Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?  (Gelesen 41925 mal)

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Offline Rob

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« am: 25. März 2009, 21:50:51 »
Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen, die die Pflichten einer GmbH, die 100% Tochter der Stadt ist, regeln.
Genau genommen geht es um Stadtwerke, die in eine GmbH umgewandelt wurden, aber vom Charakter und Tätigkeitsfeld wie ein reiner kommunaler Betrieb gesehen werden.
Land: das schöne Bayern.

Vielen Dank,
Rob

Offline RuRo

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #1 am: 26. März 2009, 14:07:24 »
Die Fragestellung versteh\' ich nicht.

Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts in Form einer Kapitalgesellschaft.

Da gelten allgemeine Regelungen, wie BGB, HGB, usw.

Jedenfalls nichts mehr mit öffentlichem Recht. Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft bliebe nur in Form eines Eigenbetriebs (vgl. Art. 88 Gemeindeordnung Bayern), der keine eigene Rechtsperson ist, erhalten.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline userD0009

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #2 am: 26. März 2009, 14:24:25 »
Suchen Sie mal nach den Begriffen \"keine Flucht ins Privatrecht\".

Grüße
belkin

Offline nomos

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #3 am: 26. März 2009, 15:09:47 »
Zitat
Original von RuRo
Die Fragestellung versteh\' ich nicht.

Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts in Form einer Kapitalgesellschaft.

Da gelten allgemeine Regelungen, wie BGB, HGB, usw.

Jedenfalls nichts mehr mit öffentlichem Recht. Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft bliebe nur in Form eines Eigenbetriebs (vgl. Art. 88 Gemeindeordnung Bayern), der keine eigene Rechtsperson ist, erhalten.
    Das dürfte auch in Bayern nicht so sein. BGB und HGB gelten, aber auch das öffentliche Recht ist nicht außer Kraft, wenn sich eine Kommune an einem Unternehmen in privater Rechtsform beteiligt oder gar Alleineigentümer ist.

    Es gibt auch in Bayern nicht nur den Art. 88 in der Gemeindeordnung, der gilt zunächst für Eigenbetriebe.

     z.B.
Art87

Aber über das Thema gab es schon viel \"Palaver\" im Forum. Hier nur drei Hinweise. Ansonsten hilft die Suchfunktion. Viel Spaß!


Sinn der Konzessionsabgabe

Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.

Petition gegen überhöhte Gewinne

oder hier als fachliche Lektüre


[/list]

Offline RuRo

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #4 am: 26. März 2009, 18:18:40 »
@Rob
Ich konkretisiere meine Aussage: Auf was zielen Sie mit der Fragestellung ab?

@nomos
Es ist so ermüdend - ***gähn*** - Sie wollen bei dem Thema einfach nichts dazu lernen. Benennen Sie bitte eine GmbH des öffentlichen Rechts, bitte.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Lothar Gutsche

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #5 am: 26. März 2009, 20:28:04 »
@ Rob

Eine schöne Quelle für das Landesrecht im Freistaat Bayern liefert die Seite http://www.rechtliches.de/bayern/G.html. Besonders interessant sind vermutlich Gemeindeordnung, Kommunalabgabegesetz und Eigenbetriebsverordnung. Darüber hinaus sind allgemeine Feststellungen vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof auch in Bayern von Interesse, selbst wenn manche Landesbehörde davon vielleicht nichts wissen will. Bei Interesse kann ich Ihnen von meinen aktuellen Erlebnissen mit der bayerischen Kommunalaufsicht und mit den Bayerischen Finanzbehörden berichten.

Eine GmbH oder AG im öffentlichen Eigentum unterliegt eben nicht ausschließlich den einschlägigen Gesetzen für Kapitalgesellschaften. Selbst in der Wirtschaftsprüfung gibt es mit § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) besondere Vorschriften zur Rechnungslegung, es gibt erhöhte Publizitätspflichten, wie höchste deutsche Gerichte immer wieder feststellen (siehe unten).

