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Autor Thema: Anspruch auf Gleichbehandlung  (Gelesen 4548 mal)

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Offline Wiehler

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Anspruch auf Gleichbehandlung
« am: 02. April 2009, 01:31:54 »
Hier soll alles abgelegt werden, was hilft, gegenüber der AggerEnergie einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.

Der Wiehler

Offline Wiehler

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Anspruch auf Gleichbehandlung
« Antwort #1 am: 02. April 2009, 01:50:59 »
(Veranstaltung der ig-oberberg im Wiehler \"Waldhotel Hartmann\")
Bei einem Vortrag heute Abend in Wiehl zu den Auseinandersetzungen mit der AggerEnergie sagte der referierende Rechtsanwalt, dass nach dem Gleichbehandlungs-Gebot für alle Kunden gelten muss, was ein Kunde sich vor Gericht erstritten hat.

Zwei Fragen:
(1)
Bin selbst kein Jurist. Deshalb würde mich einmal interessieren, in welchem Gesetz und Paragraph dies festgeschrieben ist.

(2)
Außerdem hörte ich, dass es einen Zeitungsartikel von etwa 2005 gibt, in dem die AggerEnergie bittet, nicht massenweise Widersprüche einzureichen, da dies arbeitsmäßig nicht zu bewältigen sei. Vielmehr verspreche sie ihren Kunden, dass wenn es zu einem Urteil gegen die AggerEnergie komme, dies im Sinne der Gleichbehandlung für alle Kunden umgesetzt würde. Sprich, dann erhalten auch Kunden, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ihr Geld zurück.
a) kennt jemand die genaue Quelle für diesen Artikel oder kann hier sogar eine Kopie ablegen? Ich möchte mir dazu gerne als Kunde eine Stellungnahme von der AggerEnergie einholen.
b) Welche rechtliche Relevanz hat dieses Versprechen?

Der Wiehler

Offline WattWurm

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Anspruch auf Gleichbehandlung
« Antwort #2 am: 02. April 2009, 13:07:08 »
@Wiehler

Im Thread der Regionalgas Euskirchen finden sich einige Infos. Die Euskirchener haben als \"schlagendes Argument\" sogar DAS BGH-Urteil vom 17.12.2009 im Rücken und sind auch nicht weiter als wir.

Lesenswert ist auch der Schriftwechsel zwischen Herrn Prof. Markert und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (NRW).

Grüße vom WattWurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

Offline Wiehler

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Anspruch auf Gleichbehandlung
« Antwort #3 am: 03. April 2009, 00:02:41 »
... zu dem zweiten Beitrag oben?

Offline bolli

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Anspruch auf Gleichbehandlung
« Antwort #4 am: 03. April 2009, 09:35:30 »
Hallo Wiehler,

zum Zeitungsartikel von 2005, den ich selbst leider nicht vorliegen habe, ist auf jeden Fall zu bemerken, dass sich diese Aussage ja auf die Widersprüche wegen Unbilligkeit der Preise nach § 315 BGB bezogen. Die rechtsfehlerhafte Preisanpassungsklausel war seinerzeit ja noch kein Thema.
Insofern könnte sich die AE locker darauf berufen, dass die jetzige Situation mit der fehlerhaften Klausel nicht in Verbindung zu bringen sei mit der seinerzeitigen Aussage auf Gleichbehandlung.

Eine Chance diesbezüglich wäre meines Erachtens vielleicht noch das Urteil vor dem LG Köln, dass RA Jansen für seinen Kunden ebenfalls im Dezember 2008 erstritten hat, der ja wegen Unbilligkeit geklagt hatte und wo die AE (nach dem Scheitern der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag bei der Regionalgas Euskirchen und im Wissen um eine gleichlautende Klasuel im eigenen Vertrag) eingelenkt hatte und sich in einem Vergleich geeinigt hat. Dieses ist aber eben auch in einem URTEIL GEGEN die AE gemündet, nämlich, dass sie dem Kunden Geld zurück zahlen musste.

Zum Thema Gleichbehandlung steht auch in diesem Thread ==> hier <== was. Das ist dann in Verbindung zu sehen mit den von WattWurm genannten Quellen zu Prof. Markert (siehe oben) und dort ist zu erkennen, das auch die kartellrechtliche Gleichbehandlung nicht ganz einfach sein wird, da das Landeskartellamt da noch ein \'wenig bockig\' ist.

Alles in allem werden wir wohl zumindest EINEN Prozess auf Rückforderung aufgrund der fehlerhaften Klausel abwarten müssen, der gegen DIE AGGERENERGIE gerichtet ist, damit diese sich nicht weiter rauswindet. Und ob dann alle oder erstmal nur die Widersprüchler profitieren hängt dann davon ab, ob jemand geklagt hat, der vorher schon Widerspruch eingelegt hatte oder jemand, der dieses noch nicht gemacht hatte und erst auf das Urteil des BGH reagiert hat. Nur im letzteren Fall wären nämlich beide Gruppen klar betroffen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Urteile Einzelfallentscheidungen sind, die nicht automatisch eine generelle Bindung entfalten. Sie können dieses aber sehr wohl tun, wenn es (möglichst) höchstrichterliche Urteile und sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Bei dem BGH-Urteil wegen der Preisanpassungsklausel ist dieses z.B. der Fall, da diese Klausel zigtausendfach von allen möglichen Versorgern verwendet wurde. Damit hat dieses Urteil sicherlich grundsätzliche Bedeutung.
Jedoch entfaltet es seine Wirkung (leider) nicht automatisch. Sprich: Die Versorger sind nicht VON SICH aus VERPFLICHTET, zuviel gezahlte Beträge aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln zurückzuzahlen, sondern man kann sich höchstens bei der Begründung seiner Rückforderung auf dieses Grundsatzurteil berufen. Von daher werden wir Verbraucher um eine Rückforderung nicht umhin kommen. Und auch wenn es nicht besonders Kundenfreundlich ist (um nicht zu sagen, eine Unverschämtheit, wenn man einerseits den Tarifdschungel und die permanenten Preisanpassungen bedenkt und andererseits daran denkt, dass zahlreiche Kunden keine kaufmännische oder juristische Ausbildung haben), werden wir wohl auch nicht vermeiden können, unsere Rückforderungsansprüche selbst auszurechnen (oder durch eine eigene Person ausrechnen zu lassen). Die AE wird uns da kaum entgegen kommen, wie es aussieht.
Aber trotzdem sollten wir uns nicht \'abmeiern\' lassen. So ist das im Leben: Wenn man einen Fehler gemacht hat, muss man ihn sich anrechnen lassen. Und die AE hat nun mal einen Fehler gemacht. Also soll sie gefälligst zahlen. Von uns würde dieses im umgekehrten Fall ja auch verlangt.

Gruß
Bolli

 

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