Energiepreis-Protest > Stadtwerke Lingen

Hauptsacheklage § 926 ZPO

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enerveto:

--- Zitat ---20.03.2009, @RR-E-ft
Hauptsacheklage nach einer einstweiligen Verfügung gegen eine angedrohte Versorgungseinstellung im Sinne des § 926 ZPO ist übrigens nicht die Feststellungsklage, dass Preiserhöhungen unwirksam waren.  
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---17.06.2006
>Grundsatzfragen >Energiedepesche Sonderheft Nr. (April 2006) zu § 315 BGB

Die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung kann nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden, sondern allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahren, also i.d.R. durch eine Zahlungsklage des Versorgers (Forum, Seite 3016, RR-E-ft, 05.04.06). Grundsätzlich hat der Bestimmungsberechtigte nach dem Unbilligkeitseinwand eine (inzidente) Feststellungsklage zu erheben. Auch Verbraucher haben als ‚Bestimmungsopfer’ die Möglichkeit, die Unbilligkeit der Preisbestimmung über eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen (Sonderheft s.o., S.17).
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---17.06.2006, @enerveto
Danach hat nun der Versorger bei Gericht beantragt, dass der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist eine Hauptsacheklage einzureichen habe.
Das wäre neben dem Widerspruch die zweite Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---17.06.2006, @RR-E-ft
@enerveto
Ich glaube, den geschilderten Fall zu kennen.
Der Anwalt ist schon entsprechend instruiert. Dabei geht es nicht um materielles, sondern um prozessuales Recht, ohne dass ich es hier erläutern könnte.
Der Widerspruch kann dem Versorger gar nicht weiterhelfen (vgl. LG Oldenburg; LG Mönchengladbach usw.)
Freundliche Grüße aus Jena
Thomas Fricke, Rechtsanwalt

--- Ende Zitat ---

Der Versorger hat erneut eine Versorgungssperre konkret angedroht, obwohl ihm bereits in einem gleichartigen Verfahren beim Amtsgericht Lingen mit Beschluss vom 13.04.2006 – 12 C 424/06 (I) durch eine einstweilige Verfügung eine Versorgungssperre untersagt wurde.
In dem daraufhin vom Versorger veranlassten Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht Lingen mit Urteil vom 19.09.2007 – 12 C 993/06 (X) festgestellt, dass die „mit Schreiben vom 06.04.2006 angedrohte Versorgungsperre unzulässig ist“.
Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 06.03.2008 – 5 S 503/07 die Berufung des Versorgers zurückgewiesen.

Frage:
@RR-E-ft
Was kann den Versorger veranlassen, diesen Verfahrensweg erneut zu beschreiten?
Wird dadurch z. B. die Verweisung gem. § 102 EnWG ausgeschlossen?

RR-E-ft:
@enerveto

Ihre Frage hat wohl nichts mit dem Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 zu tun.



--- Zitat ---Original von enerveto
[Frage:
@RR-E-ft
Was kann den Versorger veranlassen, diesen Verfahrensweg erneut zu beschreiten?
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise eine zwischenzeitlich immer noch nicht ausgeheilte Dummheit, sollte es sich um die gleichen Parteien handeln und sollte sich zudem am Sachverhalt nichts geändert haben.

(Zur Untersuchung/ Beurteilung dieser Frage stehen ggf. gesonderte Spezialisten zur Verfügung.)  

Muss eben erneut eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Auf die vorangegangenen, rechtskräftigen Entscheidungen kann ggf. verwiesen werden. Die Entscheidungen wirken jedoch grundsätzlich nur zwischen den daran beteiligten Parteien (inter partes).

Im Übrigen verfüge ich von hier aus nicht über die Möglichkeit, festzustellen, was die Verantwortlichen einzelner Versorger konkret antreibt, ihr konkretes Handeln veranlasst.

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