Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg  (Gelesen 45211 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline § 315 BGB

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #30 am: 04. April 2009, 01:42:59 »
@RR-E-ft
Ist Ihnen bekannt, inweit der Richter des AG Regensburg noch weitere Urteile zu § 315 BGB gesprochen hat?

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #31 am: 15. April 2009, 14:24:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In Regensburg setzt sich ein Amtsrichter bewusst über die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinweg.

Die Entscheidung verletzt den Betroffenen in seinen Grundrechten und ist verfassungswidrig.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsrichts zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle von einseitigen Entgelterhöhungen.

Unglaublich. Woher nehmen Sie dieses Lexikonartige Wissen um deise Entscheidungen? Herzlichen Glückwunsch, zumal dieser Beschluss des BVerfG auf den entschiedenen Fall passt.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #32 am: 02. Juli 2009, 21:33:56 »
[SIZE=34]:[/SIZE]
Zitat
Original von tangocharly
LG Regensburg, Urt. v. 30.06.09, Az. 1 HK O 587/09 gibt Gaspreis-Zahlungsklage statt (Sondervertrag)
Wow, das lässt sich nicht mehr toppen ..
    Abwarten, bei der Hegemonie  südlich des
Weißwurstäquators geht das noch ( Energieverbraucher im Schatten der 3. Gewalt ;)  )[/list]

Offline Fridericus Rex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 56
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #33 am: 07. Juli 2009, 16:39:57 »
Tatsächlich kann man glaube ich nicht ernsthaft vertreten, dass die Landgerichte für solche Zahlungsklagen zuständig sind. Es handelt sich doch völlig unstreitig um Kaufpreisforderungen, jede andere Ansicht ist doch \"offensichtlich falsch\"  :tongue:

Wenn man die These von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts weiter verfolgen würde, bedeutet dies doch nicht zuletzt, dass die Zuständigkeit des Gerichts von der Verteidigung des Kunden abhängt. Sagt dieser § 315 - dann Landgericht, verteidigt er sich anders (oder gar nicht) - dann Amtsgericht. Dieser Irrwitz liegt ja auf der Hand.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #34 am: 07. Juli 2009, 16:52:29 »
@Friedericus Rex

Ihre Auffassung ist nicht haltbar.

Wendet der Beklagte ein, dass es sich bei den einseitig festgestzten Preisforderungen um einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch des marktbeherrschenden Versorgungsunternehmens gem. §§ 19, 33, 29 GWB iVm. § 134 BGB handelt, so sind zB. auch die Landgerichte gem. § 87 GWB sachlich ausschließlich zuständig. Wendet der Kunde ein, dass die einseitige Preisfestsetzung eines Grundversorgers gegen dessen gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung verstößt und deshalb auch unbillig ist, so folgt daraus m. E. die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. §§ 108, 102 EnWG. Nicht anders verhält es sich, wenn es für die Streitentscheidung auf eine Vorfrage ankommt, etwa die, ob der Beklagte in der gesetzlichen Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird oder aber aufgrund eines Liefervertrages außerhalb der Grundversorgung, zB. gem. § 41 EnWG.

Es ist kein Irrwitz, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung.

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #35 am: 07. Juli 2009, 18:38:05 »
@ RR-E-ft

Zitat
Wendet der Beklagte ein, dass es sich bei den einseitig festgestzten Preisforderungen um einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch des marktbeherrschenden Versorgungsunternehmens gem. §§ 19, 33, 29 GWB iVm. § 134 BGB handelt, so sind zB. auch die Landgerichte gem. § 87 GWB sachlich ausschließlich zuständig.
Das hatte ich bis zu meinem Verfahren am Amtsgericht Würzburg auch geglaubt, wo ich neben der Unbilligkeit eine sehr umfassenden Vortrag zu § 19 GWB eingebracht habe. Mit einer Aussage, die sehr den Begründungen aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ähneln, hat der Richter die kartellrechtlichen Bedenken einfach beiseite geschoben: \"Die Anwendung des § 29 Nr. 1 GWB, welcher vorliegend ins Feld geführt wird, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, das sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/126, S. 13170). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers überhöhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zivilgerichte zu einer entsprechenden Anwendung von § 315 BGB und darauf gestützten umfassenden Billigkeitskontrolle allgemeiner Tarife etwa von Gasversorgungsunternehmen nicht legitimiert (vergl. BVerfG 82, 6, 12 f.). \". Richter Peikert vom Amtsgericht Würzburg hat damit trotz § 87 GWB seine gerichtliche Zuständigkeit begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg mit Aktenzeichen 30 C 2420/08 vom 2.6.2009 kann ich noch nicht zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen, da derzeit eine von mir beantragte Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO vom Gericht zu bearbeiten ist. Gegen das Urteil ist von meiner Seite Berufung eingelegt worden. Mit meinem Anwalt muß ich noch klären, ob dem Amtsrichter darüber hinaus Rechtsbeugung vorzuwerfen ist, weil er in extremer Form das rechtliche Gehör verletzt hat und entscheidungserheblichen Vortrag ignoriert hat und weil er in willkürlicher Weise das Gesetz \"fortentwickelt\" hat. Denn meiner Ansicht nach liegt in meinem Fall kein Grund vor, das Verfassungsgerichtsurteil BVerfG 82, 6, 12 f. heranzuziehen, und in diesem Zivilverfahren \"mal eben\" das ganze Kartellrecht außer Kraft zu setzen.