Es gibt vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern mit dem Erlass IB4-1513.1-2 vom 08.11.1995 ein Spekulationsverbot. Der Erlass befasst sich mit „Derivativen Finanzierungsinstrumenten für Kommunen, insbesondere SWAP - Geschäfte“. Solchen Spekulationsverboten ist eine 100 % private Kapitalgesellschaft nicht unterworfen, wie im Zusammenhang mit Zinsspekulationsverlusten der Stadtwerke Würzburg und dem darauf aufbauenden Zivilprozess mit der Deutschen Bank 2007/2008 öffentlich bekannt wurde.


Gemeindeordnung
In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, Quelle: http://by.juris.de/by/gesamt/GemO_BY_1998.htm#GemO_BY_1998_rahmen, ist der 4. Abschnitt über Gemeindliche Unternehmen relevant:
Art. 86 Rechtsformen
Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 88 Eigenbetriebe
Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
Art. 92 Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 93 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 94 Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 95 Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
Art. 96 Anzeigepflichten


Kommunalabgabengesetz
Im Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, Quelle: http://by.juris.de/by/gesamt/KAG_BY_1993.htm#KAG_BY_1993_rahmen, scheint Artikel 8 über Benutzungsgebühren relevant zu sein.


Eigenbetriebsverordnung
In der Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987, Quelle: http://by.juris.de/by/gesamt/EBetrV_BY_1987.htm#EBetrV_BY_1987_rahmen, ist Artikel 8 über Gewinne und Verluste aufschlussreich.  


Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Unternehmen
Die fehlende Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Unternehmen ist vom Bundesverfassungsgericht bei der Verfassungsbeschwerde der Hamburger Electricitäts-Werke AG HEW festgestellt worden, siehe Beschluss 1 BvR 705/88 vom 16.5.1989. Das wurde hier im Forum auch schon mehrfach zitiert im Zusammenhang mit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht die fehlende Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Unternehmen schon mehrfach festgestellt:
•   in dem Beschluss 1 BvR 108, 424/73 und 226/74 vom 7. Juni 1977 im Fall Stadtwerke Hameln heißt es: „Zwar gelten die Grundrechte nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind jedoch die Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 23, 353 [372]; 25, 198 [205]; 26, 228 [244]; 35, 263 [271]; 39, 302 [312 ff.]).“ Der Stadtwerke Hameln AG wurde vom Bundesverfassungsgericht keine Grundrechtsfähigkeit zuerkannt, siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045063.html.
•   am 14. April 1987 entschied das Bundesverfassungsverfassungsgericht unter 1 BvR 775/84 zum Fall Sparkassen, siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075192.html: „Demgegenüber sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.  …  Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben macht die juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann nicht zum grundrechtsgeschützten \"Sachwalter\" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (BVerfGE 61, 82 [103 f.]).“


Kostendeckungsprinzip
Die Gewinne der Energieversorger in kommunaler Hand müssen dem Kostendeckungsprinzip genügen und dürfen den Kommunen nicht gesetzwidrige Finanzquellen erschließen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).“ Die Urteilsbegründung findet sich kostenlos im Internet z. B. unter http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=123455.

Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).


Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RuRo

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #6 am: 26. März 2009, 21:13:05 »
@Lothar Gutsche
Sie haben den Bayer. Verfassungsgerichtshof vergessen  :rolleyes:
Sie haben die Bayer. Verfassung vergessen.

Definieren Sie mal die unmittelbaren und mittelbaren Pflichtaufgaben einer bayer. Kommune im eigenen Wirkungskreis. Wenn Sie dabei zu einer Energieversorgungspflicht gelangen - Respekt.

Haben Sie bezüglich Gemeindeordnung, Kommunalabgabengesetz, Eigenbetriebsverordnung und nicht zu vergessen Haushaltsgrundsätzegesetz den jeweiligen Anwendungsbereich und Adressaten ermittelt?

