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Autor Thema: Gas, Sonderkunden, Landgericht Osnabrück Urteil vom 10.12.2008 – 2 S 326/08  (Gelesen 4769 mal)

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Offline enerveto

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Stadtwerke Lingen GmbH, Gas, Sonderkunden, Urteil LG Osnabrück vom 10.12.2008 – 2 S 326/08

Das LG Osnabrück hat nun auch zu einem Sonderkundevertrag entschieden.
Das Urteil des LG Osnabrück vom 10.12.2008 liegt dem Bund der Energieverbraucher vor.

>>>Urteil LG Osnabrück v. 10.12.2008

Die beteiligten Parteien schweigen sich bis jetzt darüber aus, dass Sonderkunden der Stadtwerke Lingen GmbH alle Preisänderungen nach Vertragsabschluss nicht akzeptieren müssen.
Möglicherweise sollen Rückforderungsansprüche (§ 812 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung) durch Verjährung vermieden werden.
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Lingener Tagespost
Redaktion
Schlachterstraße 6 - 8
49808 Lingen (Ems)
28.02.2009

Zur Information
Stadtwerke Lingen GmbH, Gas, Sonderkundenvertrag
Landgericht Osnabrück Urteil vom 10.12.2008 – 2 S 326/08
Berufung zu Amtsgericht Lingen Urteil vom 04.10.2007 – 12 C 925/06 (XI)
LT vom 23.12.2008 „Zusätzlicher Winter-Bonus“


Sehr geehrter Herr Pertz,
sehr geehrte  Damen und Herren der Redaktion,

Sie wollen „das komplexe Thema“ in einem möglichst breiten Meinungsbild in der LT abbilden, und dabei versuchen, dieses so ausgewogen wie möglich zu behandeln (E-Mail vom 06.01.2008, Thomas Pertz).
Zu diesem Versuch hier weitere hinweisende Informationen.
„Journalismus ist Service am Leser.  Nicht alle Leser akzeptieren die ungeprüfte Weitergabe von Darstellungen, nicht einmal den ungesicherten Abdruck von Agentur-Nachrichten.“

LT vom 23.12.2008 „… ‚Die Preise für Erdgas in 2005 und 2006 waren angemessen’ Arno Ester, Geschäftsführer.
…Zu guter Letzt betonte der Geschäftsführer, dass das Landgericht Osnabrück die Gaspreise der Stadtwerke Lingen bestätigt habe. ‚Die Preise für Erdgas in den Jahren 2005 und 2006 waren angemessen und nicht zu beanstanden.’ Diese Feststellungen habe das Landgericht Osnabrück in zwei gerichtlichen Verfahren getroffen und damit entgegenstehende Urteile des Amtsgerichts Lingen aufgehoben. …“

In dem PR-Artikel vom 23.12.2008 in Ihrer Zeitung verschweigt die Stadtwerke Lingen GmbH das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.12.2008, dabei war es doch so zeitnah.

Das Landgericht Osnabrück hat nun auch in einem Rechtsstreit der Stadtwerke Lingen GmbH mit einem Sondervertragskunden entschieden:

Landgericht Osnabrück Urteil vom 10.12.2008 – 2 S 326/08

Soweit Sie dieses Urteil des LG Osnabrück noch nicht kennen, hier ist es als Anlage beigefügt.
   Anlage

Dieses Verfahren unterscheidet sich von den bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzungen der Stadtwerke Lingen GmbH mit Kunden.
Hier hat die Stadtwerke Lingen GmbH einen gewerblichen Kunden mit einem Sonderkundenvertrag verklagt, weil der Kunde Preiserhöhungen nicht akzeptiert hatte.

Auch dieses Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.12.2008 (Az.: 2 S 326/86) ist eine Einzelfallentscheidung.

Es ist aber durchaus eine Grundlage und ein Anlass, dass sich auch weitere Kunden  der Stadtwerke Lingen GmbH mit gleichartigen Sonderkundenverträgen gegen die Preisänderungen noch vor Ablauf von Verjährungsfristen einen Rückerstattungsanspruch geltend machen. Möglicherweise hat ja auch Ihre Firma einen Sonderkundenvertrag.

Dazu wäre es angebracht, dieses Urteil z. B. über die Lingener Tagespost zu publizieren.

Damit hat die Stadtwerke Lingen GmbH mit ihren Sondervertragskunden ein gleiches Problem wie die EWE Oldenburg AG mit den Urteilen vom 05.09.2008 vor dem OLG Oldenburg (Az. 12 U 49/07) und vom 28.10.2008 vor dem LG Hannover (Az. 21 O 104/06).

In allen Urteilen ist die Revision zum BGH zugelassen.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.08.2008 – KZR 2/07 – zu einem „Erdgassondervertrag“ aber bereits gegen einen Versorger entschieden. Hierzu die „Leitsätze“ als Anlage.   Anlage

Privileg der Sonderkunden?
Fraglich ist, welche sachliche Begründung es für die preisliche Besserstellung der Sonderkunden gegenüber den Tarifkunden gibt?

Es zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung in den Auseinandersetzungen mit Tarifkundenverträgen - mit dem Problem der Preisgestaltung in Verbindung mit § 315 BGB - wesentlich schwieriger gestaltet als mit  Sonderkundenverträgen. Es gilt in Sonderkundenverträgen zunächst die Einhaltung des Transparenzgebotes gem. § 307 BGB. In den bisher bekannt gewordenen Gerichtsverfahren (z. B. auch OLG Bremen vom 16.11.2007 – 5 U 42/06) war die erforderliche Transparenz nicht gewährleistet.
Ein Nachweis und eine Offenlegung von Kalkulationsunterlagen sind erst bei Einhaltung des Transparenzgebotes erforderlich.
Ein Juristenspruch: „Ein Richter rechnet nicht / judex non calculat.“

Mit freundlichen Grüßen   Anlagen

P.S.
Fragen Sie doch einfach noch mal „journalistisch“ bei den Stadtwerken Lingen nach …
„Der Auskunftspflicht nach § Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.“
BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04.
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