Sobald diese Fragen geklärt sind, werde ich etwas ausführlicher zu der 1. Instanz und dem Urteil berichten. Mein Ziel ist ein öffentliches Verfahren, bei dem sämtliche Schriftsätze im Internet für jedermann frei zugänglich gemacht werden, damit jeder erkennen kann, wie in Deutschland und speziell in Würzburg \"Recht\" gesprochen wird. Ich bitte aber noch um einige Wochen Geduld, bis das erstinstanzliche Urteil korrigiert wurde und die Berufungsschrift fertiggestellt ist. Der eigentliche Prozessgegner sind für mich übrigens nicht die Stadtwerke Würzburg, sondern deren Minderheitsaktionär E.ON, der zugleich Vorlieferant der Stadtwerke ist.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Offline Fridericus Rex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 56
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #36 am: 07. Juli 2009, 21:51:34 »
Zitat
Original von RR-E-ft
so folgt daraus m. E. die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. §§ 108, 102 EnWG.

Schön, das Sie das als ihre persönliche Meinung darstellen. In der Tat ist Ihre Rechtsauffassung kaum haltbar. Nicht umsonst liest man hier viel über Amtsgerichtsurteile. Diese dürfte es nach Ihrer Auffassung ja nicht geben.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #37 am: 08. Juli 2009, 10:26:38 »
Zitat
Original von Fridericus Rex
Schön, das Sie das als ihre persönliche Meinung darstellen. In der Tat ist Ihre Rechtsauffassung kaum haltbar. Nicht umsonst liest man hier viel über Amtsgerichtsurteile. Diese dürfte es nach Ihrer Auffassung ja nicht geben.

Aber eben auch ne Menge von LG-Urteilen, wo nach der Argumentation von Herrn Fricke die Zuständigkeit beurteilt wird, die es nach IHRER Auffassung nicht geben dürfte. Wer hat nun  Recht ?

Es gilt wie so oft in der Juristerei: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes (bzw. des Richters) Hand. Je nachdem, wie ER die Sache sieht, entscheidet er. Wer will entscheiden, ob dass, was er für richtig hält auch tatsächlich so ist ? Klar gibt es meistens eine herrschende Meinung, aber das nützt mir im Einzelfall erstmal wenig, wenn sie nicht mit der MEINES Richters übereinstimmt. Da kann man nur auf die Berufung hoffen, was aber manchmal auch eine Kostenfrage ist.

Also ganz so einfach und klar wie Sie das darstellen, ist es nicht.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #38 am: 08. Juli 2009, 12:20:22 »
Zitat
Original von Fridericus Rex
Wenn man die These von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts weiter verfolgen würde, bedeutet dies doch nicht zuletzt, dass die Zuständigkeit des Gerichts von der Verteidigung des Kunden abhängt. ...
    @Fridericus Rex, wie sieht das denn überwiegend in der Praxis aus?

    Der Kläger (Versorger) gibt schon als Antragsteller im Mahnbescheid das Gericht an, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen ist.

    Ihre fixe Meinung bringt dem Versorger auch keine Sicherheit.

    Risiko des Klägers:
    Abweisung bei einer sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts wegen des Fehlens einer Prozeßvoraussetzung.