Bei letzterem sind es wohl der Bund und die Länder.

Erhellend kann wohl nur eine Antwort von Rob sein, was mit der Fragestellung bezweckt wird bzw. in welche Richtung er dabei denkt.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #7 am: 26. März 2009, 21:27:16 »
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Es ist so ermüdend - ***gähn*** - Sie wollen bei dem Thema einfach nichts dazu lernen. Benennen Sie bitte eine GmbH des öffentlichen Rechts, bitte.
    @RuRo, was wir einen Quatsch soll ich benennen? ***gähn*** Wer lernt hier nichts?

    Es geht um Städte und Gemeinden, um öffentliche Hände, die das öffentliche Recht  auch dann zu beachten haben, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts erfüllen.  Wenn eine Stadt eine GmbH gründet, ist damit das öffentliche Recht nicht außer Kraft gesetzt.

    Noch eine
Erläuterung, ob es was nützt?

Was soll der Hinweis auf die \"Adressaten\"? Wollen Sie damit zum Ausdruck bringen, dass es in Bayern zwar Gesetze und Verordnungen gibt, die aber an den genannten \"Adressaten\" scheitern. Dann soll man  die Bayer. Verfassung und den Bayer. Verfassungsgerichtshof nicht vergessen. Ja hallo![/list]

Offline RuRo

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #8 am: 26. März 2009, 21:33:37 »
Zitat
Original von nomos
Wenn eine Stadt eine GmbH gründet, ist damit das öffentliche Recht nicht außer Kraft gesetzt.

Richtig, doch gilt es auch noch für die wirtschaftliche Betätigung der GmbH?

Der Hinweis auf BayVGH und BV sollte nur belegen, dass es überhaupt nichts bringt, willkürlich irgendwelche bayer. Gesetze und Verordnungen ausgraben zu wollen.
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Offline nomos

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #9 am: 26. März 2009, 21:47:46 »
Zitat
Original von RuRo
[Richtig, doch gilt es auch noch für die wirtschaftliche Betätigung der GmbH?
    Ja, das gilt \"auch noch\" bei einer wirtschaftlichen Betätigung einer GmbH im Eigentum der öffentlichen Hand.  Empfehlung, die bayerische Gemeindeordnung doch mal zu lesen:

    ........
          bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

    2 Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde
oder ihre Unternehmen *) an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 3 Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.

... und da gibt es noch viel mehr zu lesen.

*) damit ist auch eine GmbH, eine AG oder wie wir jetzt sehen auch mal eine eG gemeint. Man sollte sich die \"Genossen\" immer genau ansehen.
 [/list]

Offline Lothar Gutsche

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #10 am: 26. März 2009, 22:24:19 »
@ RuRo

Der Name eines Gesetzes muß nicht unbedingt verraten, an welche Adressaten es sich richtet. Das Haushaltsgrundsätzegesetz gilt auch für Kommunen und kommunale Unternehmen, wie dem § 53 HGrG direkt zu entnehmen ist. Der § 53 HGrG betrifft Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, die zumindest zu 25 % einer Gebietskörperschaft gehören. Zu den Gebietskörperschaften gehören in Deutschland nicht nur der Bund und die Länder, sondern auch Städte und Gemeinden.


Was die Bayerische Verfassung (BV) angeht, so gibt es tatsächlich einen Artikel, der hier im Zusammenhang mit deutlich überhöhten Energiepreisen erwähnenswert ist, nämlich Artikel 156 BV. Dieser Artikel 156 spricht ein Kartell- und Konzernverbot aus: „Der Zusammenschluss von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.“ Auf Bundesebene haben wir natürlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das den Verbraucher vor Kartellen schützt.


Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich zum wirtschaftlichen Handeln von Kommunen und kommunalen Unternehmen schon einschlägig geäußert, u. a. am 27.5.1992. Wenn das gemeindliche Handeln nicht mehr mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens vereinbar ist, dann ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten, siehe das Urteil des BayVGH vom 27.5.1992 unter Aktenzeichen 4 B 91.190, abgedruckt im BayVBl. 1992, 628/630. In solchen Fällen muß die Kommunalaufsicht einschreiten, um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen.


