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Original von RR-E-ftBemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der Richter sich zunächst entgegen §§ 108, 102 EnWG für zuständig erklärt, um dann in einer umfangreichen Begründung darüber zu sinnieren, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bewältigen könne.
Original von RR-E-ftMeine Erfahrung ist die, dass die meisten Amtsgerichte nach § 102 EnWG mit aus meiner Sicht zutreffender Begründung verweisen.
LG Göttingen, 27.06.2007, 3 O 90/07, ZNER 2007, S. 348Die Verweisung eines Rechtsstreits, bei dem die Billigkeit einer Gaspreiserhöhung zu prüfen ist, aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG an das Landgericht - Kammer für Handelssachen - ist willkürlich und damit nicht als bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu betrachten
Meine Erfahrung ist zunehmend, dass erstinstanzlich scheinbar niemand sich die Arbeit machen möchte. Wird beim LG gestartet, schieben die es gerne an die AG weiter.
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