    Bei einem Verweisantrag trägt der immerhin die Mehrkosten (§ 281 (3) Satz 2):

    Verweisung bei Unzuständigkeit
    (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #39 am: 08. Juli 2009, 13:48:52 »
@Friedericus Rex

Viele Amtsgerichtsurteile mögen darauf gründen, dass die sachliche Zuständigkeit nicht gerügt wurde. Zudem hat man bereits viele Klagen gesehen, wo die Versorger nach Unbilligkeitseinrede ihre Zahlungsklage unter Berufung auf deren ausschließliche Zuständigkeit gem. § 87 GWB oder 108, 102 EnWG auch bei geringem Streitwert beim Landgericht anbringen. Diese Klagen wurden bezeichnenderweise  nicht wegen fehlender örtlicher/ sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

So hat die E.ON Westfalen Weser AG, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer aus düsseldorf Zahlungsklage beim LG Dortmund erhoben; die Stadtwerke Bad Kreuznach vertreten durch Dr. Hempel aus Wuppertal beim Landgericht Mainz; die Erdgas Schwaben GmbH vertreten durch PATT Rechtsanwälte aus Chemnitz beim Landgericht Augsburg.....

Möglicherweise halten Sie die genannten Kollegen, die auf Versorgerseite tätig sind, allesamt für \"juristische Flachzangen\". Mit dieser Einschätzung lägen Sie indes voll daneben.

Offline § 315 BGB

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #40 am: 11. Juli 2009, 19:24:57 »
@nomos:
Selbst wenn im Mahnbescheid ein Amtsgericht angegeben ist, an das der Rechtsstreit abgegeben werden soll, kann der Kunde die Zuständigkeit immer rügen. Der Richter muss dann entscheiden, ob er den Rechtsstreit verweist. Tut er dies, trägt das EVU auch die Kosten dafür, dass zunächst beim dann unzuständigen AG geklagt wurde, sofern das LG die Verweisung nicht für willkürlich hält. Das kann also kein Grund dafür sein, dass so viele AG über § 315-Streitigkeiten entschieden haben.

 Ich halte allerdings auch § 102 EnWG eher nicht für einschlägig. Es geht doch letztlich um eine normale Zahlungsklage. § 315 BGB ist eine Norm, die im BGB geregelt ist und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch in ganz anderem Zusammenhang vorkommt. § 1 EnWG beschreibt doch lediglich den Gesetzeszweck. Aus dem EnWG ergibt sich aber gar nichts dazu, wann ein Preis der Billigkeit entspricht.
Soweit es um unwirksame Preisklauseln geht, läuft das ganze auf eine einfache Prüfung nach dem AGB-Recht hinaus. Auch hier ist wieder nur das BGB maßgeblich.Das EnWG sagt nichts dazu, wie Preisklauseln ausgestaltet sein müssen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #41 am: 11. Juli 2009, 22:32:53 »
§ 315 BGB

Oftmals bestreitet der Kunde, dass seine Beleferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht nach dem EnWG erfolgt, hilfsweise dass die einseitige Preisbestimmung der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers aus § 2 EnWG entspricht. Darüber hinaus wird oftmals ein kartellrechstwidriger Preishöhenmissbrauch geltend gemacht.

Die ersten beiden Vorfragen sind nach dem EnWG zu entscheiden und sind deshalb geeignet, eine ausschließliche Zuständigkeit gem. §§ 108, 102 EnWG zu begründen. Die dritte Einwendung kann eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB begründen. Unzweifelhaft wird bei einem kartellrechstwidrigen Preishöhenmissbrauch der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 EnWG nicht enstprochen und die einseitige Preisbestimmung kann deshalb auch nicht der Billigkeit entsprechen.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #42 am: 11. Juli 2009, 22:53:33 »
Zitat
Original von § 315 BGB
Selbst wenn im Mahnbescheid ein Amtsgericht angegeben ist, an das der Rechtsstreit abgegeben werden soll, kann der Kunde die Zuständigkeit immer rügen. Der Richter muss dann entscheiden, ob er den Rechtsstreit verweist. Tut er dies, trägt das EVU auch die Kosten dafür, dass zunächst beim dann unzuständigen AG geklagt wurde, sofern das LG die Verweisung nicht für willkürlich hält. Das kann also kein Grund dafür sein, dass so viele AG über § 315-Streitigkeiten entschieden haben.
    @§ 315 BGB, ja so ist es, ich habe doch nicht das Gegenteil beschrieben? Der wesentliche Grund liegt wohl darin, dass keine Rüge erfolgt.
Zitat
Original von § 315 BGB Ich halte allerdings auch § 102 EnWG eher nicht für einschlägig. Es geht doch letztlich um eine normale Zahlungsklage. § 315 BGB ist eine Norm, die im BGB geregelt ist und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch in ganz anderem Zusammenhang vorkommt. § 1 EnWG beschreibt doch lediglich den Gesetzeszweck. Aus dem EnWG ergibt sich aber gar nichts dazu, wann ein Preis der Billigkeit entspricht.
Soweit es um unwirksame Preisklauseln geht, läuft das ganze auf eine einfache Prüfung nach dem AGB-Recht hinaus. Auch hier ist wieder nur das BGB maßgeblich.Das EnWG sagt nichts dazu, wie Preisklauseln ausgestaltet sein müssen.
    @§ 315 BGB, im EnWG ist nicht nur der Gesetzeszweck beschrieben, sondern eine klare Verpflichtung (§ 2)! Das unabhängig von Preisklauseln die dem AGB-Recht (BGB) entsprechen müssen.