Rob fragte nach Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen, die die Pflichten einer Stadtwerke GmbH regeln, die sich zu 100% im städtischen Eigentum befindet. Sämtliche von mir genannten Artikel beschäftigen sich mit dem wirtschaftlichen Handeln von Kommunen in privatrechtlicher Form, es handelt sich also nicht um \"willkürlich irgendwelche bayer. Gesetze und Verordnungen\". Damit wollte ich keineswegs die Pflicht zur Energieversorgung ableiten, auch wenn das mit dem Begriff der \"Daseinsvorsorge\" nicht unmöglich erscheint. Die von mir zitierten Artikel und Paragraphen ermöglichen es, auch über die kommunalrechtlichen Begrenzungen eine Argumentation gegen überhöhte Energiepreise aufzubauen. Z. B. begründen deutlich überhöhte Eigenkapitalrenditen, Eigenkapitalanteile  und Quersubventionen bei Kommunalunternehmen typische Verstöße gegen die von mir zusammengestellten Vorschriften und Urteile. Man müßte sie nur einmal unter dem Gesichtspunkt lesen, was eine Energieversorger GmbH in 100% städtischer Hand wirklich so tun und lassen darf. \"nomos\" hat dafür bereits ein Beispiel genannt. Solche gesetzwidrig überhöhten Preise können keinesfalls billig im Sinne von § 315 BGB sein.


Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RuRo

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #11 am: 27. März 2009, 16:21:10 »
@Lothar Gutsche
Lesen Sie § 49 HGrG. Da steht nichts von Kommunen. Da steht, dass der Bund und die Länder einheitliche Vorgaben zu erstellen haben.

In der Bayer. Verfassung sind auch Grundrechte geregelt, in Art. 6 sogar eine eigene Staatsangehörigkeit. Ich versichere Ihnen, ich habe keinen bayer. Pass, obwohl ich die Voraussetzungen erfüllen würde. Dazu sollte man wissen, dass die Bayer. Verfassung vor dem Grundgesetz verabschiedet wurde. Vieles was in der Verfassung verankert wurde ist mit in Kraft treten des Grundgesetzes bedeutungslos.

Ich hab\' jetzt die Verwaltungsblätter gerade nicht griffbereit. Um was ging es denn bei der Entscheidung? Um ausgegründete GmbH\'s von Kommunen? - wohl nicht, eher vielleicht um den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung nach Art. 61 GO.

Öffentlich-rechtliches Handeln bedarf immer einer rechtlichen Legitimation, da ein Über- Unterordnungsverhältnis besteht. Nehmen Sie es doch zur Kenntnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Kommune privatisiert. Damit begegnet sie ihrem Gegenüber auch auf Augenhöhe - Zivilrecht. Ob 100%ig in städtischer Hand oder was auch immer, ist völlig unbedeutend, es sei denn man sinniert gerne über Quersubventionen von Verkehsbetrieben, Freibädern, usw.

Gebracht haben diese ganzen Anstrengungen und Verrenkungen bis jetzt wohl herzlich wenig, trüben bisweilen ggf. den Blick für das Wesentliche.

@nomos
Schön, dass Sie die Art. 86 ff. GO gefunden haben, und nun?

Strengen Sie jetzt ein Bürgerbegehren zur Abschaffung der Stadtwerke GmbH mit Rückführung in das gemeindliche Vermögen an oder was darf ich mir vorstellen?  :rolleyes:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #12 am: 27. März 2009, 16:46:52 »
Zitat
Original von RuRo
@Lothar Gutsche
Lesen Sie § 49 HGrG. Da steht nichts von Kommunen. Da steht, dass der Bund und die Länder einheitliche Vorgaben zu erstellen haben.
    @RuRo, Sie haben die bayerische Gemeindeordnung ja immer noch nicht gelesen. Wie wäre es mit
ART 94?

