@ RuRo
Öffentliches Recht und Privatrecht lassen sich nicht trennen, sobald ein Unternehmen, das sich wie die Stadtwerke GmbH von Rob mehrheitlich im öffentlichen Eigentum befindet, in einer privatrechtlichen Unternehmensform wirtschaftlich betätigt. Da gibt es die von mir zusammengestellten kommunalrechtlichen Bindungen für die Stadtwerke GmbH.
Manchmal erinnern sich die Stadtwerke sogar selbst daran, dass sie als Kommunalunternehmen besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen. Als Beispiel kann der Zivilprozess der Stadtwerke Würzburg gegen die Deutsche Bank wegen eines verlustreichen Zinsswap-Geschäftes dienen. Dort argumentieren die Anwälte der Stadtwerke, inzwischen am OLG Bamberg, siehe
http://www.wvv.de/wvv/service/presseraum/pressearchiv/2618.Die_WVV_klagt_gegen_die_Deutsche_Bank.html:
Welche konkreten Vorwürfe machen Sie der Deutschen Bank?
Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck:
Die Deutsche Bank hat ein Derivat, also ein Kunstprodukt entwickelt und im großen Stil an Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen verkauft. Dieses Derivat wird als Swap bezeichnet, hat allerdings mit den üblichen Swaps nicht viel gemeinsam. Vielmehr wurden die Kunden völlig darüber im unklaren gelassen, dass es sich um ein hochspekulatives Derivat handelt. Bereits das Angebot eines solchen Derivats ist gegenüber Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen unzulässig.
Warum durfte die Deutsche Bank dieses Produkt den Kommunen und kommunalen Unternehmen nicht anbieten?
Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck: Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen unterliegen einem so genannten Spekulationsverbot. Sie dürfen keine Geschäfte abschließen, deren Zweck die reine Gewinnerzielung ist. Das war der Deutschen Bank bekannt. Sie selbst hält Broschüren vor, in denen sie zwischen zulässigen und unzulässigen Produkten im Öffentlichen Sektor unterscheidet. Wenn Sie schon dem Gesetzestext von
§ 53 HGrG und meinen Erläuterungen nicht glauben können, so geben Sie doch einmal in Google als Suchwort \"§ 53 HGrG Wirtschaftsprüfung\" ein. Dann finden Sie zahlreiche Wirtschaftsprüfungsprüfungsgesellschaften, die solchen Stadtwerke GmbHs und anderen Kommunalunternehmen ihre Dienste anbieten, um den besonderen Prüfungspflichten nach § 53 HGrG zu genügen.
\"Nehmen Sie es doch zur Kenntnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Kommune privatisiert. \"
Die Privatisierung als solche beanstande ich nicht, aber das kommunale Unternehmen in Privatrechtsform muss sich an die Vorgaben aus Gesetz und Rechtsprechung halten, die eigens für solche Unternehmen u. a. in der Gemeindeordnung, im Kommunalabgabengesetz oder in der Eigenbetriebsverordnung geschaffen wurden. Insbesondere ergeben sich daraus auch Einschränkungen für die Preisgestaltung bei Energieprodukten oder auch bei Trinkwasser.
@ Rob
\"Wie mit den erwirtschafteten Gewinnen umzugehen ist-wie sie verwendet werden-ist einzig und allein die Angelegenheit des betreffenden Wirtschaftsunternehmen.\" Ist diese (Rechts-)Auffassung bei der besagten Stadtwerke GmbH, die eine 100%ige Tochter der Stadt ist, korrekt (im Sinne des Gesetzes)?
Die Antwort lautet eindeutig \"Nein\". Die Gewinnverwendung zur Quersubventionierung ist spätestens seit dem sogenannten Steinkohlepfennig-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 unzulässig. Das habe ich im Detail in meinem Artikel „
Verfassungswidrigkeit der Quersubventionierung von öffentlichen Aufgaben durch überhöhte Energiepreise“ beleuchtet.
Eine andere Begründung für das \"Nein\" zu Ihrer Frage greift die Höhe der erwirtschafteten Gewinne an. Extrem hohe Eigenkapital- oder Umsatzrenditen verstoßen gegen das
Kostendeckungsprinzip, siehe zur Rechtsprechung auch
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kostendeckungsprinzip.html. Genau zu einem solchen Ergebnis kommt auch der BGH am 21.9.2005 in den Verfahren VIII ZR 7/05 und VIII ZR 8/05. Eine Kommune darf sich einfach nicht über Kommunalunternehmen wie z. B. die Stadtwerke GmbH gesetzwidrige Finanzquellen erschließen. Das gefällt zwar etlichen Politikern in Stadt und Land nicht, aber es ist nun einmal so.
Viele Grüße
Lothar Gutsche