    Es handelt sich eben nicht um eine normale Zahlungsklage. Es geht nicht um eine offene unbestrittene Forderung. Es geht um die Frage, ob die Forderung und gegebenenfalls in welcher Höhe überhaupt besteht. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist ja gem. § 315 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit muss nachgewiesen werden oder durch Gerichtsurteil  festgestellt werden. Das EnWG ist bei der Frage der Billigkeit mit im Spiel, somit auch der § 102 EnWG!

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #43 am: 12. Juli 2009, 08:29:25 »
@§ 315 BGB
Sie übersehen, dass bei der Beurteilung von Gaspreisklagen nicht nur §§ 1, 2 EnWG angewendet werden müssen. Daneben ist meist streitig, ob es sich um ein Grundversorgungsverhältnis oder einen Sondervertrag handelt. Diese Unterscheidung beruht auf § 36 EnWG. Sobald feststeht, dass dem Versorger ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zusteht, geht der Streit um die Frage inwieweit ihn das Geschäftsgeheimnis berechtigt, die Gesamtsteigerung seiner Kosten geheimhalten zu dürfen. Hierfür ist § 10 EnWG heranzuziehen, der eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses für Sparten GuVs enthält. Erst wenn diese EnWG-Fragen geklärt wurden, findet erstmalig § 315 BGB Anwendung, der aber wiederum nur im Lichte von §§ 1, 2 EnWG interpretiert werden kann.

Selbst die GasGVV hat ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG.

Es dürften nicht viele zivilrechtliche Streitigkeiten geben, bei denen keine BGB-Norm anzuwenden ist. Nur weil ergänzend das BGB heranzuziehen ist, liegt die Zuständigkeit der ganzen Handels, Kartell- oder Arbeitsgerichtssachen aber noch lange nicht beim AG oder den allgemeinen Zivilkammern des LG.

Uneingeschränkt zustimmen kann ich Ihnen dabei, dass für Gaspreisklagen auf unstreitiger Basis von Sonderverträgen ohne einseitige Preisänderungsklausel keine Sonderzuständigkeit besteht. In solchen Klagen muss dann nur über die Anwendung des Preissockels auf Sonderverträge verhandelt werden. Oder der Kunde ist klamm und hat einfach nicht bezahlt, oder aber die Klage ist offensichtlich unbegründet.

Offline Rob

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 105
  • Karma: +0/-0
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #44 am: 12. Juli 2009, 14:05:10 »
Hallo,

alles gut und schön was Ihr schreibt.
Aber letztendlich liegt die Entscheidung beim Richter, ob er ans LG verweist oder nicht.
Auch wenn der Beklagte die sachliche Zuständigkeit mehrfach gerügt hat und selbst die Klägerseite aus dem EnWG zitiert, obwohl sie sich an anderer Stelle ihrer Klage auf eine normale Zahlungsklage beruft, sehen so manche AG-Richter ihre eigene Zuständigkeit bestätigt.
Man kann dann noch soviele Urteile zitieren, wenn der Richter nicht will, dann will er nicht.
So erlebt in Bayern, persönlich und bei Mitstreitern.

Recht haben und recht bekommen sind halt doch zwei Paar Schuhe... .

Gruß vom Rob,
Besitzer eines Endurteils eines Amtsgerichts :(

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz