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Autor Thema: keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt  (Gelesen 6245 mal)

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Offline Alexander Heyers

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keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt
« am: 12. März 2009, 11:06:09 »
die Klage wurde gestern abgewiesen.

Die Gründe liegen noch nicht vor.

Vorab war zu erfahren,
dass die Klausel ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung war.
Eine Offenlegung komme aus Gründen der Wahrung von
Betriebsgeheimnissen nicht in Betracht.

Und ehe jemand fragt:
ja, der Beklagtenvortrag war komplett streitig.
Und die relevanten Urteile lagen dem Gericht samt und sonders vor.

Ich bin gespannt auf die Begründung.

Offline RR-E-ft

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keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt
« Antwort #1 am: 12. März 2009, 19:56:48 »
Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Klausel gestellt?

Für eine abstrakte Klauselkontrolle, wie sie nach § 1 UKlaG in Betracht kommt, könnte das besondere Feststellungsinteresse problematisch sein.

Besonderes Feststellungsinteresse ist zumeist unproblematisch, wenn es um die Feststellung der Unwirksamkeit einseitiger Preisänderungen in einem konkreten Vertragsverhältnis geht.
Die Klauselkontrolle gem. § 307 BGB erfolgt dabei incident.

Offline Black

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keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt
« Antwort #2 am: 20. März 2009, 23:12:58 »
Wenn man Ihrer website glauben darf, müßten zumindest Sie doch wissen wie man das Spiel spielt:

Zitat
In den Jahren 2001 bis 2003 war sie zudem Vertragsreferentin bei einem namhaften Energieversorger und entwickelte dort erfolgreich die Umsetzung der bundesweiten Netznutzung im sich öffnenden Energiemarkt..
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Alexander Heyers

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keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt
« Antwort #3 am: 21. März 2009, 19:27:29 »
@Black:
was konkret meinen Sie denn?

Offline Alexander Heyers

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keine Klauselprüfung - Offenlegung abgelehnt
« Antwort #4 am: 22. März 2009, 11:12:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Klauselkontrolle gem. § 307 BGB erfolgt dabei incident.

Ja, so sollte das sein.
Es war jedoch absehbar, dass dies nicht passieren wird.
Wir also ohne Klauselprüfung direkt in die Offenlegung marschieren.

Prozessual kann man sich das so vorstellen:
Gericht (2006): wir lassen offenlegen
Heyers (2007): wir müssen erst die Klausel prüfen
Gericht (2007): wir lassen offenlegen
Heyers (2008 ): wir müssen erst die Klausel prüfen
Gericht (2008 ): die Klausel wird wohl wirksam sein
Heyers (2008 ): will ich aber konkret geprüft haben
Gericht (2009): wir lassen offenlegen
Heyers (2009): stellt abstrakten Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Klausel

um es mal zu verdeutlichen, dass mir das ernst ist mit der Klausel.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen
wäre so ziemlich das Gleiche in grün wie mein zuvor gestellter (und hilfsweise aufrecht erhaltener) Antrag gewesen.
Dann hätten wir immer noch keine Klauselprüfung gehabt.
Da bin ich mir sicher.
Und statt dessen in eine geheime Begutachtung ausgewählter Einzelpunkte gekommen, bei der niemand außer der Beklagten und dem Gutachter Einblick in die zu begutachtenden Unterlagen bekommen hätte, weder die Kläger noch das Gericht.

Ich gehe davon aus, dass die Klauselprüfung inzident hätte erfolgen müssen.

Für die Sachlage bin ich aber gar nicht mal unzufrieden,
denn immerhin haben wir nun kein geheimes Gutachten.
Und damit auch keine diesbezüglichen Kosten.
Ich bin frohen Mutes, dass die Klausel in der Berufungsinstanz geprüft
werden wird und noch froheren Mutes, dass sie unwirksam ist.

:-)

 

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