Da können Sie lesen, dass das Haushaltsgrundsätzegesetzes sehr wohl eine Rolle spielt.

Müssen Gesetze und Verordnungen (in Bayern) nicht mehr beachtet werden?
Bzw. muss man die Hürden für die Durchsetzung durch die Bürger nur genügend hoch setzen um sie nicht beachten zu müssen?   Was für ein merkwürdiges Rechtsverständnis wäre das?[/list]
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Schön, dass Sie die Art. 86 ff. GO gefunden haben, und nun?

Strengen Sie jetzt ein Bürgerbegehren zur Abschaffung der Stadtwerke GmbH mit Rückführung in das gemeindliche Vermögen an oder was darf ich mir vorstellen?
    Wer will denn die Stadtwerke GmbHs abschaffen? Sorry, aber das ist wieder ein völliger Quatsch. Stadtwerke haben einen Sinn  und sind wohl für die Daseinsvorsorge unverzichtbar. Ob das in der Rechtsform der GmbH organisiert werden muss ist eine andere Frage.
    Auf jeden Fall haben die Kommunen mit ihren Stadwerken Gesetze und Verordnungen zu beachten. Dazu gehören das kommunale Wirtschaftsrecht und das EnWG und noch mehr ..

Offline Rob

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #13 am: 27. März 2009, 17:40:25 »
Hallo zusammen,
erstmal Danke für die Diskussion, die schon sehr hilfreich war. Ich konnte mich leider nicht früher dran beteiligen.
Ich wollte keine Grundsatzdiskussion anstoßen, welche schon an anderer Stelle geführt wurde.

@RuRo:
Zur Konkretisierung meiner Frage
Ich versuche es mal anders rum:
\"Wie mit den erwirtschafteten Gewinnen umzugehen ist-wie sie verwendet werden-ist einzig und allein die Angelegenheit des betreffenden Wirtschaftsunternehmen.\"
Ist diese (Rechts-)Auffassung bei der besagten Stadtwerke GmbH, die eine 100%ige Tochter der Stadt ist, korrekt (im Sinne des Gesetzes)?

Ich werde mir nun die genannten Verordnungen zu Gemüte führen.

Eine Frage als juristischer Laie:
Es ist nur von Gemeindeverordnungen die Rede. Trifft dies alles auch für eine Stadt zu?

@Lothar Gutsche
Viel Glück in Würzburg, wir hatten schon deswegen e-mail Kontakt.

Danke an alle,
ein schönes Wochenende wünscht
Rob

Offline nomos

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Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?
« Antwort #14 am: 27. März 2009, 20:09:23 »
Zitat
Original von Rob Eine Frage als juristischer Laie:
Es ist nur von Gemeindeverordnungen die Rede. Trifft dies alles auch für eine Stadt zu?

@Lothar Gutsche  Viel Glück in Würzburg, wir hatten schon deswegen e-mail Kontakt.
    @Rob, ja das gilt auch für eine Stadt, auch das sind Gemeinden - selbst München ist eine Gemeinde  ;) - siehe hier:

Art. 3
Städte und Märkte

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
[/b]

Zitat
Original von Rob Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen, die die Pflichten einer GmbH, die 100% Tochter der Stadt ist, regeln.  Genau genommen geht es um Stadtwerke, die in eine GmbH umgewandelt wurden, aber vom Charakter und Tätigkeitsfeld wie ein reiner kommunaler Betrieb gesehen werden.
Land: das schöne Bayern. Vielen Dank,Rob
@Rob, da wurde doch jetzt einiges geliefert, jetzt sollten Sie sich wirklich auch damit befassen. Am Besten, Sie lesen am Wochenende mal die genannten Verordnungen etc. oder nehmen noch mal Kontakt zu Dr. Gutsche auf.[/list]

 

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