0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Die Kammer für Handelssachen wies schließlich auch den Hilfsantrag des Klägers ab, mit dem er feststellen lassen wollte, dass sämtliche Erhöhungen der tariflichen Gaspreise wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht nichtig und dass deshalb die Tarife um 20 % überhöht seien. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Marktmacht und damit ein faktisches Leistungsbestimmungsrecht des örtlichen Gasversorgers fehlt, weil inzwischen im Heilbronner Raum auch ein Gas-zu-Gas-Wettbewerb stattfindet. Die begehrte Billigkeitskontrolle war deshalb unter keinem Gesichtspunkt möglich.
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz