Die bayerische Landeskartellbehörde sieht keinen Handlungsbedarf bei einer Vertragskündigung eines Sondervertrags, nachdem der Kunde den Einwand nach § 315 BGB erhoben hat:
Der Kunde eines nordbayerischen Stadtwerkes wurde aufgrund eines Sondervertrags mit Erdgas beliefert. An dem Stadtwerk hält die E.ON Bayern AG einen Minderheitsanteil von ca. 40 %. In der Vertragsurkunde aus dem Jahr 2001 war neben einer unwirksamen Preisanpassungsklausel zudem ein Kündigungsrecht für beide Seiten eingeräumt.
Nachdem er mehrere Jahre Zahlungen auf Basis eines Widerspruchs nach § 315 BGB reduzierte, wurde ihm der Vertrag form- und fristgerecht aufgekündigt. Begründung für die Kündigung war einzig und allein, dass er sich gegen die unternehmerische Preisgestaltung nach § 315 BGB zur Wehr setzte und dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden wäre. Zu dessen Minimierung sei man gezwungen, seinen Vertrag zu kündigen.
Des weiteren wurde ihm angedroht, dass die Versorgung nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung (trotz bestehender Grundversorgungspflicht) gänzlich eingestellt würde, wenn er keinen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschliessen würde. Man selbst wolle ihn in keinem Falle weiter versorgen.
Einziger \"Wettbewerber\" im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet ist die E-wie-einfach GmbH.
Nach Eingabe bei der Landeskartellbehörde blieb diese mit folgender Argumentation untätig:
Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung sei dem Zivilrechtsweg vorbehalten, zumal der Kunde anwaltlich vertreten sei.
Die Haltung des Stadtwerkes stelle keine mißbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht dar, zumal Gasversorger keine Monopolisten mehr seien (Verweis auf
OLG München, Urt. v. 19.10.2006 U (K) 3090/06).
Dabei wurde der
Beschluß des BGH v. 25.09.2007 - KZR 33/06 einfach ignoriert.
Auch wurde die klare Einstellung des
Bundeskartellamtes zu Kündigungen und Versorgungseinstellungen trotz eines entsprechenden Hinweises nicht beachtet.
Leider macht man es sich in München sehr viel einfacher als
anderswo.