Hallo Wiehler,
zum Zeitungsartikel von 2005, den ich selbst leider nicht vorliegen habe, ist auf jeden Fall zu bemerken, dass sich diese Aussage ja auf die Widersprüche wegen Unbilligkeit der Preise nach § 315 BGB bezogen. Die rechtsfehlerhafte Preisanpassungsklausel war seinerzeit ja noch kein Thema.
Insofern könnte sich die AE locker darauf berufen, dass die jetzige Situation mit der fehlerhaften Klausel nicht in Verbindung zu bringen sei mit der seinerzeitigen Aussage auf Gleichbehandlung.
Eine Chance diesbezüglich wäre meines Erachtens vielleicht noch das Urteil vor dem LG Köln, dass RA Jansen für seinen Kunden ebenfalls im Dezember 2008 erstritten hat, der ja wegen Unbilligkeit geklagt hatte und wo die AE (nach dem Scheitern der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag bei der Regionalgas Euskirchen und im Wissen um eine gleichlautende Klasuel im eigenen Vertrag) eingelenkt hatte und sich in einem Vergleich geeinigt hat. Dieses ist aber eben auch in einem URTEIL GEGEN die AE gemündet, nämlich, dass sie dem Kunden Geld zurück zahlen musste.
Zum Thema Gleichbehandlung steht auch in diesem Thread
==> hier <== was. Das ist dann in Verbindung zu sehen mit den von WattWurm genannten Quellen zu Prof. Markert (siehe oben) und dort ist zu erkennen, das auch die kartellrechtliche Gleichbehandlung nicht ganz einfach sein wird, da das Landeskartellamt da noch ein \'wenig bockig\' ist.
Alles in allem werden wir wohl zumindest EINEN Prozess auf Rückforderung aufgrund der fehlerhaften Klausel abwarten müssen, der gegen DIE AGGERENERGIE gerichtet ist, damit diese sich nicht weiter rauswindet. Und ob dann alle oder erstmal nur die Widersprüchler profitieren hängt dann davon ab, ob jemand geklagt hat, der vorher schon Widerspruch eingelegt hatte oder jemand, der dieses noch nicht gemacht hatte und erst auf das Urteil des BGH reagiert hat. Nur im letzteren Fall wären nämlich beide Gruppen klar betroffen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Urteile Einzelfallentscheidungen sind, die nicht automatisch eine generelle Bindung entfalten. Sie können dieses aber sehr wohl tun, wenn es (möglichst) höchstrichterliche Urteile und sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Bei dem BGH-Urteil wegen der Preisanpassungsklausel ist dieses z.B. der Fall, da diese Klausel zigtausendfach von allen möglichen Versorgern verwendet wurde. Damit hat dieses Urteil sicherlich grundsätzliche Bedeutung.
Jedoch entfaltet es seine Wirkung (leider) nicht automatisch. Sprich: Die Versorger sind nicht VON SICH aus VERPFLICHTET, zuviel gezahlte Beträge aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln zurückzuzahlen, sondern man kann sich höchstens bei der Begründung seiner Rückforderung auf dieses Grundsatzurteil berufen. Von daher werden wir Verbraucher um eine Rückforderung nicht umhin kommen. Und auch wenn es nicht besonders Kundenfreundlich ist (um nicht zu sagen, eine Unverschämtheit, wenn man einerseits den Tarifdschungel und die permanenten Preisanpassungen bedenkt und andererseits daran denkt, dass zahlreiche Kunden keine kaufmännische oder juristische Ausbildung haben), werden wir wohl auch nicht vermeiden können, unsere Rückforderungsansprüche selbst auszurechnen (oder durch eine eigene Person ausrechnen zu lassen). Die AE wird uns da kaum entgegen kommen, wie es aussieht.
Aber trotzdem sollten wir uns nicht \'abmeiern\' lassen. So ist das im Leben: Wenn man einen Fehler gemacht hat, muss man ihn sich anrechnen lassen. Und die AE hat nun mal einen Fehler gemacht. Also soll sie gefälligst zahlen. Von uns würde dieses im umgekehrten Fall ja auch verlangt.
Gruß
Bolli