass RA Jansen für seinen Kunden ebenfalls im Dezember 2008 erstritten hat, der ja wegen Unbilligkeit geklagt hatte und wo die AE (nach dem Scheitern der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag bei der Regionalgas Euskirchen und im Wissen um eine gleichlautende Klasuel im eigenen Vertrag) eingelenkt hatte und sich in einem Vergleich geeinigt hat. Dieses ist aber eben auch in einem URTEIL GEGEN die AE gemündet, nämlich, dass sie dem Kunden Geld zurück zahlen musste.

Zum Thema Gleichbehandlung steht auch in diesem Thread ==> hier

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